MAGSTOR TÄTERVIU
I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
der besonderen Prüfungsbestimmungen vom 23. November 1995 Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Diplom- Studienganges am Institut für Musik und Musikpädagogik der Universität Potsdam.
Studienordnung für den Studiengang A Diplom- Musikpädagogik
an der Universität Potsdam
Vom 23. November 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 23. November 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Der Senat der Universität Potsdam hat dieser Ordnung am 4. April 1996 zugestimmt.
I.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
CSS CSS CSs cas cos
II.
§ 9
§ 10
§ 11
1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Ziele des Studiums
Studienvoraussetzungen
Studienbeginn und Studiendauer Gliederung des Studiums Studienfachberatung
Lehrveranstaltungen, Nachweise
Selbststudium, zusätzliche Studienangebote
Erster Studienabschnitt( Grundstudium)
Gliederung des Lehrangebots Studieninhalte
Diplom- Vorprüfung
III. Zweiter Studienabschnitt( Hauptstudium)
Gliederung des Lehrangebots
§ 12
§ 13
Studieninhalte
§ 14
Diplomarbeit
§ 15
Diplomprüfung
§ 2 Ziele des Studiums
( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die sie zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Diplom- Musikpädagoge/ Diplom- Musikpädagogin befähigen. Diese Tätigkeit bedeutet ein vorwiegend künstlerisch- pädagogisches Arbeiten in der Elementaren Musikpädagogik, im zweiten Hauptfach( zur Auswahl stehen Instrumentalpädagogik, Gesangspädagogik bzw. Chor- u. Ensembleleitung) sowie im Nebenfach Musiktheorie.
( 2) Die erworbene Qualifikation ist in der Institution Musikschule, aber auch in benachbarten Berufsfeldern, an Aus- u. Weiterbildungsstätten, in der Erwachsenenbildung, bei kirchlichen und kommunalen Einrichtungen, in freizeit- oder museumspädagogischen Einrichtungen, an pädagogischen Akademien und Hochschulen, an Bildungsanstalten für Erzieher sowie in der Lehrerfortbildung anwendbar. Selbstverständlich können sich Absolventen auch ein Tätigkeitsfeld als Privatmusikerzieher aufbauen oder sich an Einrichtungen wie Kinder- und Jugendtheater oder in künstlerischen Ensembles unterschiedlichster Art etablieren.
§ 3 Studienvoraussetzungen
Voraussetzung für das
Diplom- Musikpädagogikstudium an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und eine Bestätigung über eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung am Institut für Musik und Musikpädagogik. In der Regel findet die Eignungsprüfung Ende Juni statt( genaue Termine sowie die Teilbereiche der Eignungsprüfung mit den entsprechenden Anforderungen sind im Institutssekreeetariat zu erfragen).
IV. Schlußbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung für den Studiengang Diplom- Musikpädagogik regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung vom 13. Oktober 1994 und
1
Weibliche Amts- und Funktionsträger sowie Kandidaten führen weibliche Bereichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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§ 4
Studienbeginn und Studiendauer
( 1) Die Zulassung zum Studiengang DiplomMusikpädagogik erfolgt nur zum Wintersemester.
( 2) Das Lehrangebot im Studiengang ist so organisiert, daß das Studium einschließlich der Diplomprüfung in 9 Semestern abgeschlossen werden kann.
( 3) Zu Beginn des ersten Semesters findet eine Einführung in das Studium statt, die über Studienaufbau und-inhalte an der Hochschule informiert. Studienanfängern wird geraten, während des ersten Semesters die Studienfachberatung aufzusuchen( vgl.§ 6).