Heft 
(1997) 6
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Musikpädagogik

an der Universität Potsdam

Vom 23. November 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakul­tät II der Universität Potsdam am 23. November 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen. Der Senat der Universität Potsdam hat dieser Ordnung am 4. April 1996 zugestimmt. 12o

Übersicht

I. Allgemeiner Teil

da neist

Geltungsbereich

Diplomgrad

Gliederung des Studiums und Studiendauer Freiversucherell

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Prüfungsformen

§ 6

Klausurarbeiten

§ 7

Prüfungskommission

II. Diplom- Vorprüfung

§ 8

§ 9

§ 10

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnotes

III. Diplomprüfung

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

list

Formen der Diplomprüfung Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeitus gouzasi oib

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

IV. Schlußbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Philosophische Fakultät II den akademischen Grad: Di­plom- Musikpädagogin/ Musikpädagoge( Dipl.- Musik­

päd.).

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt maximal neun Semester einschließlich des Prüfungssemesters. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltun­gen beträgt 144 SWS( Pflicht- und Wahlpflichtbereich). Darüber hinaus stehen für den Wahlbereich 16 SWS zur Verfügung.

§ 4

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in diesen Prüfungsbestimmungen angegebenen Zeitpunkt abgelegt werden( Freiversuch). Diese Regelung findet in der Di­plom- Vorprüfung keine Anwendung.

( 2) Innerhalb von vier Wochen können im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen zum Zweck der No­tenverbesserung wiederholt werden; dabei zählt das je­weils bessere Ergebnis. In diesem Falle sind jedoch neue Prüfungsinhalte bzw.-programme zu vereinbaren.

( 3) Zeiten, die im Hinblick auf die Einhaltung des Zeit­punktes für den Freiversuch nicht angerechnet werden, sind alle diejenigen, die beim Studentensekretariat als Grund für eine Beurlaubung oder Studienzeitverlänge­rung anerkannt werden( z. B. Schwangerschaft, Krank­heit oder ein Studium im Ausland).

I. Allgemeiner Teil

§ 1

Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Rahmenprüfungsordnung für die Di­plomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 das Prüfungsverfahren für den Di­plomstudiengang Musikpädagogik.

1

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibli­che Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 15. April 1997

§ 5

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit, die Klausur­arbeiten, die mündlichen Prüfungen sowie künstlerisch­praktische und pädagogisch- praktische Prüfungen. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

briw

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