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§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
( 3) Die Gesamtnote wird als Durchschnitt der fünf Fachnoten nach§ 25 Abs. 3 und 5 gebildet.
§ 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22
Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus:
1. vier Fachprüfungen gemäß Anlage 2 in den Prüfungsfächern:
- Reine Mathematik,
- Angewandte Mathematik,
- Mathematisches Spezialgebiet,
- Nebenfach;
2. der Diplomarbeit.
( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 3) Die Fachprüfungen sind mündlich abzunehmen. Die Dauer jeder der vier Fachprüfungen beträgt in der Regel 45 bis 60 Minuten. Höchstens zwei der Prüfungsfächer dürfen von demselben Prüfer geprüft werden.
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden 14 Tage vorher durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Immatrikulaltion an der Universität Potsdam im Studiengang Mathematik;
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde;
3. die in der Anlage 3 geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung;
4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienberatung; 5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Rahmenprüfungsordnung und diese Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik bekannt sind; 6. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 24 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuẞ dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfer oder über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs Monate. Die Frist läuft am Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremd