Heft 
(1997) 3
Seite
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sprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine ge­schrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine an­deren Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen be­

nutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Be­treuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in einer Gruppenarbeit zugelassen wer­den, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Bei­trag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kri­terien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den gene­rellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prü­fungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Di­plomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann je­doch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.

§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnotevo

Freies Studium

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§14 bewertet. Die Diplomprü­fung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die vier Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit mit doppeltem Gewicht.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden.

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung ins­gesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wie­derholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist mit Ausnahme der Prüfungen nach§ 8( Freiversuch) nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Ar­beit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in sei­ne schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat der Studierende bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuẞ nachträglich die betreffenden Noten entsprechend be­richtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei­ner Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Beneh­men mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichti­gen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzu­ziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für " nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf

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