Heft 
(1997) 6
Seite
168
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,, ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtno­te gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.

em

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt

bis 1,5

= sehr gut = gut

über 1,5 bis 2,5

über 2,5 bis 3,5

Jonim= befriedigend

über 3,5 bis 4,0

= ausreichend.

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil ,, Mit Auszeichnung bestanden" vergeben. us

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prü­fungsverfahrens wird dem Kandidat auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezo­genen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokol­le gewährt.

§ 14 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studie­renden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Di- s plomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prü­fungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen

wollen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Satzung zur Änderung des jeweiligen

§ 4 Abs. 1 der Magisterprüfungsordnung, der Rahmenprüfungsordnung für die Di­plomstudiengänge und der Zwischen­prüfungsordnung für die Lehramtsstudien­gänge an der Universität Potsdam

Vom 14. Januar 1997

Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschul­gesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Ma­gisterprüfungsordnung( MPO) vom 5. Mai 1994 ( AMBek. UP S. 22), die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge( RPO) vom 13. Oktober 1994 ( AMBek. UP 1995 S. 63) und die Zwischenprüfungs­ordnung für die Lehramtsstudiengänge( ZwPO) vom 5. Mai 1994( AMBek. UP 1995 S. 2) der Universität Pots­dam wie folgt geändert: 1

Artikel 1

Änderung der Magisterprüfungsordnung

Die Magisterprüfungsordnung( MPO) vom 5. Mai 1994 ( AMBek. UP S. 22) wird wie folgt geändert:

In§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

" Gemeint sind hier wie auch an allen anderen betreffen­den Stellen der Ordnung die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen gemäß§ 78 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes".

Artikel 2

Änderung der Rahmenprüfungsordnung für Diplom­studiengänge

Die Rahmenprüfungsordnung für Diplomstudiengänge ( RPO) vom 13. Oktober 1994( AMBek. UP 1995 S. 63) wird wie folgt geändert:

In§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

" Gemeint sind hier wie auch an allen anderen betreffen­den Stellen der Ordnung die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen gemäß§ 78 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes".

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Artikel 3

Änderung der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge

Die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudien­gänge( ZwPO) vom 5. Mai 1994( AMBek. UP 1995 S. 2) wird wie folgt geändert:

In§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

1

Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 4. März 1997