Heft 
(1997) 4
Seite
119
Einzelbild herunterladen

ie

-

D-

ヨー

er

t-

= n

1,

1-

it

n

n

n

2

Satzung zur Änderung der Gebührenordnung

Mantel der Universität Potsdam

Vom 17. Oktober 1996

Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat die Universität Potsdam fol­gende Satzung erlassen: 1

Artikel I

Die Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AmBek UP 1994 S. 2) wird wie folgt geän­dert:

1.§ 7 wird wie folgt neu gefaßt:

§ 7 Weiterbildungsgebühren

Für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Universität wird eine Gebühr nach der Satzung zur Erhe­bung von Gebühren für die Teilnahme an Weiterbil­dungsveranstaltungen der Universität Potsdam vom 17. Oktober 1996 erhoben.

2. In§ 8 Abs. 1 wird der 6. Spiegelstrich(" die Gebühr für Weiterbildungsveranstaltungen mit der Anmeldung") gestrichen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

II. Bekanntmachungen

Richtlinie

über die Prüfung ortsfester und nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel

1. Geltungsbereich

Der Prüfungsumfang bezieht sich auf alle nicht ortsfe­sten und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel, die durch die Beschäftigten der Universität Potsdam in Verkehr gebracht werden. Private Geräte, welche in der Universi­tät genutzt werden, sind anzumelden und in die Prü­fungsmaßnahmen mit einzubeziehen.

1

Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 28. Januar 1997

In den Verkehr bringen bezieht sich auf das Überlassen, das Verwenden und die Inbetriebnahme o. g. elektrischer Betriebsmittel in baulichen Anlagen, Gebäuden, Räumen und Freiflächen der Universität Potsdam.

2. Begriffbestimmung

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung besitzen und die auf Grund ihres Gewichtes nicht leicht bewegt werden können, ob­wohl sie über eine flexible Leitung einschließlich Steck­vorrichtung angeschlossen sein können( Kühlschränk, E- Herd usw.).

Dabei sind ortsfeste Betriebsmittel auch solche, die über eine Haltevorrichtung verfügen oder in einer anderen Weise fest an einer bestimmten Stelle montiert sind ( Heißwasserspeicher, Durchlauferhitzer usw.). Stationäre Anlagen, die mit ihrer Umgebung fest ver­bunden sind( z.B. Installation in bzw. an Gebäuden, Container usw.), sind keine ortsfesten elektrischen Be­triebsmittel!

Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind Be­triebsmittel, die während des Betriebes bewegt und leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie am Versorgungsstromkreis angeschlossen sind( Handbohrmaschine, Meßgeräte, Verlängerungs­und Geräteanschlußleitungen usw.).

3. Verantwortung

Die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen orts­fester und nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel ist im§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift" Elektrische An­lagen und Betriebsmittel"( GUV 2.10) geregelt.

Für die Universität Potsdam gelten in Anlehnung an o. g. Vorschrift folgende Festlegungen:

1. Die Prüffristen für ortsfeste und nicht ortsfeste elektri­sche Betriebsmittel sind der Tabelle 1 und der Anlage zur Tabelle 1 zu entnehmen( siehe Anlage).

Für die Bereiche Bau, Werkstätten und Forschungs- und Praktikumslabore werden abweichend von der Unfall­verhütungsvorschrift Prüffristen von 6 Monaten empfoh­

len.

2. Die Einhaltung der Prüffristen, das Führen der Prüf­nachweise sowie die Anmeldung zur Überprüfung ob­liegt den zuständigen Leitern der Einrichtungen und Be­reiche( siehe auch" Verwaltungsvorschriften zur Wahr­nehmung von Verantwortlichkeiten beim Arbeits- und Umweltschutz in der Universität Potsdam"- Schreiben des Kanzlers vom 20. Juni 1995).

3. Diese Richtlinie tritt ab 01.01.1997 in Kraft.

gez. Dr. V.Pohl

Dezernent

119