Heft 
(1997) 3
Seite
67
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Übersicht

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Diplomgrad

Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Das Nähere regelt die Studienord­nung.

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

§ 5

Prüfer

§ 4 Prüfungsausschuẞ

§ 6 Freiversuch

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

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§7 Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vorprüfung

§ 9 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote dis

Teil 3 Diplomprüfung

§ 10 Form der Diplomprüfung

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung § 12 Diplomarbeit

§ 13 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

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Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 15 Übergangsregelungen

§ 16 Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungs­voraussetzungen und den Umfang der Diplom­Vorprüfung und der Diplomprüfung für den Diplomstu­diengang Ernährungswissenschaft.

§ 2 Diplomgrad

Die Universität Potsdam verleiht durch die Mathema­tisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplom- Grad " Diplom- Ernährungswissenschaftler/ in"( Dipl- Ernähr.).

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit ein­schließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von minde­stens 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche

§ 4 Prüfungsausschuẞ

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuẞ, dem ne­ben Vertretern der Gruppe der Professoren der in der Diplomvorprüfung vertretenen Fachrichtungen ein wis­senschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müs­sen. Näheres regelt§ 4 RPO.

§ 5 Prüfer

( 1) Der zuständige Prüfungsausschuß bestellt gemäß § 14 Abs. 4 des BbgHG jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Zu Prüfern werden Professoren bestellt, die die Prü­fungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch ei­genverantwortliche und selbständige Lehrtätigkeit betei­ligt sind. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall ande­re Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehraufträge zu Prüfern bestellen.

§ 6 Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie in­nerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeitpunkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prüfungslei­stungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudien­zeit erbracht werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprü­fungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Re­gelstudienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grun­des und Studienzeiten im Ausland nicht angerechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 7 Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus jeweils einer mündlichen Einzelprüfung in den Fächern: Anorganische Chemie

Organische Chemie

Biochemie

Genetik

Humanbiologie Physiologie.

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