Heft 
(1997) 6
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tigen mündlichen Prüfung; d

3. einer FP in der Sportpädagogik/ Sportdidaktik, die im Rahmen einer 3- stündigen Klausur absolviert wird; 4. einer FP Medizinisch- biologische und sportwis­senschaftliche Grundlagen von Prävention und Re­habilitation, welche in einer 45- minütigen mündlichen Prüfung erfolgt;

5. einer Fachprüfung zur Praxis des Gesundheitssports. Diese besteht aus einer 45- minütigen mündlichen Prü­fung. Hierbei werden von den Studierenden sowohl Kenntnisse als auch die Anwendung praktischer Fä­higkeiten und Fertigkeiten gefordert.

( 3) Die FP unter Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden studienbe­gleitend als vorgezogene FP innerhalb der Prü­fungszeiträume des Hauptstudiums abgelegt. Vorausset­zung ist der Nachweis der Lehrinhalte des jeweiligen Prüfungsfaches in vollem Umfang gemäß der StO des Studiengangs Diplom- Sportwissenschaft.

( 4) Die FP unter Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden im Prü­fungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums jeweils in Form einer 45- minütigen mündlichen Prüfung durchgeführt

§ 10 Antrag auf Zulassung und Zulassungs­voraussetzungen zur Diplomprüfung im Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation

( 1) Die studienbegleitenden vorgezogenen FP innerhalb der Prüfungszeiträume des Hauptstudiums meldet der Kandidat mindestens vierzehn Tage vor dem veröffent­lichten jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsamt an. Für die jeweiligen Prüfungen sind folgende Nachweise vorzulegen:

1. für die FP Sportmedizin je einen unbenoteten Lei­stungsnachweis für die Lehrveranstaltungen Patho­physiologie und Gesundheitslehre;

2. für die Bewegungswissenschaft oder Sportpsycholo­gie oder Sportsoziologie oder Trainigswissenschaft je einen unbenoteten Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium für die zwei Fächer der gewählten Prü­fungen;

3. für die Fachprüfung Sportpädagogik/ Sportdidaktik einen unbenoteten Leistungsnachweis aus dem Haupt­studium.

( 2) Die Anmeldung zur FP Medizinisch- biologische und sportwissenschaftliche Grundlagen von Prävention und Rehabilitation sowie Praxis des Gesundheitssports erfolgt auf der Grundlage des an den Prüfungsausschuß schrift­lich zu stellenden und von diesem bestätigten Antrags auf Zulassung zur Diplomprüfung. Dem Antrag sind die in der RPO geforderten allgemeinen und folgende spezifi­sche Nachweise beizufügen:

1. für die FP Medizinisch- biologische und sport­wissenschaftliche Grundlagen sind unbenotete Lei­stungsnachweise für folgende Fächer zu erbringen: Funktionsdiagnostik,

Grundlagen des Sports mit Leistungsgeminderten, Ernährungsberatung,

Gesundheit und Sport im Wandel der Zeiten, Grundlagen physikalischer Anwendungen,

-

Theorie der Rückenschulen,

Theorie des Herz- Kreislauf- und Stoffwechselo­rientierten Trainings,

Komplexe Anwendung des Gesundheitssports;

2. für die FP Praxis des Gesundheitssports sind folgende unbenotete Leistungsnachweise zu erbringen: Funktionelles Training des neuromuskulären Systems, Zielgruppenadäquate Belastungssteuerung,

Praxis physikalischer Anwendungen,

Aspekte der Manuellen Medizin, Praxis der Rückenschulen,

Unterstützende Verfahren/ Hilfsmittel, Psychoregulative Techniken,

Naturorientierte funktionsregulierende Systeme;

3. für die Lehrpraktischen Übungen und das Wis­senschaftliche Praktikum sind je ein benoteter Lei­stungsnachweis zu erbringen.

4. Erfolgt der Antrag auf Zulassung für beide FP, so sind je ein benoteter Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium für zwei der Fächer Bewegungswissen­schaft oder Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Trainingswissenschaft, die nicht als Diplomprü­fung abgeschlossen wurden, sowie die Nachweise für die 16 SWS Studium nach Wahl der Studierenden und der Allgemeinen Erziehungswissenschaften bei­zufügen. Im Falle der Beantragung von nur einer der beiden FP sind diese Nachweise spätestens mit der Beantragung auf Zulassung zur letzten FP beizubrin­

§ 11

gen.

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Ausbildungsbereich selbständig nach wissen­schaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Jeder in der Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere nach dem Brandenburgischen Hoch­schulgesetz prüfungsberechtigte Person ist grundsätzlich befugt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplomarbeit zu betreuen. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keine Ansprüche.

( 3) Der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Di­plomarbeit wird mit dem Antrag auf Zulassung zur Di­plomprüfung eingereicht. Die Ausgabe des Themas er­folgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt fünf Monate. In beson­ders begründeten Fällen kann eine Verlängerung auf 6 Monate beantragt werden.

§ 12 Ergebnisse der Dipiomprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 RPO bewertet. Die Di­plomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachprüfung und der Diplomarbeit mindestens

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