Heft 
(1997) 4
Seite
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( 2) In begründeten Ausnahmefällen können auch anderen Angehörigen der Universität Potsdam Musikinstrumen­te/ tontechnische Geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Leiter des Instituts oder ein von ihm Beauftragter.

§ 2 Benutzungsberechtigung

( 1) Durch die

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Benutzung der Musikinstrumen­te/ tontechnischen Geräte entsteht ein öffentlich­rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem Institut, dessen Inhalt durch diese Benutzungs­ordnung geregelt wird.

( 2) Wer Musikinstrumente/ tontechnische Geräte gemäß dieser Ordnung benutzen will, bedarf der Anmeldung zur Benutzung.

( 3) Der geschäftsführende Leiter des Instituts ist berech­tigt, Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Benut­zungsordnung verstoßen, befristet oder dauernd von der Benutzung der Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte auszuschließen.

§ 6 Behandlung der genutzten Musikinstrumen­te/ tontechnischen Geräte

( 1) Die Benutzer haben die von ihnen benutzten Musik­instrumente/ tontechnischen Geräte sorgfältig zu behan­deln, vor Verlust zu schützen und vor Beschädigung zu bewahren.

( 2) Die Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte sind vom Benutzer bei der Übernahme auf einen einwandfrei­en Zustand zu überprüfen. Etwaige Schäden sind vom Institut zu vermerken.

( 3) Der Benutzer haftet für das von ihm entliehene Mu­sikinstrument/ tontechnische Gerät nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Beschädigung oder ein Verlust ist dem Institut sofort zu melden. Der Benut­zer ist zur sofortigen Rückgabe des beschädigten Musik­instrumentes/ tontechnischen Gerätes verpflichtet.

( 4) Wird das entliehene Musikinstrument/ tontechnische Gerät nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht zurück­gegeben, wird dieses auf Kosten des Benutzers eingezo­

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§ 3 Öffnungszeiten

Öffnungs- oder Schließzeiten werden den Benutzern durch Aushang bekanntgegeben.

§ 4 Anmeldung zur Benutzung

( 1) Die Anmeldung ist persönlich im Sekretariat des In­stituts vorzunehmen. Dabei ist der Dienst- bzw. Studen­tenausweis vorzulegen.svin sibi add

( 2) Benutzer erhalten eine Benutzerkarte, deren Gültig­keit vom Institut jährlich verlängert wird. Sie ist nicht übertragbar.

( 3) Änderungen der Personalien sowie der Verlust der Benutzerkarte sind dem Institut unverzüglich mitzuteilen.

( 4) Studierenden wird der zur Exmatrikulation erforderli­che Entlastungsbescheid nur dann erteilt, wenn das Insti­tut ihnen gegenüber keine Forderungen mehr hat, die Ge­genstand dieser Ordnung sind.

§ 5 Ausleihe der Musikinstrumente

( 1) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Emp­fang des Musikinstrumentes/ tontechnischen Gerätes.

( 2) Entliehene Musikinstrumente/ tontechnische Geräte dürfen an andere Personen nicht weitergegeben werden. Der Verstoß gegen diese Vorschrift hat den Entzug der Benutzungsberechtigung zur Folge.

( 3) Das Institut ist nicht berechtigt, den Benutzer eines Musikinstrumentes/ tontechnischen Gerätes gegenüber Dritten namhaft zu machen.

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§ 7 Leihfrist

( 1) Die Leihfrist beträgt in der Regel ein Semester.2 In besonderen Fällen kann eine kürzere Leihfrist vereinbart werden.

( 2) Eine Verlängerung der Leihfrist ist um je ein weiteres Semester möglich. Das Institut kann verlangen, daß das Musikinstrument/ tontechnische Gerät vor Erteilung der Verlängerung vorgezeigt wird.

( 3) Das Institut ist berechtigt, in dringenden Fällen das ausgeliehene Musikinstrument/ tontechnische Gerät vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.

§ 8 Gebührenordnung

( 1) Der Verleih der Musikinstrumente/ tontechnischen Geräte ist gebührenfrei.

( 2) Bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte hat der Benutzer die Kosten für deren Ersatzausfertigung zu tragen. Die Gebühr hierfür beträgt 5,- DM.

( 3) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für den Benutzer folgende Gebühren:

- bis zu 7 Kalendertagen 5,- DM,

- bis zu 14 Kalendertagen 20,- DM,

- für jeden weiteren Kalendertag 10,- DM.

( 4) An Benutzer, die Gebühren noch nicht voll entrichtet haben, werden weitere Musikinstrumente/ tontechnische Geräte nicht ausgehändigt.

2 01.10.- 31.03., 01.04.- 30.09.

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