Heft 
(1997) 13
Seite
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sowie ein intensives Selbststudium. Lehrformen sind:

- Vorlesungen( V)

dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und systematisieren das Wissen einzelner Teildisziplinen.

Übungen( Ü)

sind im allgemeinen vorlesungsbegleitende Veranstal­tungen. Sie dienen vordergründig der Festigung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Insbesondere dienen sie der Diskussion des Vorle­sungsstoffes als Rückkopplung für das Selbststudium. Dies wird durch Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff unterstützt, deren Lösung die Studierenden selbständig anfertigen und vorlegen. In die Übungen werden semi­naristische Formen( Proseminare) einbezogen, bei denen die Studierenden zu vorgegebenen Themen vortragen. Als Sonderform werden Aufgabenpraktika angeboten.

- Proseminare( PS) und Seminare( S)

dienen der selbständigen Aneignung von Kenntnissen und dem vertieften Studium ausgewählter Themen­komplexe und zugleich dem Erwerb der Fähigkeit, mathematische Sachverhalte in einem Vortrag darstel­len und vermitteln zu können.

- Praktika( P)

werden in der Ordnung für Praxisstudien detailliert beschrieben.

§ 5 Zeitlicher Ablauf des Studiums

In den Regelstudienplänen werden die im Grund- und Hauptstudium zu belegenden Lehrveranstaltungen aufgeführt und ein Studienverlauf empfohlen. Die Anzahl der dabei angegebenen Semesterwochenstun­den( SWS), die Teilgebiete für die Zwischenprüfung und die geforderten Nachweise( vgl. auch§ 6) sind verbindlich; die Zuordnung zu den Semestern kann von den Studierenden selbst gewählt werden. Jedoch ist zu beachten, daß in der Mathematik verschiedene Gebiete aufeinander aufbauen. Bei diesbezüglichen Fragen ist die Studienfachberatung(§ 8) zu nutzen. dist/

§ 6 Nachweise für das ordnungsgemäße Studium

( 1) Für ein zügiges und erfolgreiches Studium sind Nachweise angebracht, die einen persönlichen Studien­fortschritt stimulieren und dokumentieren. Dabei an­gewandte Formen sind:

a) Bestätigung der Teilnahme an Vorlesungen und an anderen Lehrformen( Teilnahmeschein).

b) Übungs- und Seminarscheine

Ihre Erteilung setzt nicht nur eine regelmäßige Teilnahme, sondern auch ausgewiesene Leistun­gen durch Mitarbeit, Lösung von Übungsaufga­ben, Klausuren oder Vorträge voraus. Im einzel­nen werden diese Anforderungen durch das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis ausgewie­sen und zu Beginn jeder Lehrveranstaltung durch

die/ den Lesende/ n oder durch die/ den Übungs­bzw. Seminarleiter/ in mitgeteilt.

c) Leistungsnachweise

Die Anzahl der Leistungsnachweise schreibt die LPO vor. Diese sind in den Regelstudienplänen für das Hauptstudium ausgewiesen und basieren in der Regel auf der Teilnahme an einer Vorlesung und einem Seminar im Umfang von mindestens 2+ 2 SWS einschließlich eigener Vortragstätigkeit von mindestens 90 Minuten, deren Thema zur Di­daktik oder zur Wahlpflicht Mathematik gehört. Der darüber ausgestellte Schein muß ein Prädikat enthalten.

( 2) Die Inhalte, die für das angestrebte Lehramt zu stu­dieren sind, werden in den entsprechenden Regelstu­dienplänen( vgl. Anlage1) ausgewiesen, wobei die Rei­henfolge nur empfehlenden Charakter trägt( vgl.§ 5). a) Unter den" Besonderen Bestimmungen des Faches Mathematik" in der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Pots­dam sind im einzelnen die Voraussetzungen für die Zulassungen zu den einzelnen Teilen der Zwi­schenprüfung im Fach Mathematik ausgewiesen ( vgl. Anlage 2).

b) Mit der Auswahl der Themen im Rahmen der Wahlpflicht wird eine mögliche und erforderliche Breite der Stoffgebiete gesichert, die für die mündliche Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung von dem Prüfling anzugeben sind. ( Siehe auch" Fächerspezifische Vorschriften" in der LPO: Für ein Prüfungsgebiet sind wenigstens 4 SWS Vorlesung/ Seminar auszuweisen.) Diese einzelnen Gebiete sollen möglichst aus ver­schiedenen mathematischen Disziplinen ausge­wählt werden.

( 3) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums, der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich ist, wird nach Vorlage des Zeugnisses über die Zwi­schenprüfung Mathematik und nach Vorlage von Lei­stungsnachweisen, Teilnahme- bzw. Übungs- und Seminarscheinen über das übrige Studium im Gesamt­umfang der jeweils geforderten SWS bescheinigt.

§ 7 Qualitative Prüfungsanforderungen

Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,

mathematische Gedankengänge korrekt in der Fachsprache darstellen,

typische Algorithmen und Beweismethoden an­wenden,

Begriffe und Sätze lokal ordnen,

größere Zusammenhänge im Überblick darstellen, Beispiele angeben und Anwendungen aufzeigen sowie

mathematikdidaktische Problemstellungen reflek­tieren und Verbindungen zum Mathematikunter­richt erkennen und herstellen zu können.

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