Heft 
(1997) 3
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen

für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philoso­phischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: 12

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§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

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§ 6

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen­

prüfung

( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen des§ 17 ZwPO.

( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

( a) 3 Leistungsnachweise( je 1 aus den Bereichen Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft) in den 60 und 80 SWS- Fächern,

bzw. 2 Leistungsnachweise aus unterschiedli­chen Bereichen im 50 SWS- Fach.

( b) Nachweis über Lateinkenntnisse gemäß§ 2 Abs. 2 der Studienordnung( gilt nur für Sek. II und Sek. II/ I). Es müssen mindestens 4 SWS nachgewiesen werden.

( c)

weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 10 Abs. 1 und 2 der Studien­ordnung.

Übersicht

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Geltungsbereich

Prüfungsausschuẞ

Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprü­

fung

Ablauf der Zwischenprüfung Anrechnung von Studienleistungen Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Brandenburg( LPO) vom 25. Juli 1994 und der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvor­aussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung in den Lehramtsstudiengängen für das Fach Englisch.

§ 2

Prüfungsausschuß

( 1) Am Institut für Anglistik und Amerikanistik wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bestehend aus drei Professo­ren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein Pro­fessor.

( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungs­amt die Prüfungsangelegenheiten des Fachs und ent­scheidet über die Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen und über die Zulassung zur Prüfung.

§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung

( 1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprü­fung am Ende des vierten Semesters ab, deren Bestehen Voraussetzung für den Erwerb von Leistungsnachweisen im Hauptstudium ist.

( 2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprü­fungen:

( a)

eine ca. 30- minütige mündliche Prüfung zu sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Schwerpunkten,

( b) im 80 SWS- Fach eine 180- minütige Klausur zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprachwis­senschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwis­senschaft,

im 50 oder 60 SWS- Fach eine 120- minütige Klausur zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft,

( c) Nachweis benoteter Leistungen in der Sprach­ausbildung gemäß§ 10 Abs. 2 und 5 der Stu­dienordnung.

( 3) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung setzt sich zu­sammen aus den Teilnoten für die Klausur, für die mündliche Prüfung sowie der Teilnote für die Sprach­ausbildung.

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Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weib­liche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männli­che Form verwendet.

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Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Dezember 1996

§ 5

Anrechnung von Studienleistungen

( 1) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studienleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Glei­