Heft 
(1997) 3
Seite
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( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig­keit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Ge­samtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung

ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva­lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können an­erkannt werden.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen nach Absatz 2 dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht be­standen" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzu­

führen.

( 9) Ausgleichsprüfungen nach Absatz 1 sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Ge­samtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprü­fungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­nehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch

außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7 Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit ei­ner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Freiversuch

( 1) Die erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden( Freiver­such). Im Rahmen der Vordiplom- Prüfung gibt es keinen Freiversuch.

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung innerhalb des Prü­fungszeitraums einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12).

( 2) Art und Umfang der Prüfungen sind in§ 18 und§ 22 geregelt.

( 3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuß, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

Klausuren sind im Diplomstudiengang Mathematik als Prüfungsform nicht vorgesehen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung für die Di­plomstudiengänge an der Universität Potsdam( RPO).

§ 11 Mündliche Prüfungen

( 1) Jede mündliche Prüfung findet vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer oder vor zwei Prüfern ( Kollegialprüfung) als Einzelprüfung statt. Der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören und nimmt an der

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