Ernährungstoxikologie:
ein Übungsschein" Ernährungstoxikologie"
- ein Übungsschein" Spezielle Ernährungstoxikologie" ein Praktikumsschein
Lebensmittelchemie:
- ein Testat für drei bestandene Gruppenprüfungen ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie I ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie II Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung: ein Übungsschein" Ernährungsphysiologie"
- ein Übungsschein" Spezielle Ernährungsphysiologie" - ein Praktikumsschein.
( 2) In den für die Diplom- Prüfung ausgewählten Wahlpflichtfächern müssen jeweils die zusätzlichen Leistungsnachweise und Belege erbracht werden: Energiestoffwechsel:
ein Seminarschein
ein Praktikumsschein" Energieumsatzmessungen" Ernährungsepidemiologie:
ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit " Epidemiologische Arbeitsmethoden"
ein Praktikumsschein" Epidemiologische Studien" Ernährungsmedizin:
ein Seminarschein
Gastrointestinale Mikrobiologie:
- ein Seminarschein
ein Praktikumsschein" Gastrointestinale Mikrobiologie"
Molekulare Genetik:
ein Seminarschein
ein Praktikumsschein" Molekulare Genetik"
Molekulare Toxikologie:
ein Seminarschein
ein Praktikumsschein" Molekulare Toxikologie"
Vitaminstoffwechsel:
ein Seminarschein
ein Praktikumsschein" Vitaminstoffwechsel".
( 3) Vor der Ablegung der Diplomprüfung muß der Kandidat mindestens in dem der Prüfung vorangehenden Semester für das Fach Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam eingeschrieben sein.
§ 12 Diplomarbeit
( 1) Das Thema der Diplomarbeit kann aus dem Pflichtoder Wahlpflichtbereich von jedem Professor des Instituts für Ernährungswissenschaft der Universität Potsdam und aller gemeinsam von der Universität Potsdam und dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung berufenen Professoren gestellt werden; dieser ist verantwortlich für die Betreuung des Kandidaten. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß. Auswärtige Gutachter sind zugelassen.
( 2) Das Diplomarbeitsthema wird erst nach Bestehen der sechs Fachprüfungen der Diplomprüfung ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschuß durch das Prüfungsamt.
( 3) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs
Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten und in Übereinstimmung mit dem Betreuer die Bearbeitungsszeit um höchstens einen Monat verlängern. Unterbrechungen aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, werden auf diese Frist nicht angerechnet.
( 4) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern, die vom Prüfungsausschuß bestellt werden, bewertet. Ein Gutachter ist der Betreuer, der das Thema gestellt hat und mindestens einer der unter Absatz 1 genannten Professoren. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als Mittelwert der Gutachternoten.
( 5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des§ 24 RPO.
§ 13 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.
( 2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachnoten in den Prüfungsfächern und der doppelt gewerteten Note der Diplomarbeit.
( 3) Die Wiederholung der Diplomprüfung oder Teilen davon richtet sich nach§ 26 RPO.
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
Dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Der Antrag muß binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden.
§ 15 Übergangsregelungen
Diese Prüfungsbestimmungen finden auf alle Studierenden Anwendung, die nach dem Inkrafttreten im Studiengang Ernährungswissenschaft immatrikuliert werden. Für Studierende, die vor Inkrafttreten der Prüfungsbestimmungen immatrikuliert wurden und die sich innerhalb der nächsten vier Semester zur Prüfung melden, erläßt der Prüfungsausschuẞ Äquivalenzregelungen zu den Prüfungsfächern gem.§ 7 und zu den Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 11.
§ 16
Inkrafttreten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
69