" Gemeint sind hier wie auch an allen anderen betreffenden Stellen der Ordnung die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen gemäß§ 78 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes".
Artikel 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Änderung der Frauenförderrichtlinien
an der Universität Potsdam
Vom 27. Februar 1997
Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 27. Februar 1997 folgende Satzung erlassen:
Satzung zur
Änderung der Gebührenordnung der Universität Potsdam
Vom 27. Februar 1997
Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173) und des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991( GVBI. S. 452) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: 1
Artikel 1
Die Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993( AmBek UP 1994 S. 2), zuletzt geändert am 17. Oktober 1996( AmBek UP S. 119), wird wie folgt geändert:
In§ 4 wird folgender Punkt hinzugefügt: 11.
Gebühren für den Verwaltungsaufwand beim Versand der Studienunterlagen im Rahmen der Einschreibung und nach erfolgter Rückmeldung sowie beim Versand weiterer Bescheinigungen und Unterlagen pro Semester 10,00 DM.
Artikel 2
Diese Satzung findet Anwendung auf alle immatrikulierten Studierenden der Universität.
Artikel 1
Die Frauenförderrichtlinien an der Universität Potsdam vom 17. Oktober 1996( AmBek. UP S. 226) werden wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
§ 1 Stellenausschreibung
( 1) Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Stellen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sind hochschul- bzw. fachöffentlich auszuschreiben. Im Falle des Verzichts auf Ausschreibung ist vorab die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich zu unterrichten.
( 2) unverändert
( 3) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt:" Die Universität strebt die Erhöhung des Anteils der Frauen an und fordert Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf." Geeignete Bewerberinnen für die ausgeschriebene Stelle sind gezielt anzusprechen.
2.§ 1 wird mit Beschlußfassung durch den Senat in Kraft gesetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft und wird erstmals für das Einschreib- und Rückmeldeverfahren zum Sommersemester 1998 ange
wendet.
1
Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 12. Mai 1997.
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