Heft 
(1997) 5
Seite
133
Einzelbild herunterladen

§ 2 Zweck der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des vierse­mestrigen Grundstudiums im Fach Sport.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren

( 1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an den in§ 7 Abs. 3 und 4 der Studienordnung aus­gewiesenen Lehrveranstaltungen in Sportmedizin, Sportmotorik und Biomechanik( außer Primarstufe), Sportsoziologie( außer Primarstufe), Sportgeschichte ( außer Primarstufe) und Sportpädagogik und-didaktik regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.

( 2) Eine weitere Zulassungsvoraussetzung ist die Be­scheinigung über die Studienfachberatung.

( 3) Die Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Für jedes Semester ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen. Die Anmeldung zur Prü­fung in der Sportwissenschaftlichen Theorie erfolgt beim Prüfungsamt. Das Ende der Meldepflicht zu den einzel­nen Teilprüfungen liegt in der Regel 10 Tage vor Prü­fungstermin.

§ 4 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht für die Lehramtskandi­daten der Sekundarstufe I und II aus folgenden Teilprü­fungen:

einer kombinierten Prüfung in Sportmotorik und Biomechanik,

1.

2.

einer Prüfung in Sportmedizin,

3. einer kombinierten Prüfung in Sportsoziologie und Sportgeschichte.

( 2) Die Zwischenprüfung besteht für Lehramtskandidaten der Primarstufe( Fach I) aus folgenden Teilprüfungen:

1.

einer Prüfung in Sportmotorik,

2.

einer Prüfung in Sportmedizin.

( 3) Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechen­den Lehrveranstaltungen gemäß der Studienordnung.

§ 5 Durchführung der Zwischenprüfung

( 1) Die Teilprüfungen gemäß§ 4 können studienbeglei­tend abgelegt werden, sobald alle für diesen Teil gefor­derten Studienleistungen erbracht worden sind.

( 2) Die Teilprüfungen erfolgen als mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer oder als Klausur von je 2 Stun­den Dauer.

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 12 ZwPO der Universität Potsdam. Die Zwischenprü­

fung im Fach Sport ist nur dann bestanden, wenn alle in§ 4 Abs. 1 und 2 genannten Teilprüfungen mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden. Die Prüfungen in Sportmotorik und Biomechanik, Sportmedizin, Sportso­ziologie und Sportgeschichte gehen gleichwertig in die Ermittlung der Gesamtnote für die bestandene Zwischen­prüfung ein.

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

( 1) Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für alle Studie­rende, die in einem Lehramtsstudiengang im Fach Sport immatrikuliert sind. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können bis Ablauf des vierten Semesters nach Inkrafttre­ten dieser Ordnung wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage zu den besonderen Prüfungsbestimmungen Ordnung zur Durchführung von Eignungs­prüfungen für das Studium im Fach Sport in den Lehramtsstudiengängen

§ 1

Vom 11. April 1996

Ziel der Eignungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist.

( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für das Studium im Fach Sport in den Lehramtsstudiengängen ( außer Primarstufe 20 SWS- Fach) an der Universität Potsdam. Er muß vor Aufnahme des Studiums erbracht sein.

§ 2 Gegenstand und Anforderungen der Eignungs­prüfung

( 1) Die Eignungsprüfung im Institut für Sportwissen­schaft der Universität Potsdam wird in den Sportarten

Leichtathletik

- Gerätturnen

Schwimmen

Sportspiele( wahlweise Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball)

und Bewegung- Gymnastik- Tanz( Frauen) durchgeführt.

( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 aus­gewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag ab­solviert.

133