tigen mündlichen Prüfung; d
3. einer FP in der Sportpädagogik/ Sportdidaktik, die im Rahmen einer 3- stündigen Klausur absolviert wird; 4. einer FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen von Prävention und Rehabilitation, welche in einer 45- minütigen mündlichen Prüfung erfolgt;
5. einer Fachprüfung zur Praxis des Gesundheitssports. Diese besteht aus einer 45- minütigen mündlichen Prüfung. Hierbei werden von den Studierenden sowohl Kenntnisse als auch die Anwendung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten gefordert.
( 3) Die FP unter Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden studienbegleitend als vorgezogene FP innerhalb der Prüfungszeiträume des Hauptstudiums abgelegt. Voraussetzung ist der Nachweis der Lehrinhalte des jeweiligen Prüfungsfaches in vollem Umfang gemäß der StO des Studiengangs Diplom- Sportwissenschaft.
( 4) Die FP unter Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums jeweils in Form einer 45- minütigen mündlichen Prüfung durchgeführt
§ 10 Antrag auf Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung im Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation
( 1) Die studienbegleitenden vorgezogenen FP innerhalb der Prüfungszeiträume des Hauptstudiums meldet der Kandidat mindestens vierzehn Tage vor dem veröffentlichten jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsamt an. Für die jeweiligen Prüfungen sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. für die FP Sportmedizin je einen unbenoteten Leistungsnachweis für die Lehrveranstaltungen Pathophysiologie und Gesundheitslehre;
2. für die Bewegungswissenschaft oder Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Trainigswissenschaft je einen unbenoteten Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium für die zwei Fächer der gewählten Prüfungen;
3. für die Fachprüfung Sportpädagogik/ Sportdidaktik einen unbenoteten Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium.
( 2) Die Anmeldung zur FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen von Prävention und Rehabilitation sowie Praxis des Gesundheitssports erfolgt auf der Grundlage des an den Prüfungsausschuß schriftlich zu stellenden und von diesem bestätigten Antrags auf Zulassung zur Diplomprüfung. Dem Antrag sind die in der RPO geforderten allgemeinen und folgende spezifische Nachweise beizufügen:
1. für die FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen sind unbenotete Leistungsnachweise für folgende Fächer zu erbringen: Funktionsdiagnostik,
Grundlagen des Sports mit Leistungsgeminderten, Ernährungsberatung,
Gesundheit und Sport im Wandel der Zeiten, Grundlagen physikalischer Anwendungen,
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Theorie der Rückenschulen,
Theorie des Herz- Kreislauf- und Stoffwechselorientierten Trainings,
Komplexe Anwendung des Gesundheitssports;
2. für die FP Praxis des Gesundheitssports sind folgende unbenotete Leistungsnachweise zu erbringen: Funktionelles Training des neuromuskulären Systems, Zielgruppenadäquate Belastungssteuerung,
Praxis physikalischer Anwendungen,
Aspekte der Manuellen Medizin, Praxis der Rückenschulen,
Unterstützende Verfahren/ Hilfsmittel, Psychoregulative Techniken,
Naturorientierte funktionsregulierende Systeme;
3. für die Lehrpraktischen Übungen und das Wissenschaftliche Praktikum sind je ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen.
4. Erfolgt der Antrag auf Zulassung für beide FP, so sind je ein benoteter Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium für zwei der Fächer Bewegungswissenschaft oder Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Trainingswissenschaft, die nicht als Diplomprüfung abgeschlossen wurden, sowie die Nachweise für die 16 SWS Studium nach Wahl der Studierenden und der Allgemeinen Erziehungswissenschaften beizufügen. Im Falle der Beantragung von nur einer der beiden FP sind diese Nachweise spätestens mit der Beantragung auf Zulassung zur letzten FP beizubrin
§ 11
gen.
Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Ausbildungsbereich selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Jeder in der Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigte Person ist grundsätzlich befugt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplomarbeit zu betreuen. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keine Ansprüche.
( 3) Der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit wird mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung eingereicht. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt fünf Monate. In besonders begründeten Fällen kann eine Verlängerung auf 6 Monate beantragt werden.
§ 12 Ergebnisse der Dipiomprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachprüfung und der Diplomarbeit mindestens
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