Besondere Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Musikpädagogik
an der Universität Potsdam
Vom 23. November 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 23. November 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen. Der Senat der Universität Potsdam hat dieser Ordnung am 4. April 1996 zugestimmt. 12o
Übersicht
I. Allgemeiner Teil
da neist
Geltungsbereich
Diplomgrad
Gliederung des Studiums und Studiendauer Freiversucherell
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Prüfungsformen
§ 6
Klausurarbeiten
§ 7
Prüfungskommission
II. Diplom- Vorprüfung
§ 8
§ 9
§ 10
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnotes
III. Diplomprüfung
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
list
Formen der Diplomprüfung Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeitus gouzasi oib
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
IV. Schlußbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Philosophische Fakultät II den akademischen Grad: Diplom- Musikpädagogin/ Musikpädagoge( Dipl.- Musik
päd.).
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt maximal neun Semester einschließlich des Prüfungssemesters. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 144 SWS( Pflicht- und Wahlpflichtbereich). Darüber hinaus stehen für den Wahlbereich 16 SWS zur Verfügung.
§ 4
Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in diesen Prüfungsbestimmungen angegebenen Zeitpunkt abgelegt werden( Freiversuch). Diese Regelung findet in der Diplom- Vorprüfung keine Anwendung.
( 2) Innerhalb von vier Wochen können im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. In diesem Falle sind jedoch neue Prüfungsinhalte bzw.-programme zu vereinbaren.
( 3) Zeiten, die im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht angerechnet werden, sind alle diejenigen, die beim Studentensekretariat als Grund für eine Beurlaubung oder Studienzeitverlängerung anerkannt werden( z. B. Schwangerschaft, Krankheit oder ein Studium im Ausland).
I. Allgemeiner Teil
§ 1
Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 das Prüfungsverfahren für den Diplomstudiengang Musikpädagogik.
1
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 15. April 1997
§ 5
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit, die Klausurarbeiten, die mündlichen Prüfungen sowie künstlerischpraktische und pädagogisch- praktische Prüfungen. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choiceVerfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
briw
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