Heft 
(1997) 13
Seite
256
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§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,

mathematische Gedankengänge korrekt in der Fachsprache darstellen,

typische Algorithmen und Beweismethoden an­

wenden,

Begriffe und Sätze lokal ordnen,

Studienordnung für die Studiengänge

am Institut für Germanistik an der Universität Potsdam

Vom 1. Juni 1995

Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­

größere Zusammenhänge im Überblick darstellen, gold schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. Beispiele angeben und Anwendungen aufzeigen,

Bezüge zum Schulstoff herstellen

zu können.

( 2) Die Zwischenprüfung ist nur dann im Prüfungsfach Mathematik bestanden, wenn alle drei Teilprüfungen gemäß§ 1 Abs. 1 Buchst. a bzw. b mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden. Im übrigen gilt§ 12 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudi­engänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994.

156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I, S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 1. Juni 1995 die folgende Studienordnung erlassen:

Übersicht

A.

Allgemeiner Teil

I.

Allgemeines

§ 1

§ 2

§ 5 Anerkennung anderer Prüfungsleistungen

( 1) Für das Lehramt

§ 3

§ 4

II.

a) der Sekundarstufe I bzw. I/ Primarstufe bzw. der Primarstufe mit Mathematik als Fach I werden Analysis, Lineare Algebra und Analyti­sche Geometrie aus einer Diplom- Vorprüfung aner­kannt, so daß nur noch die Teile

Sekundarstufe

§ 5

Geltungsbereich dow( Estou si mu Gliederung des Instituts für Germanistik Studiengänge

Fächerkombinationen

Aufbau und Organisation des Studiums Zulassungsvoraussetzungen

§ 6

Gliederung des Studiums

§ 7

Studienzeit

§ 8

Typen von Lehrveranstaltungen

§ 9

Studienfachberatung

Elementargeometrie und Algebra/ Arithmetik

als Ausgleichsprüfung zu erbringen sind.

b) der Sekundarstufe II bzw. der Sekundarstufe II/ I wird eine Diplom- Vorprüfung Mathematik voll als Zwischenprüfung Mathematik anerkannt.

( 2) Über Anerkennung von Studien- und Prüfungslei­stungen in Mathematik, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung erzielt wurden, entschei­dend der Prüfungsausschuß des Institutes für Ma­thematik.

§ 13

Literaturwissenschaft

IV. Studienabschnitte

Anforderungen und Studieninhalte

§ 10

Leistungskontrolle

III.

Studieninhalte

§ 11

Teilgebiete

§ 12

Sprachwissenschaft

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Mathematik immatrikuliert werden. Die Studie­renden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der näch­sten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

256

1.

§ 14

Grundstudium Umfang

§ 15

§ 16

Abschluß

2.

§ 17

§18

Hauptstudium

Leistungsnachweise

Abschluß

B.

Besonderer Teil

I.

Magisterstudiengänge

§ 19

Studienumfang

§ 20

Grundstudium

§ 21

Leistungsnachweise im Hauptstudium

§ 22

Schwerpunktbildung im Hauptstudium

§ 23

Praktikum im Hauptstudium

§ 24

Abschluß

II.

Lehramtsstudiengänge

§ 25

Studiendauer und-umfang

§ 26

Fachdidaktik

§ 27

Unterrichtspraktikum