Heft 
(1997) 6
Seite
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" Gemeint sind hier wie auch an allen anderen betreffen­den Stellen der Ordnung die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen gemäß§ 78 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes".

Artikel 4

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

Satzung zur Änderung der Frauenförderrichtlinien

an der Universität Potsdam

Vom 27. Februar 1997

Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Uni­versität Potsdam am 27. Februar 1997 folgende Satzung erlassen:

Satzung zur

Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam

Vom 27. Februar 1997

Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173) und des Gebührengesetzes für das Land Branden­burg vom 18. Oktober 1991( GVBI. S. 452) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: 1

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AmBek UP 1994 S. 2), zuletzt geändert am 17. Oktober 1996( AmBek UP S. 119), wird wie folgt geändert:

In§ 4 wird folgender Punkt hinzugefügt: 11.

Gebühren für den Verwaltungsaufwand beim Versand der Studienunterlagen im Rahmen der Einschreibung und nach erfolgter Rückmeldung sowie beim Versand weiterer Bescheinigungen und Unterlagen pro Semester 10,00 DM.

Artikel 2

Diese Satzung findet Anwendung auf alle immatrikulier­ten Studierenden der Universität.

Artikel 1

Die Frauenförderrichtlinien an der Universität Potsdam vom 17. Oktober 1996( AmBek. UP S. 226) werden wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

§ 1 Stellenausschreibung

( 1) Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Stellen für wissenschaftliche und stu­dentische Hilfskräfte sind hochschul- bzw. fachöffentlich auszuschreiben. Im Falle des Verzichts auf Ausschrei­bung ist vorab die Gleichstellungsbeauftragte unverzüg­lich zu unterrichten.

( 2) unverändert

( 3) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt:" Die Universität strebt die Erhöhung des Anteils der Frauen an und fordert Frauen ausdrücklich zur Bewer­bung auf." Geeignete Bewerberinnen für die ausge­schriebene Stelle sind gezielt anzusprechen.

2.§ 1 wird mit Beschlußfassung durch den Senat in Kraft gesetzt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft und wird erstmals für das Einschreib- und Rückmeldeverfahren zum Sommersemester 1998 ange­

wendet.

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Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 12. Mai 1997.

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