Besondere Prüfungsbestimmungen
für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: 12
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
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§ 6
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen
prüfung
( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen des§ 17 ZwPO.
( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
( a) 3 Leistungsnachweise( je 1 aus den Bereichen Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft) in den 60 und 80 SWS- Fächern,
bzw. 2 Leistungsnachweise aus unterschiedlichen Bereichen im 50 SWS- Fach.
( b) Nachweis über Lateinkenntnisse gemäß§ 2 Abs. 2 der Studienordnung( gilt nur für Sek. II und Sek. II/ I). Es müssen mindestens 4 SWS nachgewiesen werden.
( c)
weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 10 Abs. 1 und 2 der Studienordnung.
Übersicht
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Geltungsbereich
Prüfungsausschuẞ
Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprü
fung
Ablauf der Zwischenprüfung Anrechnung von Studienleistungen Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Brandenburg( LPO) vom 25. Juli 1994 und der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung in den Lehramtsstudiengängen für das Fach Englisch.
§ 2
Prüfungsausschuß
( 1) Am Institut für Anglistik und Amerikanistik wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bestehend aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein Professor.
( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Fachs und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und über die Zulassung zur Prüfung.
§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung
( 1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung am Ende des vierten Semesters ab, deren Bestehen Voraussetzung für den Erwerb von Leistungsnachweisen im Hauptstudium ist.
( 2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
( a)
eine ca. 30- minütige mündliche Prüfung zu sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Schwerpunkten,
( b) im 80 SWS- Fach eine 180- minütige Klausur zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft,
im 50 oder 60 SWS- Fach eine 120- minütige Klausur zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft,
( c) Nachweis benoteter Leistungen in der Sprachausbildung gemäß§ 10 Abs. 2 und 5 der Studienordnung.
( 3) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus den Teilnoten für die Klausur, für die mündliche Prüfung sowie der Teilnote für die Sprachausbildung.
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Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Dezember 1996
§ 5
Anrechnung von Studienleistungen
( 1) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Glei