Besondere Prüfungsbestimmungen für das
Magisternebenfach Psychologie
an der Universität Potsdam
Vom 30. März 1995
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 30. März 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfach Psychologie erlassen:
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§ 5
Umfang der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht aus einer 4- stündigen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten.
( 2) Gegenstand der Prüfung sind zwei Fächer des Hauptstudiums nach Wahl, wobei mindestens ein Fach aus dem Bereich B der Studienordnung stammen muß. Das eine Fach wird in der Klausur geprüft, das andere in der mündlichen Prüfung. Die Kandidatinnen und Kandidaten können wählen, in welchem Fach sie die Klausur bzw. die mündliche Prüfung ablegen wollen.
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§ 1
§ 2
§3
§ 4
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Geltungsbereich
Prüfungsausschuẞ
Umfang der Zwischenprüfung
Spezielle Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
§6
§ 7
§ 1
Umfang der Magisterprüfung
Spezielle Zulassungsvoraussetzungen Übergangsregelungen, Inkrafttreten
Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung für das Magisternebenfach Psychologie.
§ 2
Prüfungsausschuß
Der für das Prüfungsverfahren zuständige Prüfungsausschuß ist der Prüfungsausschuß des gewählten Magisterhauptfachs.
§ 6
Spezielle Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in§ 21 MPO genannten allgemeinen Voraussetzungen gelten zwei benotete Leistungsnachweise aus den beiden im Hauptstudium gewählten Fächern des Bereichs B der Studienordnung als Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie. zobnim
§ 7
Übergangsregelungen, Inkrafttreten
( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Magisternebenfach Psychologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Zwischen- und Abschlußprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen
wollen.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 3
Umfang der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erfolgt am Ende des Grundstudiums. Sie besteht aus einer 4- stündigen Klausurarbeit. Gegenstand der Prüfung sind Themen aus den zwei gewählten Fächern des Bereichs B der Studienordnung.
§ 4 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung sind neben den in§ 17 MPO genannten allgemeinen Voraussetzungen folgende Leistungsnachweise:
1 Schein aus der Übung Statistik,
2 Scheine aus den gewählten Fächern des Bereichs B.
1 Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 7. Oktober 1997
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