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§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,
mathematische Gedankengänge korrekt in der Fachsprache darstellen,
typische Algorithmen und Beweismethoden an
wenden,
Begriffe und Sätze lokal ordnen,
Studienordnung für die Studiengänge
am Institut für Germanistik an der Universität Potsdam
Vom 1. Juni 1995
Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch
größere Zusammenhänge im Überblick darstellen, gold schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. Beispiele angeben und Anwendungen aufzeigen,
Bezüge zum Schulstoff herstellen
zu können.
( 2) Die Zwischenprüfung ist nur dann im Prüfungsfach Mathematik bestanden, wenn alle drei Teilprüfungen gemäß§ 1 Abs. 1 Buchst. a bzw. b mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden. Im übrigen gilt§ 12 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994.
156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I, S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 1. Juni 1995 die folgende Studienordnung erlassen:
Übersicht
A.
Allgemeiner Teil
I.
Allgemeines
§ 1
§ 2
§ 5 Anerkennung anderer Prüfungsleistungen
( 1) Für das Lehramt
§ 3
§ 4
II.
a) der Sekundarstufe I bzw. I/ Primarstufe bzw. der Primarstufe mit Mathematik als Fach I werden Analysis, Lineare Algebra und Analytische Geometrie aus einer Diplom- Vorprüfung anerkannt, so daß nur noch die Teile
Sekundarstufe
§ 5
Geltungsbereich dow( Estou si mu Gliederung des Instituts für Germanistik Studiengänge
Fächerkombinationen
Aufbau und Organisation des Studiums Zulassungsvoraussetzungen
§ 6
Gliederung des Studiums
§ 7
Studienzeit
§ 8
Typen von Lehrveranstaltungen
§ 9
Studienfachberatung
Elementargeometrie und Algebra/ Arithmetik
als Ausgleichsprüfung zu erbringen sind.
b) der Sekundarstufe II bzw. der Sekundarstufe II/ I wird eine Diplom- Vorprüfung Mathematik voll als Zwischenprüfung Mathematik anerkannt.
( 2) Über Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Mathematik, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung erzielt wurden, entscheidend der Prüfungsausschuß des Institutes für Mathematik.
§ 13
Literaturwissenschaft
IV. Studienabschnitte
Anforderungen und Studieninhalte
§ 10
Leistungskontrolle
III.
Studieninhalte
§ 11
Teilgebiete
§ 12
Sprachwissenschaft
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsregelung
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Mathematik immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
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1.
§ 14
Grundstudium Umfang
§ 15
§ 16
Abschluß
2.
§ 17
§18
Hauptstudium
Leistungsnachweise
Abschluß
B.
Besonderer Teil
I.
Magisterstudiengänge
§ 19
Studienumfang
§ 20
Grundstudium
§ 21
Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 22
Schwerpunktbildung im Hauptstudium
§ 23
Praktikum im Hauptstudium
§ 24
Abschluß
II.
Lehramtsstudiengänge
§ 25
Studiendauer und-umfang
§ 26
Fachdidaktik
§ 27
Unterrichtspraktikum