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Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
Mantel der Universität Potsdam
Vom 17. Oktober 1996
Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat die Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: 1
Artikel I
Die Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AmBek UP 1994 S. 2) wird wie folgt geändert:
1.§ 7 wird wie folgt neu gefaßt:
§ 7 Weiterbildungsgebühren
Für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Universität wird eine Gebühr nach der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Potsdam vom 17. Oktober 1996 erhoben.
2. In§ 8 Abs. 1 wird der 6. Spiegelstrich(" die Gebühr für Weiterbildungsveranstaltungen mit der Anmeldung") gestrichen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
II. Bekanntmachungen
Richtlinie
über die Prüfung ortsfester und nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel
1. Geltungsbereich
Der Prüfungsumfang bezieht sich auf alle nicht ortsfesten und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel, die durch die Beschäftigten der Universität Potsdam in Verkehr gebracht werden. Private Geräte, welche in der Universität genutzt werden, sind anzumelden und in die Prüfungsmaßnahmen mit einzubeziehen.
1
Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 28. Januar 1997
In den Verkehr bringen bezieht sich auf das Überlassen, das Verwenden und die Inbetriebnahme o. g. elektrischer Betriebsmittel in baulichen Anlagen, Gebäuden, Räumen und Freiflächen der Universität Potsdam.
2. Begriffbestimmung
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung besitzen und die auf Grund ihres Gewichtes nicht leicht bewegt werden können, obwohl sie über eine flexible Leitung einschließlich Steckvorrichtung angeschlossen sein können( Kühlschränk, E- Herd usw.).
Dabei sind ortsfeste Betriebsmittel auch solche, die über eine Haltevorrichtung verfügen oder in einer anderen Weise fest an einer bestimmten Stelle montiert sind ( Heißwasserspeicher, Durchlauferhitzer usw.). Stationäre Anlagen, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind( z.B. Installation in bzw. an Gebäuden, Container usw.), sind keine ortsfesten elektrischen Betriebsmittel!
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt und leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie am Versorgungsstromkreis angeschlossen sind( Handbohrmaschine, Meßgeräte, Verlängerungsund Geräteanschlußleitungen usw.).
3. Verantwortung
Die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen ortsfester und nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel ist im§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift" Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"( GUV 2.10) geregelt.
Für die Universität Potsdam gelten in Anlehnung an o. g. Vorschrift folgende Festlegungen:
1. Die Prüffristen für ortsfeste und nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind der Tabelle 1 und der Anlage zur Tabelle 1 zu entnehmen( siehe Anlage).
Für die Bereiche Bau, Werkstätten und Forschungs- und Praktikumslabore werden abweichend von der Unfallverhütungsvorschrift Prüffristen von 6 Monaten empfoh
len.
2. Die Einhaltung der Prüffristen, das Führen der Prüfnachweise sowie die Anmeldung zur Überprüfung obliegt den zuständigen Leitern der Einrichtungen und Bereiche( siehe auch" Verwaltungsvorschriften zur Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten beim Arbeits- und Umweltschutz in der Universität Potsdam"- Schreiben des Kanzlers vom 20. Juni 1995).
3. Diese Richtlinie tritt ab 01.01.1997 in Kraft.
gez. Dr. V.Pohl
Dezernent
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