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II
Lehramtsstudiengänge
§ 25 Studiendauer und-umfang
Die Regelstudienzeit richtet sich nach LPO.
§ 26 Fachdidaktik
( 1) Die obligatorische fachdidaktische Ausbildung gliedert sich in Grundkurse, Hauptseminare und Unterrichtspraktikum. Bestimmte primarstufenspezifische Studienanteile können auch am Institut für Grundschulpädagogik absolviert werden. Für alle Lehramtsstudiengänge sind Leistungsnachweise über fachdidaktische Grundkurse im Umfang von 4 SWS zu erbringen ( je 2 SWS Literaturdidaktik und Sprachdidaktik). Bestandteil der Grundkurse sind schulpraktische Studien.
( 2) Voraussetzung für die Teilnahme an den Hauptseminaren sind die Nachweise über die abgeschlossenen Grundkurse. Der Umfang der Hauptseminare beträgt für alle Lehramtsstudiengänge mindestens 4 SWS, davon 2 SWS in der Literaturdidaktik und 2 SWS in der Sprachdidaktik.
( 3) Zusätzlich sind im Grund- oder Hauptstudium zu erbringen:
für den Lehramtsstudiengang Sekundarstufe I( Fach I) 2 SWS zu spezifischen fachdidaktischen Fragestellungen in der Literatur- oder Sprachdidaktik( nach Wahl),
- für die Lehramtsstudiengänge Sekundarstufe I/ Primarstufe( Fach I) und Sekundarstufe II/ I( Fach I und II) 2 SWS zu stufenspezifischen Fragestellungen in der Literatur- oder Sprachdidaktik( nach Wahl).
Eine Übersicht über die Inhalte und Leistungsanforderungen im Lehramts- Hauptstudium findet sich im Teil D dieser Studienordnung.
§ 30 Abschluß
Das Hauptstudium wird durch die Erste Staatsprüfung gemäß LPO abgeschlossen.
C.
Schlußteil
§ 31 Übergangsbestimmungen
Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium am Institut für Germanistik im Semester nach ihrem Inkrafttreten beginnen.
§ 32 Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 27 Unterrichtspraktikum
Das Unterrichtspraktikum wird in der Praktikumsordnung der Universität Potsdam bzw. von den Didaktikabteilungen der Fächer gesondert geregelt.
§ 28 Grundstudium
Umfang, Anforderungen und Abschluß sind für alle Stu- diengänge in den§§ 14-16 von Teil A dieser Studienordnung geregelt.
§ 29 Hauptstudium
Leistungsnachweise: Für alle Lehramtsstudiengänge ist je ein Leistungsnachweis in Linguistik( Teilgebiete 2, 3 oder 4), Literaturwissenschaft und Fachdidaktik zu erbringen. Für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe II, Deutsch als Fach I sowie Stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, Deutsch als Fach I ist jeweils ein weiterer Leistungsnachweis in Linguistik oder Literaturwissenschaft zu erbringen.
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