Heft 
(1997) 6
Seite
142
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MAGSTOR TÄTERVIU

I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

der besonderen Prüfungsbestimmungen vom 23. No­vember 1995 Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Diplom- Studienganges am Institut für Musik und Mu­sikpädagogik der Universität Potsdam.

Studienordnung für den Studiengang A Diplom- Musikpädagogik

an der Universität Potsdam

Vom 23. November 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 23. No­vember 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Der Senat der Universität Potsdam hat dieser Ordnung am 4. April 1996 zugestimmt.

I.

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

CSS CSS CSs cas cos

II.

§ 9

§ 10

§ 11

1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Ziele des Studiums

Studienvoraussetzungen

Studienbeginn und Studiendauer Gliederung des Studiums Studienfachberatung

Lehrveranstaltungen, Nachweise

Selbststudium, zusätzliche Studienangebote

Erster Studienabschnitt( Grundstudium)

Gliederung des Lehrangebots Studieninhalte

Diplom- Vorprüfung

III. Zweiter Studienabschnitt( Hauptstudium)

Gliederung des Lehrangebots

§ 12

§ 13

Studieninhalte

§ 14

Diplomarbeit

§ 15

Diplomprüfung

§ 2 Ziele des Studiums

( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die sie zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Diplom- Musikpädagoge/ Diplom- Musikpädagogin be­fähigen. Diese Tätigkeit bedeutet ein vorwiegend künstlerisch- pädagogisches Arbeiten in der Elementa­ren Musikpädagogik, im zweiten Hauptfach( zur Aus­wahl stehen Instrumentalpädagogik, Gesangspädagogik bzw. Chor- u. Ensembleleitung) sowie im Nebenfach Musiktheorie.

( 2) Die erworbene Qualifikation ist in der Institution Musikschule, aber auch in benachbarten Berufsfeldern, an Aus- u. Weiterbildungsstätten, in der Erwachse­nenbildung, bei kirchlichen und kommunalen Einrich­tungen, in freizeit- oder museumspädagogischen Ein­richtungen, an pädagogischen Akademien und Hoch­schulen, an Bildungsanstalten für Erzieher sowie in der Lehrerfortbildung anwendbar. Selbstverständlich kön­nen sich Absolventen auch ein Tätigkeitsfeld als Pri­vatmusikerzieher aufbauen oder sich an Einrichtungen wie Kinder- und Jugendtheater oder in künstlerischen Ensembles unterschiedlichster Art etablieren.

§ 3 Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für das

Diplom- Musikpädagogik­studium an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und eine Bestätigung über eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung am Institut für Musik und Musikpädagogik. In der Regel findet die Eignungsprüfung Ende Juni statt( genaue Termine sowie die Teilbereiche der Eignungsprüfung mit den entsprechenden Anforderungen sind im Institutssekre­eetariat zu erfragen).

IV. Schlußbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung für den Studiengang Diplom- Musikpädagogik regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung vom 13. Oktober 1994 und

1

Weibliche Amts- und Funktionsträger sowie Kandidaten führen weibliche Bereichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfa­chung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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§ 4

Studienbeginn und Studiendauer

( 1) Die Zulassung zum Studiengang Diplom­Musikpädagogik erfolgt nur zum Wintersemester.

( 2) Das Lehrangebot im Studiengang ist so organisiert, daß das Studium einschließlich der Diplomprüfung in 9 Semestern abgeschlossen werden kann.

( 3) Zu Beginn des ersten Semesters findet eine Ein­führung in das Studium statt, die über Studienaufbau und-inhalte an der Hochschule informiert. Studienan­fängern wird geraten, während des ersten Semesters die Studienfachberatung aufzusuchen( vgl.§ 6).