Übersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Diplomgrad
Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS. Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
§ 5
Prüfer
§ 4 Prüfungsausschuẞ
§ 6 Freiversuch
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
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§7 Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vorprüfung
§ 9 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote dis
Teil 3 Diplomprüfung
§ 10 Form der Diplomprüfung
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung § 12 Diplomarbeit
§ 13 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
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Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Übergangsregelungen
§ 16 Inkrafttreten
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der DiplomVorprüfung und der Diplomprüfung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft.
§ 2 Diplomgrad
Die Universität Potsdam verleiht durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplom- Grad " Diplom- Ernährungswissenschaftler/ in"( Dipl- Ernähr.).
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer ( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche
§ 4 Prüfungsausschuẞ
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuẞ, dem neben Vertretern der Gruppe der Professoren der in der Diplomvorprüfung vertretenen Fachrichtungen ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Näheres regelt§ 4 RPO.
§ 5 Prüfer
( 1) Der zuständige Prüfungsausschuß bestellt gemäß § 14 Abs. 4 des BbgHG jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
( 2) Zu Prüfern werden Professoren bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich durch eigenverantwortliche und selbständige Lehrtätigkeit beteiligt sind. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall andere Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehraufträge zu Prüfern bestellen.
§ 6 Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeitpunkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes und Studienzeiten im Ausland nicht angerechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 7 Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus jeweils einer mündlichen Einzelprüfung in den Fächern: Anorganische Chemie
Organische Chemie
Biochemie
Genetik
Humanbiologie Physiologie.
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