Heft 
(1997) 3
Seite
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Beratung teil. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Re­gel mindestens 30 Minuten, höchstens 60 Minuten.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist vom Prüfer und dem Beisitzer zu unterschreiben.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht be­einträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungser­gebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuß mitgeteilt.

§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

Für die Bewertung und die Wiederholbarkeit von prü­fungsrelevanten Studienleistungen finden die Regelungen der§§ 14 und 21 Anwendung.

§ 13 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jewei­ligen Faches vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Be­rechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spä­testens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prü­fungsleistung erfolgen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1=

=

sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht)

4== ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr

neb n genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten meh­rerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Ergebnisse von Prüfungen werden dem Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidun­gen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie im Falle des§13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplom­prüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Di­plomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenanga­be in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung ge­hörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Sie­gel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Ge­samturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unter­zeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades gemäß§ 2 erworben.

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