Heft 
(1997) 3
Seite
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( 2) Die Prüfungen können in den dafür vorgesehenen Prüfungszeiträumen studienbegleitend abgelegt werden, in der Regel am Ende des 4. Semesters, wenn die ent­sprechenden Vorleistungen erbracht worden sind.

( 3) Die Prüfungsdauer für jedes Fach beträgt mindestens 20 Minuten, in der Regel 30 Minuten. Jedes Prüfungs­fach wird grundsätzlich von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers geprüft.

( 4) Die bestandene Diplom- Vorprüfung ist Vorausset­zung zur Aufnahme des Hauptstudiums. Über Ausnah­men entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prü­fungsausschuẞ.

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom- Vor­

prüfung

( 1) Für die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung sind, ne­ben dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums, in den Prüfungsfächern die folgenden Leistungsnachweise und Belege vorzulegen:

Anorganische Chemie

ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten ( Anorganische Chemie I und II)

ein Praktikumsschein

Physiologie

ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit ein Praktikumsschein

Genetik

ein Praktikumsschein

Organische Chemie

ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit ein Praktikumsschein

Humanbiologie

ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten ein Praktikumsschein Humanbiologie Biochemie

ein Testat für zwei bestandene Klausurarbeiten ( Allgemeine Biochemie, Spezielle Biochemie) ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit ( Methoden der Biochemie)

ein Übungsschein

ein Praktikumsschein.

( 3) Um die Diplom- Vorprüfung ablegen zu können, muß der Kandidat mindestens in dem Semester, das der Prü­fung vorangeht, für das Fach Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam eingeschrieben sein. Über Aus­nahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

§ 9 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

( 3) Die Wiederholung der Diplom- Vorprüfung oder Teilen davon richtet sich nach§ 21 RPO.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 10

Form der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studi­ums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis not­wendigen Kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissen­schaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

( 2) Der Kandidat kann sich gemäß§ 13 RPO in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unter­ziehen( Zusatzfächer). Deren Ergebnis wird bei der Fest­setzung der Gesamtnote der Diplomprüfung nicht mit einbezogen, kann aber auf Antrag des Kandidaten auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

( 3) Die Diplomprüfung besteht aus:

den mündlichen Prüfungen( Fachprüfungen), der anschließenden Diplomarbeit.

( 4) Durch die mündliche Diplomprüfung, bei der jede Fachprüfung in der Regel jeweils 30 Minuten dauert, soll der Kandidat nachweisen, daß er die nach der Studien­ordnung im Grund- und Hauptstudium vermittelten prak­tischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, sie ver­knüpfen und auf konkrete Probleme der Ernährungswis­senschaft exemplarisch anwenden kann. terlal

( 5) Prüfungsfächer für die mündliche Diplomprüfung sind:

Biochemie der Ernährung, Ernährungstoxikologie, Lebensmittelchemie,

Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung, 2 Wahlpflichtfächer.

( 6) Wahlpflichtfächer sind:

Energiestoffwechsel, Ernährungsepidemiologie, Ernährungsmedizin,

Gastrointestinale Mikrobiologie, Molekulare Genetik,

Molekulare Toxikologie,

Vitaminstoffwechsel.

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( 7) Die Fachprüfungen können studienbegleitend abge­legt werden.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprü­

fung

( 1) Die Zulassung zur Diplomprüfung erfordert neben dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und den allgemeinen Erfordernissen gemäß§ 23 RPO den Nach­weis folgender Leistungsnachweise und Belege:

Biochemie der Ernährung:

- ein Übungsschein" Biochemie der Ernährung" ein Übungsschein" Spezielle Biochemie der Ernäh­rung"

ein Praktikumsschein

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