Heft 
(1997) 6
Seite
170
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II. Bekanntmachungen

Änderung des Bundesreisekostengesetzes Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 15.03.1997, Az. 15.3-2703-11­Auszug

Das Bundesreisekostengesetz( BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973( BGBl. I S. 1621), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 1991( BGBl. I S. 2154) ist durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes 1997- JStG 1997- vom 20. Dezember 1996( BGBl. I S. 2049) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden.

1.

2.

2.1

2.2

zu§ 8 Reisekostenstufen- aufgehoben Die Reisekostenstufen sind durch Aufhebung des§ 8 weggefallen. Danach gibt es für das Tage- und Übernachtungsgeld keine gestaf­felte, sondern nur noch einheitliche Pauschal­sätze.

zu§ 9 Tagegeld( neu)

Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendun­gen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes( EstG). Die neue Vorschrift gilt für alle Dienstreisenden (§ 2 Abs. 1 BRKG), so daß seit 1. Januar 1997 bei Dienstreisen und Dienstgängen von weniger als acht Stunden Abwesenheit kein Tagegeld zusteht.

Durch die Neufassung bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes für alle Dienstreisenden aussch­ließlich nach den steuerlichen Regelungen. Danach beträgt das Tagegeld ebenso wie der steuerliche Pauschbetrag bei einer Abwesen­heitsdauer von

Bei Übernachtungen im Ausland werden in diesen Fällen die Übernachtungskosten um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßge­benden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise gekürzt.

Anmerkung zu Absatz 3 Satz 2

Nach dem BMI- RSchr. vom 02.12.1995( GMBI. 1996 S. 7) werden bei Übernachtungen in Großstädten( über 100.000 Einwohner) und anderen Orten mit erfahrungs­gemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerprei­sen die Unterkunftskosten insoweit als unvermeidbar angesehen, als sie den doppelten Betrag des Übernach­tungsgeldes nicht übersteigen. In diesen Fällen braucht in der Regel nicht mehr nachgeprüft werden, ob die Un­terkunftskosten in der geltend gemachten Höhe not­wendig waren. Übersteigen die Unterkunftskosten den doppelten Betrag des Übernachtungsgeldes, ist ihre Un­vermeidbarkeit- wie bisher- im einzelnen zu begründen.

3.3

5.

5.1

5.2

24 Stunden

46 DM

weniger als 24 Stunden,

aber mindestens 14 Stunden 20 DM weniger als 14 Stunden,

5.3.

aber mindestens 8 Stunden

10 DM.

3.

zu§ 10 Übernachtungsgeld

3.1

zu Absatz 2( neu)

3.2

170

Das Übernachtungsgeld

ohne belegmäßigen

Nachweis beträgt nunmehr nach Wegfall der Reisekostenstufen einheitlich 39 Deutsche

Mark.

-

zu Absatz 3 Satz 3( neu)

Sind bei nachgewiesenen Kosten für Übernach­tungen die Kosten des Frühstücks enthalten ( Inklusivpreis), werden bei Übernachtungen im Inland die Übernachtungskosten unabhängig von deren Höhe jeweils um den Betrag von neun Deutsche Mark gekürzt.

zu Absatz 4 Satz 1( neu)

Für die Dauer der Benutzung von Be­förderungsmitteln( z.B. Dienst- Kfz) wird Über­nachtungsgeld nicht gezahlt. Übernachtungsgeld wird auch nicht gezahlt, wenn nach Art und Zweck des Dienstgeschäftes die Inan­spruchnahme einer Unterkunft ausgeschlossen ist und deshalb Unterkunftskosten nicht entste­hen können.

Zu§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstrei­sen bis zu 6 Stunden Dauer und bei Dienst­gängen

Nach der Aufhebung des§ 15 Satz 2 BRKG sind Verpflegungsmehraufwendungen und Un­terkunftskosten in Fällen einer Dienstreise von bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienst­gängen nicht mehr erstattungsfähig.

Bei Dienstgängen mit einer Abwesenheit von der Wohnung und Dienststelle( vgl. Tz 2.4) von acht Stunden Dauer und mehr wird Tagegeld gemäß§ 9 BRKG( neu) gewährt.

Für notwendige nachgewiesene Unterkunftskos­ten bei Dienstreisen unter acht Stunden und Dienstgängen ist§ 14 BRKG( Erstattung der Nebenkosten) anwendbar.

Dieses Rundschreiben wird im Amtsblatt veröffentlicht. Der gesamte Wortlaut des Rundschreibens liegt in der Reisekostenstelle, Dezernat 3, vor.

Anmerkungen des Dezernates für Personal- und Rechtsangelegenheiten, Reisekostenstelle

In Bezug auf die Unvermeidbarkeit erhöhter Übernach­tungskosten entsprechend§ 10 Abs. 3 BRKG bitten wir, die Empfehlung des Staatlichen Rechnungsprüfungsam­tes Brandenburg zu beachten und nach Möglichkeit preisgünstige Hotelzimmer zu buchen über: