( 2) In begründeten Ausnahmefällen können auch anderen Angehörigen der Universität Potsdam Musikinstrumente/ tontechnische Geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Leiter des Instituts oder ein von ihm Beauftragter.
§ 2 Benutzungsberechtigung
( 1) Durch die
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Benutzung der Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte entsteht ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem Institut, dessen Inhalt durch diese Benutzungsordnung geregelt wird.
( 2) Wer Musikinstrumente/ tontechnische Geräte gemäß dieser Ordnung benutzen will, bedarf der Anmeldung zur Benutzung.
( 3) Der geschäftsführende Leiter des Instituts ist berechtigt, Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, befristet oder dauernd von der Benutzung der Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte auszuschließen.
§ 6 Behandlung der genutzten Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte
( 1) Die Benutzer haben die von ihnen benutzten Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte sorgfältig zu behandeln, vor Verlust zu schützen und vor Beschädigung zu bewahren.
( 2) Die Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte sind vom Benutzer bei der Übernahme auf einen einwandfreien Zustand zu überprüfen. Etwaige Schäden sind vom Institut zu vermerken.
( 3) Der Benutzer haftet für das von ihm entliehene Musikinstrument/ tontechnische Gerät nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Beschädigung oder ein Verlust ist dem Institut sofort zu melden. Der Benutzer ist zur sofortigen Rückgabe des beschädigten Musikinstrumentes/ tontechnischen Gerätes verpflichtet.
( 4) Wird das entliehene Musikinstrument/ tontechnische Gerät nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, wird dieses auf Kosten des Benutzers eingezo
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§ 3 Öffnungszeiten
Öffnungs- oder Schließzeiten werden den Benutzern durch Aushang bekanntgegeben.
§ 4 Anmeldung zur Benutzung
( 1) Die Anmeldung ist persönlich im Sekretariat des Instituts vorzunehmen. Dabei ist der Dienst- bzw. Studentenausweis vorzulegen.svin sibi add
( 2) Benutzer erhalten eine Benutzerkarte, deren Gültigkeit vom Institut jährlich verlängert wird. Sie ist nicht übertragbar.
( 3) Änderungen der Personalien sowie der Verlust der Benutzerkarte sind dem Institut unverzüglich mitzuteilen.
( 4) Studierenden wird der zur Exmatrikulation erforderliche Entlastungsbescheid nur dann erteilt, wenn das Institut ihnen gegenüber keine Forderungen mehr hat, die Gegenstand dieser Ordnung sind.
§ 5 Ausleihe der Musikinstrumente
( 1) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Empfang des Musikinstrumentes/ tontechnischen Gerätes.
( 2) Entliehene Musikinstrumente/ tontechnische Geräte dürfen an andere Personen nicht weitergegeben werden. Der Verstoß gegen diese Vorschrift hat den Entzug der Benutzungsberechtigung zur Folge.
( 3) Das Institut ist nicht berechtigt, den Benutzer eines Musikinstrumentes/ tontechnischen Gerätes gegenüber Dritten namhaft zu machen.
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§ 7 Leihfrist
( 1) Die Leihfrist beträgt in der Regel ein Semester.2 In besonderen Fällen kann eine kürzere Leihfrist vereinbart werden.
( 2) Eine Verlängerung der Leihfrist ist um je ein weiteres Semester möglich. Das Institut kann verlangen, daß das Musikinstrument/ tontechnische Gerät vor Erteilung der Verlängerung vorgezeigt wird.
( 3) Das Institut ist berechtigt, in dringenden Fällen das ausgeliehene Musikinstrument/ tontechnische Gerät vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
§ 8 Gebührenordnung
( 1) Der Verleih der Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte ist gebührenfrei.
( 2) Bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte hat der Benutzer die Kosten für deren Ersatzausfertigung zu tragen. Die Gebühr hierfür beträgt 5,- DM.
( 3) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für den Benutzer folgende Gebühren:
- bis zu 7 Kalendertagen 5,- DM,
- bis zu 14 Kalendertagen 20,- DM,
- für jeden weiteren Kalendertag 10,- DM.
( 4) An Benutzer, die Gebühren noch nicht voll entrichtet haben, werden weitere Musikinstrumente/ tontechnische Geräte nicht ausgehändigt.
2 01.10.- 31.03., 01.04.- 30.09.
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