ches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden.
( 2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Nachbardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam sowie der Berliner Universitäten kann als äquivalent anerkannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Universitäten im In- und Ausland erworben worden sind und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 erfaßt werden. Die Äquivalenz wird nach Vorlage der Leistungsnachweise bzw. Belege vom Prüfungsausschuß festgestellt. Im übrigen gelten die Regelungen der ZwPO.
§ 6
Inkrafttreten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
III. Grundstudium
§ 10 Definition, Umfang, Dauer
§
§
11 Strukturierung des Lehrangebots
12 Veranstaltungen im Grundstudium und Leistungsnachweise
a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur
b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur
IV. Hauptstudium
§
13 Definition und Voraussetzungen
§
14 Strukturierung des Lehrangebots
§
15 Veranstaltungen im Hauptstudium und Leistungsnachweise
a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur
b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur V. Schlußbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen
§
17 Inkrafttreten
Studienordnung für die Magisterstudiengänge Anglistik und Amerikanistik an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt. 1
Übersicht
I. Allgemeine Grundlagen des Studiums
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beschreibung der Studiengänge
§3 Ausbildungsziele
§ 4 Berufsfelder
II. Organisatorisches
§ 5 Studienfachberatung
I. Allgemeine Grundlagen des Studiums
§ 1 Geltungsbereich
( 1) Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau der Magisterstudiengänge Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur sowie Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur als Hauptfach und Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Titels " Magister Artium"( M.A.) müssen diese Studiengänge gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 im Rahmen eines Hauptfach- Studiums( 70 SWS) mit einem 2. Hauptfach ( 70 SWS) oder mit zwei Nebenfächern( jeweils 40 SWS) kombiniert werden.
( 2) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet. Maximal 2 Semester können zusätzlich für Studien im Ausland während des Hauptstudiums in Anspruch genommen werden. Innerhalb des Gesamtstudiums sind 10 SWS nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Universität nachzuweisen.
( 3) Beide Studiengänge können nicht miteinander kombiniert werden.
§
6 Sprachkenntnisse
§
7 Gliederung der Studiengänge
§
8 Studienorganisation
§ 9 Leistungskontrolle
1
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männli
che Form verwendet.
§ 2
Beschreibung der Studiengänge
Die Anglistik und Amerikanistik ist eine philologische Disziplin, die in vielseitiger Weise eine sprachliche bzw. literaturwissenschaftliche und kulturelle Fachausbildung vermittelt. In den Teildisziplinen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft sowie in
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