§ 2 Zweck der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des viersemestrigen Grundstudiums im Fach Sport.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren
( 1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an den in§ 7 Abs. 3 und 4 der Studienordnung ausgewiesenen Lehrveranstaltungen in Sportmedizin, Sportmotorik und Biomechanik( außer Primarstufe), Sportsoziologie( außer Primarstufe), Sportgeschichte ( außer Primarstufe) und Sportpädagogik und-didaktik regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.
( 2) Eine weitere Zulassungsvoraussetzung ist die Bescheinigung über die Studienfachberatung.
( 3) Die Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Für jedes Semester ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen. Die Anmeldung zur Prüfung in der Sportwissenschaftlichen Theorie erfolgt beim Prüfungsamt. Das Ende der Meldepflicht zu den einzelnen Teilprüfungen liegt in der Regel 10 Tage vor Prüfungstermin.
§ 4 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht für die Lehramtskandidaten der Sekundarstufe I und II aus folgenden Teilprüfungen:
einer kombinierten Prüfung in Sportmotorik und Biomechanik,
1.
2.
einer Prüfung in Sportmedizin,
3. einer kombinierten Prüfung in Sportsoziologie und Sportgeschichte.
( 2) Die Zwischenprüfung besteht für Lehramtskandidaten der Primarstufe( Fach I) aus folgenden Teilprüfungen:
1.
einer Prüfung in Sportmotorik,
2.
einer Prüfung in Sportmedizin.
( 3) Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen gemäß der Studienordnung.
§ 5 Durchführung der Zwischenprüfung
( 1) Die Teilprüfungen gemäß§ 4 können studienbegleitend abgelegt werden, sobald alle für diesen Teil geforderten Studienleistungen erbracht worden sind.
( 2) Die Teilprüfungen erfolgen als mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer oder als Klausur von je 2 Stunden Dauer.
§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 12 ZwPO der Universität Potsdam. Die Zwischenprü
fung im Fach Sport ist nur dann bestanden, wenn alle in§ 4 Abs. 1 und 2 genannten Teilprüfungen mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden. Die Prüfungen in Sportmotorik und Biomechanik, Sportmedizin, Sportsoziologie und Sportgeschichte gehen gleichwertig in die Ermittlung der Gesamtnote für die bestandene Zwischenprüfung ein.
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
( 1) Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für alle Studierende, die in einem Lehramtsstudiengang im Fach Sport immatrikuliert sind. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können bis Ablauf des vierten Semesters nach Inkrafttreten dieser Ordnung wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage zu den besonderen Prüfungsbestimmungen Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen für das Studium im Fach Sport in den Lehramtsstudiengängen
§ 1
Vom 11. April 1996
Ziel der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist.
( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für das Studium im Fach Sport in den Lehramtsstudiengängen ( außer Primarstufe 20 SWS- Fach) an der Universität Potsdam. Er muß vor Aufnahme des Studiums erbracht sein.
§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung im Institut für Sportwissenschaft der Universität Potsdam wird in den Sportarten
Leichtathletik
- Gerätturnen
Schwimmen
Sportspiele( wahlweise Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball)
und Bewegung- Gymnastik- Tanz( Frauen) durchgeführt.
( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 ausgewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag absolviert.
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