Heft 
(1997) 3
Seite
69
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Ernährungstoxikologie:

ein Übungsschein" Ernährungstoxikologie"

- ein Übungsschein" Spezielle Ernährungstoxikologie" ein Praktikumsschein

Lebensmittelchemie:

- ein Testat für drei bestandene Gruppenprüfungen ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie I ein Praktikumsschein Lebensmittelchemie II Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung: ein Übungsschein" Ernährungsphysiologie"

- ein Übungsschein" Spezielle Ernährungsphysiologie" - ein Praktikumsschein.

( 2) In den für die Diplom- Prüfung ausgewählten Wahl­pflichtfächern müssen jeweils die zusätzlichen Lei­stungsnachweise und Belege erbracht werden: Energiestoffwechsel:

ein Seminarschein

ein Praktikumsschein" Energieumsatzmessungen" Ernährungsepidemiologie:

ein Testat für eine bestandene Klausurarbeit " Epidemiologische Arbeitsmethoden"

ein Praktikumsschein" Epidemiologische Studien" Ernährungsmedizin:

ein Seminarschein

Gastrointestinale Mikrobiologie:

- ein Seminarschein

ein Praktikumsschein" Gastrointestinale Mikrobio­logie"

Molekulare Genetik:

ein Seminarschein

ein Praktikumsschein" Molekulare Genetik"

Molekulare Toxikologie:

ein Seminarschein

ein Praktikumsschein" Molekulare Toxikologie"

Vitaminstoffwechsel:

ein Seminarschein

ein Praktikumsschein" Vitaminstoffwechsel".

( 3) Vor der Ablegung der Diplomprüfung muß der Kandidat mindestens in dem der Prüfung vorangehenden Semester für das Fach Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam eingeschrieben sein.

§ 12 Diplomarbeit

( 1) Das Thema der Diplomarbeit kann aus dem Pflicht­oder Wahlpflichtbereich von jedem Professor des Insti­tuts für Ernährungswissenschaft der Universität Potsdam und aller gemeinsam von der Universität Potsdam und dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung berufe­nen Professoren gestellt werden; dieser ist verantwortlich für die Betreuung des Kandidaten. Über Ausnahmen ent­scheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsaus­schuß. Auswärtige Gutachter sind zugelassen.

( 2) Das Diplomarbeitsthema wird erst nach Bestehen der sechs Fachprüfungen der Diplomprüfung ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschuß durch das Prüfungsamt.

( 3) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs

Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten und in Übereinstim­mung mit dem Betreuer die Bearbeitungsszeit um höch­stens einen Monat verlängern. Unterbrechungen aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, werden auf diese Frist nicht angerechnet.

( 4) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern, die vom Prüfungsausschuß bestellt werden, bewertet. Ein Gutachter ist der Betreuer, der das Thema gestellt hat und mindestens einer der unter Absatz 1 genannten Pro­fessoren. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als Mit­telwert der Gutachternoten.

( 5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des§ 24 RPO.

§ 13 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet. Die Di­plomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausrei­chend" lautet.

( 2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachnoten in den Prüfungsfächern und der doppelt gewerteten Note der Diplomarbeit.

( 3) Die Wiederholung der Diplomprüfung oder Teilen davon richtet sich nach§ 26 RPO.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 14

Einsicht in die Prüfungsakten

Dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in seine schrift­liche Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Der Antrag muß binnen eines Monats nach Aushändi­gung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses gestellt werden.

§ 15 Übergangsregelungen

Diese Prüfungsbestimmungen finden auf alle Studieren­den Anwendung, die nach dem Inkrafttreten im Studien­gang Ernährungswissenschaft immatrikuliert werden. Für Studierende, die vor Inkrafttreten der Prüfungsbestim­mungen immatrikuliert wurden und die sich innerhalb der nächsten vier Semester zur Prüfung melden, erläßt der Prüfungsausschuẞ Äquivalenzregelungen zu den Prü­fungsfächern gem.§ 7 und zu den Zulassungsvorausset­zungen gemäß§ 11.

§ 16

Inkrafttreten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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