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sowie ein intensives Selbststudium. Lehrformen sind:
- Vorlesungen( V)
dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und systematisieren das Wissen einzelner Teildisziplinen.
Übungen( Ü)
sind im allgemeinen vorlesungsbegleitende Veranstaltungen. Sie dienen vordergründig der Festigung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Insbesondere dienen sie der Diskussion des Vorlesungsstoffes als Rückkopplung für das Selbststudium. Dies wird durch Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff unterstützt, deren Lösung die Studierenden selbständig anfertigen und vorlegen. In die Übungen werden seminaristische Formen( Proseminare) einbezogen, bei denen die Studierenden zu vorgegebenen Themen vortragen. Als Sonderform werden Aufgabenpraktika angeboten.
- Proseminare( PS) und Seminare( S)
dienen der selbständigen Aneignung von Kenntnissen und dem vertieften Studium ausgewählter Themenkomplexe und zugleich dem Erwerb der Fähigkeit, mathematische Sachverhalte in einem Vortrag darstellen und vermitteln zu können.
- Praktika( P)
werden in der Ordnung für Praxisstudien detailliert beschrieben.
§ 5 Zeitlicher Ablauf des Studiums
In den Regelstudienplänen werden die im Grund- und Hauptstudium zu belegenden Lehrveranstaltungen aufgeführt und ein Studienverlauf empfohlen. Die Anzahl der dabei angegebenen Semesterwochenstunden( SWS), die Teilgebiete für die Zwischenprüfung und die geforderten Nachweise( vgl. auch§ 6) sind verbindlich; die Zuordnung zu den Semestern kann von den Studierenden selbst gewählt werden. Jedoch ist zu beachten, daß in der Mathematik verschiedene Gebiete aufeinander aufbauen. Bei diesbezüglichen Fragen ist die Studienfachberatung(§ 8) zu nutzen. dist/
§ 6 Nachweise für das ordnungsgemäße Studium
( 1) Für ein zügiges und erfolgreiches Studium sind Nachweise angebracht, die einen persönlichen Studienfortschritt stimulieren und dokumentieren. Dabei angewandte Formen sind:
a) Bestätigung der Teilnahme an Vorlesungen und an anderen Lehrformen( Teilnahmeschein).
b) Übungs- und Seminarscheine
Ihre Erteilung setzt nicht nur eine regelmäßige Teilnahme, sondern auch ausgewiesene Leistungen durch Mitarbeit, Lösung von Übungsaufgaben, Klausuren oder Vorträge voraus. Im einzelnen werden diese Anforderungen durch das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen und zu Beginn jeder Lehrveranstaltung durch
die/ den Lesende/ n oder durch die/ den Übungsbzw. Seminarleiter/ in mitgeteilt.
c) Leistungsnachweise
Die Anzahl der Leistungsnachweise schreibt die LPO vor. Diese sind in den Regelstudienplänen für das Hauptstudium ausgewiesen und basieren in der Regel auf der Teilnahme an einer Vorlesung und einem Seminar im Umfang von mindestens 2+ 2 SWS einschließlich eigener Vortragstätigkeit von mindestens 90 Minuten, deren Thema zur Didaktik oder zur Wahlpflicht Mathematik gehört. Der darüber ausgestellte Schein muß ein Prädikat enthalten.
( 2) Die Inhalte, die für das angestrebte Lehramt zu studieren sind, werden in den entsprechenden Regelstudienplänen( vgl. Anlage1) ausgewiesen, wobei die Reihenfolge nur empfehlenden Charakter trägt( vgl.§ 5). a) Unter den" Besonderen Bestimmungen des Faches Mathematik" in der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam sind im einzelnen die Voraussetzungen für die Zulassungen zu den einzelnen Teilen der Zwischenprüfung im Fach Mathematik ausgewiesen ( vgl. Anlage 2).
b) Mit der Auswahl der Themen im Rahmen der Wahlpflicht wird eine mögliche und erforderliche Breite der Stoffgebiete gesichert, die für die mündliche Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung von dem Prüfling anzugeben sind. ( Siehe auch" Fächerspezifische Vorschriften" in der LPO: Für ein Prüfungsgebiet sind wenigstens 4 SWS Vorlesung/ Seminar auszuweisen.) Diese einzelnen Gebiete sollen möglichst aus verschiedenen mathematischen Disziplinen ausgewählt werden.
( 3) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums, der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich ist, wird nach Vorlage des Zeugnisses über die Zwischenprüfung Mathematik und nach Vorlage von Leistungsnachweisen, Teilnahme- bzw. Übungs- und Seminarscheinen über das übrige Studium im Gesamtumfang der jeweils geforderten SWS bescheinigt.
§ 7 Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,
mathematische Gedankengänge korrekt in der Fachsprache darstellen,
typische Algorithmen und Beweismethoden anwenden,
Begriffe und Sätze lokal ordnen,
größere Zusammenhänge im Überblick darstellen, Beispiele angeben und Anwendungen aufzeigen sowie
mathematikdidaktische Problemstellungen reflektieren und Verbindungen zum Mathematikunterricht erkennen und herstellen zu können.
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