Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge im Fach Englisch an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GBVI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Zulassungsvoraussetzungen
Studienbeginn
Studienzeit und Studienumfang
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Studienziele
§ 6
Studienberatung
§ 7
Studiengänge
§ 8
( 3) Ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium ermöglicht die Zulassung zur Promotion.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hochschulzugang.
( 2) Das Studium erfordert Kenntnisse in Englisch und Latein( letzteres gilt nur für Sekundarstufe II und II/ I.). Die Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse durch das Sprachenzentrum der Universität angeboten, deren erfolgreicher Abschluß bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung nachzuweisen ist.
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.
Vermittlungsformen
II. Aufbau und Organisation des Studiums
§ 9
Bereiche des Studiums
§ 10
Gliederung des Grundstudiums
§ 11
§ 12
§ 4
Studienzeit und Studienumfang
( 1) Die Regelstudienzeiten für die einzelnen Lehrämter sind durch die LPO festgelegt.
( 2) Der Studienumfang richtet sich nach dem jeweiligen Studiengang( vgl.§ 7) und ist durch die LPO geregelt. M
Gliederung des Hauptstudiums Leistungskontrolle
III. Weitere Bestimmungen
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Anrechnung von Studienleistungen Auslandsaufenthalte Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
T
( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der Lehramtsprüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung im Land Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 15. Mai 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen.
( 2) Das Fach Englisch ist im Sinne der LPO in den dort festgelegten Kombinationen wählbar.
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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§ 5
Studienziele
( 1) Durch das Studium des Faches Englisch sollen sich die Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden aneignen, so daß sie zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Wertung wissenschaftlicher Erkenntnisse befähigt werden. Die Ausbildung soll sie in die Lage versetzen, einen wissenschaftlich fundierten Unterricht zu erteilen.
( 2) Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere Beherrschung einer hochsprachlichen Variante des Englischen in Wort und Schrift. Sie soll die Grundlage für ein ordnungsgemäßes Studium legen und die Studierenden in die Lage versetzen, einen sprachlich adäquat gestalteten Englischunterricht zu erteilen.
§ 6
Studienfachberatung
Die Studienfachberatung informiert über die Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge des Faches Englisch. Sie bietet Unterstützung durch studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und der Prüfungen an.