§ 11
Gliederung des Hauptstudiums
( 1) Für das Studium des Englischen mit einem Gesamtumfang von 50 SWS gelten 24 SWS, im Umfang von 60 SWS gelten 30 SWS und von 80 SWS gelten 40 SWS als Richtgröße.
( 2) Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren: ( a) Hauptseminare:
-
2 sprachwissenschaftliche HS( je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren[ vgl. Absatz 1]),
2 literaturwissenschaftliche HS( je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren[ vgl. Absatz 1]), 1 fachdidaktisches HS stufenspezifisch orientiert ( 2 SWS),
1 weiteres fachdidaktisches Hauptseminarstufenspezifisch orientiert( 2 SWS; gilt nur für stufenübergreifendes Lehramt Sek. II/ I),
2 HS zur Kulturwissenschaft( je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren[ vgl. Absatz 1].
( b) Übungen:
Übersetzung( 2 SWS),
Essay( 2 SWS),
1 weitere sprachpraktische Übung nach freier Wahl des Lehrangebots( 2 SWS; gilt nur für 40 SWS [ vgl. Absatz 1]).
( c) Praktika:
Gemäß§ 6 LPO muß jeder Studierende schulpraktische Übungen( im Umfang von 2 SWS) und ein schulpraktisches Blockpraktikum absolvieren. Dies erfolgt in Absprache mit dem Bereich Fachdidaktik. Die Dauer des Praktikums beträgt ca. 4 Wochen. Näheres regelt die Praktikumsordnung der Universität Potsdam.
( d) Exkursionen:
Die Teilnahme an Exkursionen des Institutes für Anglistik und Amerikanistik, die dem Erwerb fachlicher Kenntnisse vor Ort dient und die durch eine selbständige schriftliche Arbeit ergänzt wird, kann durch den Prüfungsausschuß des Instituts als Lehrveranstaltung aus dem Angebot des Institutes anerkannt werden.
( 3) Weitere Veranstaltungen aus dem Angebot des Instituts dienen der Vertiefung der Kenntnisse. Ihre Teilnahme ist durch Belege nachzuweisen( vgl.§ 12 b). Für die Gesamtanzahl der für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium zu absolvierenden SWS vgl. Absatz 1.>
§ 12
Leistungskontrolle
Studienleistungen werden bestätigt durch die Ausstellung
von
( a) Leistungsnachweisen, die für eine schriftliche Semesterarbeit vergeben werden. Sie sind benobibtet. Näheres zu Art und Anzahl regeln die besonderen Prüfungsbestimmungen.
( b) Belegen, die für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen vergeben werden. Die Feststellung des Erfolges obliegt dem Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Er hat die Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltungsreihe über die Anforderungen zu informieren.
III. Weitere Bestimmungen
§ 13
Anrechnung von Studienleistungen
( 1) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden.
( 2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Nachbardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam sowie der Berliner Universitäten kann als äquivalent anerkannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Universitäten im In- und Ausland erworben worden sind und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 erfaßt werden. Die Äquivalenz wird nach Vorlage der Leistungsnachweise bzw. Belege vom Prüfungsausschuß festgestellt.
§ 14
Auslandsaufenthalte
Von den Studierenden wird unter Voraussetzung der dafür notwendigen Bedingungen ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt in einem englischsprachigen Land erwartet. Über Stipendienmöglichkeiten informieren das Akademische Auslandsamt und Programmbeauftragte der Hochschulkooperationsprogramme am Institut für Anglistik und Amerikanistik.
§ 15 Übergangsbestimmungen
( 1) Diese Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Universität Potsdam aufgenommen haben.
( 2) Studierende, die ihr Studium früher aufgenommen haben, können bei Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums entsprechend dieser Studienordnung zur 1. Staatsprüfung zugelassen werden. Sie haben aber auch das Recht nach der zur Zeit ihrer Immatrikulation gültigen Übergangsordnung ihr Studium abzuschließen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
73