' Darstellende Geometrie' wie auch' Grundlagen der Mathematik und Math. Logik' sind jeweils zusammen mit einem Seminar als Prüfungsgebiet möglich.
3. b) Studiengang stufenübergreifendes Lehramt SEK II/ I Fach II( 60 SWS)
Grundstudium: Es sind Lehrveranstaltungen im Mindestumfang von 30 SWS zu belegen und nachzuweisen, alles weitere wie unter 3. a).
Hauptstudium: Es sind alle im Grundstudium noch nicht belegten Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Bezüglich der Wahlpflicht sind die" Prüfungsanforderungen im Fach Mathematik" der LPO zu beachten. Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind notwendig:
1 Leistungsnachweis in Didaktik
2 Leistungsnachweise Wahlpflicht( aus 2 Bereichen)
sowie die restlichen Belege für ein" Ordnungsgemäßes Studium" im Gesamtumfang von 60 SWS( vgl.§ 6)
Empfohlener Studienverlauf:
Grundstudium wie unter 3. a)
Hauptstudium wie unter 3. a), wobei' Geschichte der Mathematik' sowie' Grundlagen der Mathematik und math. Logik' fakultativ sind und nur 6 SWS' Wahlpflicht'( aus 2 Bereichen) sowie nur 6 SWS' Didaktik' gefordert werden.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium
Der
des Faches Mathematik
an der Universität Potsdam
Vom 4. Juli 1996
Fakultätsrat
der
Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 4. Juli 1996 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Mathematik erlassen:
§ 1 Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht für die Lehramtskandidaten und-kandidatinnen
a) der Sekundarstufe I bzw. der Sekundarstufe I/ Primarstufe bzw. der Primarstufe mit Mathematik als Fach I aus folgenden Teilprüfungen: Elemente der Analysis
1.
2. Algebra
3.
Geometrie.
b) der Sekundarstufe II bzw. der Sekundarstufe II/ I Priaus folgenden Teilprüfungen:
F1. Analysis
1
2. Lineare Algebra und Analytische Geometrie Numerische Mathematik oder Stochastik nach Wahl des/ der Kandidaten/ in.
3.
Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 13. Oktober 1997
( 2) Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich gemäß der Studienordnung.
( 3) Auf Wunsch des/ der Kandidaten/ in kann eine Teilprüfung erweitert werden( z.B. um den Inhalt von Analysis III). Der so erweiterte Inhalt soll voll in die Bewertung eingehen. Die Erweiterung ist im Prüfungsprotokoll und Zeugnis zu vermerken.
§2 Durchführung der Prüfungen
( 1) Die Teilprüfungen gemäß§ 1 Abs. 1 können studienbegleitend abgelegt werden, sobald alle für diesen Teil geforderten Studienleistungen erbracht sind und durch Übungsscheine belegt werden können.
( 2) Die Teilprüfungen werden als mündliche Einzelprüfungen in Gegenwart einer/ eines Beisitzerin/ Beisitzers durchgeführt.
( 3) Die Prüfungsdauer beträgt je Teilprüfung 30 Minuten. Sie kann nur mit Zustimmung des/ der Kandidaten/ in verlängert werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Zur Zulassung in einem Prüfungsgebiet gemäß§ 1 sind zwei Übungsscheine( je Semester ein Übungsschein) vorzulegen.
( 2) Vor der Zulassung zur dritten Teilprüfung ist der Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums durch die Vorlage von Teilnahme- bzw. Übungsscheinen zu jedem Lehrgebiet gemäß dem aktuellen Regelstudienplan für das angestrebte Lehramt zu erbringen.
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