§ 9 Beschwerdeverfahren
( 1) Gegen Entscheidungen nach§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 8 kann Beschwerde eingelegt werden.
( 2) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Geschäftsführender Leiter des Instituts einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
( 3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Dekan der Fakultät zuzuleiten. ( 4) Die Entscheidungen des Dekans haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beschwerdeführer bekanntzugeben.
anfallenden Personal- und Sachkosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, erhoben. Auf die ermittelten Personal- und Sachkosten kann ein Veranstaltungsanteil von 25% aufgeschlagen werden. Die Mindestgebühr beträgt pro Semester 100,- DM.
( 2) Für durch das Weiterbildungsangebot verursachte etwaige Zusatzkosten, die den Weiterbildungsstudierenden für Arbeitsmittel, Lehrmittel, Exkursionen u. ä. entstehen, kommt die Universität nicht auf.
( 3) Erfolgt nach der Rahmenordnung der Weiterbildungsstudien an der Universität Potsdam eine Immatrikulation, so sind die hierfür zu entrichtenden Gebühren gesondert zu bezahlen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Potsdam
Vom 17. Oktober 1996
Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) von 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von 18. Oktober 1991( GVBI. S. 452) und der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AmBek UP 1994 S. 2), geändert am 17. Oktober 1996( AmBek UP 1997 S.116), hat die Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: 1( 1)
§ 1 Geltungsbereich
Wissenschaftliche Weiterbildungstudien an der Universität Potsdam beziehen sich auf curricular abgestimmte Angebote mit der Möglichkeit der Bescheinigung erbrachter Studienleistungen oder auf eigens eingerichtete Weiterbildungsstudiengänge, die zu einem förmlichen, berufsqualifizierenden Abschluß führen.
§ 3 Gebührenbefreiung
s( E)
( 1) Auf die Erhebung von Gebühren kann die Universität Potsdam bei Veranstaltungen, deren Durchführung im besonderen öffentlichen Interesse oder im besonderen Interesse der Universität Potsdam liegen, verzichten. ( 2) Für Arbeitslosenhilfe-, Sozialhilfeempfängerinnen und-empfänger, Wehrdienstleistende, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende anderer Hochschulen wird die Gebühr nach§ 2 Abs. 1 auf Antrag erlassen. Der Antrag ist an das Weiterbildungszentrum der Universität zu richten.
( 3) Personen, deren soziale Situation mit dem in Absatz 2 genannten Personenkreis vergleichbar ist, kann auf begründeten Antrag die Gebühr nach§ 2 Abs. 1 ebenfalls erlassen werden. Der Antrag ist an das Weiterbildungszentrum der Universität zu richten. Die Entscheidung hierüber trifft die Universität Potsdam.
( 4) Mitglieder der Universität Potsdam, die nicht als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben sind, sind von der Gebührenzahlung nach§ 2 Abs. 1 befreit.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren werden mit der Teilnahmebestätigung fällig. Eine Erstattung bei durch die Teilnehmerin/ den Teilnehmer zu vertretenden Nichtteilnahme erfolgt nicht.
§ 5 Rückzahlung
Fällt eine Veranstaltungsreihe, für die Gebühren bezahlt worden waren, aus, werden diese auf Antrag an das Weiterbildungszentrum erstattet. Das Gleiche gilt anteilig für teilweise ausgefallene Veranstaltungsreihen.
§ 2 Gebühren
( 1) Für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Universität Potsdam wird eine Gebühr in Höhe der
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Bestätigt durch das MWFK mit Schreiben vom 28. Januar 1997
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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