Heft 
(1997) 3
Seite
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Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge im Fach Englisch an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GBVI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philoso­phischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ord­nung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Zulassungsvoraussetzungen

Studienbeginn

Studienzeit und Studienumfang

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Studienziele

§ 6

Studienberatung

§ 7

Studiengänge

§ 8

( 3) Ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium ermöglicht die Zulassung zur Promotion.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Es gelten die allgemeinen Regelungen für den Hoch­schulzugang.

( 2) Das Studium erfordert Kenntnisse in Englisch und Latein( letzteres gilt nur für Sekundarstufe II und II/ I.). Die Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse durch das Sprachen­zentrum der Universität angeboten, deren erfolgreicher Abschluß bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung nach­zuweisen ist.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.

Vermittlungsformen

II. Aufbau und Organisation des Studiums

§ 9

Bereiche des Studiums

§ 10

Gliederung des Grundstudiums

§ 11

§ 12

§ 4

Studienzeit und Studienumfang

( 1) Die Regelstudienzeiten für die einzelnen Lehrämter sind durch die LPO festgelegt.

( 2) Der Studienumfang richtet sich nach dem jeweiligen Studiengang( vgl.§ 7) und ist durch die LPO geregelt. M

Gliederung des Hauptstudiums Leistungskontrolle

III. Weitere Bestimmungen

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

Anrechnung von Studienleistungen Auslandsaufenthalte Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

T

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der Lehramtsprüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung im Land Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramts­studiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 15. Mai 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen.

( 2) Das Fach Englisch ist im Sinne der LPO in den dort festgelegten Kombinationen wählbar.

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weib­liche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männli­che Form verwendet.

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§ 5

Studienziele

( 1) Durch das Studium des Faches Englisch sollen sich die Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnis­se, Fähigkeiten und Methoden aneignen, so daß sie zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Wertung wissenschaftlicher Erkenntnisse befähigt wer­den. Die Ausbildung soll sie in die Lage versetzen, einen wissenschaftlich fundierten Unterricht zu erteilen.

( 2) Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere Beherrschung einer hochsprachlichen Variante des Engli­schen in Wort und Schrift. Sie soll die Grundlage für ein ordnungsgemäßes Studium legen und die Studierenden in die Lage versetzen, einen sprachlich adäquat gestalteten Englischunterricht zu erteilen.

§ 6

Studienfachberatung

Die Studienfachberatung informiert über die Studienord­nung für die Lehramtsstudiengänge des Faches Englisch. Sie bietet Unterstützung durch studienbegleitende Bera­tung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und der Prüfungen an.