Beratung teil. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 30 Minuten, höchstens 60 Minuten.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist vom Prüfer und dem Beisitzer zu unterschreiben.
( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.
( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
Für die Bewertung und die Wiederholbarkeit von prüfungsrelevanten Studienleistungen finden die Regelungen der§§ 14 und 21 Anwendung.
§ 13 Zusatzprüfungen
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Faches vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1=
=
sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend
( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4== ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
neb n genügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Ergebnisse von Prüfungen werden dem Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der DiplomVorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie im Falle des§13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades gemäß§ 2 erworben.
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