Heft 
(1997) 11
Seite
220
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Besondere Prüfungsbestimmungen für das

Magisternebenfach Psychologie

an der Universität Potsdam

Vom 30. März 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 30. März 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfach Psychologie erlassen:

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§ 5

Umfang der Magisterprüfung

( 1) Die Magisterprüfung besteht aus einer 4- stündigen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten.

( 2) Gegenstand der Prüfung sind zwei Fächer des Haupt­studiums nach Wahl, wobei mindestens ein Fach aus dem Bereich B der Studienordnung stammen muß. Das eine Fach wird in der Klausur geprüft, das andere in der mündli­chen Prüfung. Die Kandidatinnen und Kandidaten können wählen, in welchem Fach sie die Klausur bzw. die mündli­che Prüfung ablegen wollen.

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§ 1

§ 2

§3

§ 4

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Geltungsbereich

Prüfungsausschuẞ

Umfang der Zwischenprüfung

Spezielle Zulassungsvoraussetzungen

§ 5

§6

§ 7

§ 1

Umfang der Magisterprüfung

Spezielle Zulassungsvoraussetzungen Übergangsregelungen, Inkrafttreten

Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraus­setzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung für das Magisternebenfach Psychologie.

§ 2

Prüfungsausschuß

Der für das Prüfungsverfahren zuständige Prüfungsaus­schuß ist der Prüfungsausschuß des gewählten Magister­hauptfachs.

§ 6

Spezielle Zulassungsvoraussetzungen

Neben den in§ 21 MPO genannten allgemeinen Vorausset­zungen gelten zwei benotete Leistungsnachweise aus den beiden im Hauptstudium gewählten Fächern des Bereichs B der Studienordnung als Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie. zobnim

§ 7

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Magisternebenfach Psy­chologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Zwischen- und Abschlußprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prü­fungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen

wollen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 3

Umfang der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfolgt am Ende des Grundstudiums. Sie besteht aus einer 4- stündigen Klausurarbeit. Gegen­stand der Prüfung sind Themen aus den zwei gewählten Fächern des Bereichs B der Studienordnung.

§ 4 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung sind neben den in§ 17 MPO genannten allgemeinen Voraussetzungen folgende Leistungsnachweise:

1 Schein aus der Übung Statistik,

2 Scheine aus den gewählten Fächern des Bereichs B.

1 Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 7. Oktober 1997

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