Heft 
(1997) 3
Seite
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§ 11

Gliederung des Hauptstudiums

( 1) Für das Studium des Englischen mit einem Gesamt­umfang von 50 SWS gelten 24 SWS, im Umfang von 60 SWS gelten 30 SWS und von 80 SWS gelten 40 SWS als Richtgröße.

( 2) Folgende Lehrveranstaltungen sind zu absolvieren: ( a) Hauptseminare:

-

2 sprachwissenschaftliche HS( je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren[ vgl. Absatz 1]),

2 literaturwissenschaftliche HS( je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren[ vgl. Absatz 1]), 1 fachdidaktisches HS stufenspezifisch orientiert ( 2 SWS),

1 weiteres fachdidaktisches Hauptseminarstufen­spezifisch orientiert( 2 SWS; gilt nur für stufenüber­greifendes Lehramt Sek. II/ I),

2 HS zur Kulturwissenschaft( je 2 SWS; für 24 SWS ist nur 1 HS zu absolvieren[ vgl. Absatz 1].

( b) Übungen:

Übersetzung( 2 SWS),

Essay( 2 SWS),

1 weitere sprachpraktische Übung nach freier Wahl des Lehrangebots( 2 SWS; gilt nur für 40 SWS [ vgl. Absatz 1]).

( c) Praktika:

Gemäß§ 6 LPO muß jeder Studierende schulpraktische Übungen( im Umfang von 2 SWS) und ein schulprakti­sches Blockpraktikum absolvieren. Dies erfolgt in Ab­sprache mit dem Bereich Fachdidaktik. Die Dauer des Praktikums beträgt ca. 4 Wochen. Näheres regelt die Praktikumsordnung der Universität Potsdam.

( d) Exkursionen:

Die Teilnahme an Exkursionen des Institutes für Angli­stik und Amerikanistik, die dem Erwerb fachlicher Kenntnisse vor Ort dient und die durch eine selbständige schriftliche Arbeit ergänzt wird, kann durch den Prü­fungsausschuß des Instituts als Lehrveranstaltung aus dem Angebot des Institutes anerkannt werden.

( 3) Weitere Veranstaltungen aus dem Angebot des Insti­tuts dienen der Vertiefung der Kenntnisse. Ihre Teilnah­me ist durch Belege nachzuweisen( vgl.§ 12 b). Für die Gesamtanzahl der für ein ordnungsgemäßes Hauptstudi­um zu absolvierenden SWS vgl. Absatz 1.>

§ 12

Leistungskontrolle

Studienleistungen werden bestätigt durch die Ausstellung

von

( a) Leistungsnachweisen, die für eine schriftliche Semesterarbeit vergeben werden. Sie sind beno­bibtet. Näheres zu Art und Anzahl regeln die be­sonderen Prüfungsbestimmungen.

( b) Belegen, die für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen vergeben werden. Die Fest­stellung des Erfolges obliegt dem Leiter der je­weiligen Lehrveranstaltung. Er hat die Teilneh­mer zu Beginn der Veranstaltungsreihe über die Anforderungen zu informieren.

III. Weitere Bestimmungen

§ 13

Anrechnung von Studienleistungen

( 1) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Glei­ches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschul­kooperationsprogrammen mit ausländischen Universitä­ten erbracht wurden.

( 2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Nach­bardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam sowie der Berliner Universitäten kann als äquivalent anerkannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von Studien­leistungen, die an anderen Universitäten im In- und Aus­land erworben worden sind und die nicht von den Be­stimmungen in Absatz 1 erfaßt werden. Die Äquivalenz wird nach Vorlage der Leistungsnachweise bzw. Belege vom Prüfungsausschuß festgestellt.

§ 14

Auslandsaufenthalte

Von den Studierenden wird unter Voraussetzung der da­für notwendigen Bedingungen ein mindestens drei­monatiger Auslandsaufenthalt in einem englischsprachi­gen Land erwartet. Über Stipendienmöglichkeiten in­formieren das Akademische Auslandsamt und Pro­grammbeauftragte der Hochschulkooperationsprogramme am Institut für Anglistik und Amerikanistik.

§ 15 Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Studienordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienord­nung ihr Lehramtsstudium an der Universität Potsdam aufgenommen haben.

( 2) Studierende, die ihr Studium früher aufgenommen haben, können bei Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums entsprechend dieser Studienordnung zur 1. Staatsprüfung zugelassen werden. Sie haben aber auch das Recht nach der zur Zeit ihrer Immatrikulation gülti­gen Übergangsordnung ihr Studium abzuschließen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

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