,, ausreichend" lautet.
( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.
em
( 3) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt
bis 1,5
= sehr gut = gut
über 1,5 bis 2,5
über 2,5 bis 3,5
Jonim= befriedigend
über 3,5 bis 4,0
= ausreichend.
( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil ,, Mit Auszeichnung bestanden" vergeben. us
( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidat auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 14 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
( 1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Di- s plomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen
wollen.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Änderung des jeweiligen
§ 4 Abs. 1 der Magisterprüfungsordnung, der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam
Vom 14. Januar 1997
Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam die Magisterprüfungsordnung( MPO) vom 5. Mai 1994 ( AMBek. UP S. 22), die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge( RPO) vom 13. Oktober 1994 ( AMBek. UP 1995 S. 63) und die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge( ZwPO) vom 5. Mai 1994( AMBek. UP 1995 S. 2) der Universität Potsdam wie folgt geändert: 1
Artikel 1
Änderung der Magisterprüfungsordnung
Die Magisterprüfungsordnung( MPO) vom 5. Mai 1994 ( AMBek. UP S. 22) wird wie folgt geändert:
In§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" Gemeint sind hier wie auch an allen anderen betreffenden Stellen der Ordnung die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen gemäß§ 78 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes".
Artikel 2
Änderung der Rahmenprüfungsordnung für Diplomstudiengänge
Die Rahmenprüfungsordnung für Diplomstudiengänge ( RPO) vom 13. Oktober 1994( AMBek. UP 1995 S. 63) wird wie folgt geändert:
In§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" Gemeint sind hier wie auch an allen anderen betreffenden Stellen der Ordnung die Mitglieder der jeweiligen Statusgruppen gemäß§ 78 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes".
168
Artikel 3
Änderung der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge
Die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge( ZwPO) vom 5. Mai 1994( AMBek. UP 1995 S. 2) wird wie folgt geändert:
In§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
1
Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 4. März 1997