Heft 
(1997) 4
Seite
118
Einzelbild herunterladen

§ 9 Beschwerdeverfahren

( 1) Gegen Entscheidungen nach§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 8 kann Beschwerde eingelegt werden.

( 2) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Geschäftsfüh­render Leiter des Instituts einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

( 3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwer­de nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Dekan der Fakultät zuzuleiten. ( 4) Die Entscheidungen des Dekans haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbe­lehrung zu versehen und dem Beschwerdeführer be­kanntzugeben.

anfallenden Personal- und Sachkosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilneh­mer, erhoben. Auf die ermittelten Personal- und Sachko­sten kann ein Veranstaltungsanteil von 25% aufgeschla­gen werden. Die Mindestgebühr beträgt pro Semester 100,- DM.

( 2) Für durch das Weiterbildungsangebot verursachte et­waige Zusatzkosten, die den Weiterbildungsstudierenden für Arbeitsmittel, Lehrmittel, Exkursionen u. ä. entstehen, kommt die Universität nicht auf.

( 3) Erfolgt nach der Rahmenordnung der Weiterbil­dungsstudien an der Universität Potsdam eine Immatriku­lation, so sind die hierfür zu entrichtenden Gebühren ge­sondert zu bezahlen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltun­gen der Universität Potsdam

Vom 17. Oktober 1996

Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) von 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von 18. Oktober 1991( GVBI. S. 452) und der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AmBek UP 1994 S. 2), geändert am 17. Oktober 1996( AmBek UP 1997 S.116), hat die Uni­versität Potsdam folgende Satzung erlassen: 1( 1)

§ 1 Geltungsbereich

Wissenschaftliche Weiterbildungstudien an der Universi­tät Potsdam beziehen sich auf curricular abgestimmte Angebote mit der Möglichkeit der Bescheinigung er­brachter Studienleistungen oder auf eigens eingerichtete Weiterbildungsstudiengänge, die zu einem förmlichen, berufsqualifizierenden Abschluß führen.

§ 3 Gebührenbefreiung

s( E)

( 1) Auf die Erhebung von Gebühren kann die Universität Potsdam bei Veranstaltungen, deren Durchführung im besonderen öffentlichen Interesse oder im besonderen Interesse der Universität Potsdam liegen, verzichten. ( 2) Für Arbeitslosenhilfe-, Sozialhilfeempfängerinnen und-empfänger, Wehrdienstleistende, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende anderer Hoch­schulen wird die Gebühr nach§ 2 Abs. 1 auf Antrag er­lassen. Der Antrag ist an das Weiterbildungszentrum der Universität zu richten.

( 3) Personen, deren soziale Situation mit dem in Absatz 2 genannten Personenkreis vergleichbar ist, kann auf be­gründeten Antrag die Gebühr nach§ 2 Abs. 1 ebenfalls erlassen werden. Der Antrag ist an das Weiterbildungs­zentrum der Universität zu richten. Die Entscheidung hierüber trifft die Universität Potsdam.

( 4) Mitglieder der Universität Potsdam, die nicht als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben sind, sind von der Gebührenzahlung nach§ 2 Abs. 1 befreit.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebühren werden mit der Teilnahmebestätigung fäl­lig. Eine Erstattung bei durch die Teilnehmerin/ den Teil­nehmer zu vertretenden Nichtteilnahme erfolgt nicht.

§ 5 Rückzahlung

Fällt eine Veranstaltungsreihe, für die Gebühren bezahlt worden waren, aus, werden diese auf Antrag an das Weiterbildungszentrum erstattet. Das Gleiche gilt anteilig für teilweise ausgefallene Veranstaltungsreihen.

§ 2 Gebühren

( 1) Für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Universität Potsdam wird eine Gebühr in Höhe der

1

Bestätigt durch das MWFK mit Schreiben vom 28. Januar 1997

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

118