Heft 
(1997) 3
Seite
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ches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschul­kooperationsprogrammen mit ausländischen Universitä­ten erbracht wurden.

( 2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Nach­bardisziplinen innerhalb der Universität Potsdam sowie der Berliner Universitäten kann als äquivalent anerkannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von Studien­leistungen, die an anderen Universitäten im In- und Aus­land erworben worden sind und die nicht von den Be­stimmungen in Absatz 1 erfaßt werden. Die Äquivalenz wird nach Vorlage der Leistungsnachweise bzw. Belege vom Prüfungsausschuß festgestellt. Im übrigen gelten die Regelungen der ZwPO.

§ 6

Inkrafttreten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

III. Grundstudium

§ 10 Definition, Umfang, Dauer

§

§

11 Strukturierung des Lehrangebots

12 Veranstaltungen im Grundstudium und Leistungs­nachweise

a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur

b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur

IV. Hauptstudium

§

13 Definition und Voraussetzungen

§

14 Strukturierung des Lehrangebots

§

15 Veranstaltungen im Hauptstudium und Leistungs­nachweise

a) Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur

b) Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur V. Schlußbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmungen

§

17 Inkrafttreten

Studienordnung für die Magisterstudiengänge Anglistik und Amerikanistik an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philoso­phischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ord­nung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt. 1

Übersicht

I. Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Beschreibung der Studiengänge

§3 Ausbildungsziele

§ 4 Berufsfelder

II. Organisatorisches

§ 5 Studienfachberatung

I. Allgemeine Grundlagen des Studiums

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau der Magisterstudiengänge Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur sowie Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur als Hauptfach und Nebenfach an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Titels " Magister Artium"( M.A.) müssen diese Studiengänge gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 im Rahmen eines Hauptfach- Studiums( 70 SWS) mit einem 2. Hauptfach ( 70 SWS) oder mit zwei Nebenfächern( jeweils 40 SWS) kombiniert werden.

( 2) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudi­um von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung ab­schließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet. Maximal 2 Semester können zusätzlich für Studien im Ausland während des Haupt­studiums in Anspruch genommen werden. Innerhalb des Gesamtstudiums sind 10 SWS nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Universität nachzuweisen.

( 3) Beide Studiengänge können nicht miteinander kom­biniert werden.

§

6 Sprachkenntnisse

§

7 Gliederung der Studiengänge

§

8 Studienorganisation

§ 9 Leistungskontrolle

1

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weib­liche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männli­

che Form verwendet.

§ 2

Beschreibung der Studiengänge

Die Anglistik und Amerikanistik ist eine philologische Disziplin, die in vielseitiger Weise eine sprachliche bzw. literaturwissenschaftliche und kulturelle Fachausbildung vermittelt. In den Teildisziplinen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft sowie in

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