Heft 
(1997) 13
Seite
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II

Lehramtsstudiengänge

§ 25 Studiendauer und-umfang

Die Regelstudienzeit richtet sich nach LPO.

§ 26 Fachdidaktik

( 1) Die obligatorische fachdidaktische Ausbildung gliedert sich in Grundkurse, Hauptseminare und Unter­richtspraktikum. Bestimmte primarstufenspezifische Studienanteile können auch am Institut für Grund­schulpädagogik absolviert werden. Für alle Lehramts­studiengänge sind Leistungsnachweise über fachdidak­tische Grundkurse im Umfang von 4 SWS zu erbringen ( je 2 SWS Literaturdidaktik und Sprachdidaktik). Be­standteil der Grundkurse sind schulpraktische Studien.

( 2) Voraussetzung für die Teilnahme an den Hauptse­minaren sind die Nachweise über die abgeschlossenen Grundkurse. Der Umfang der Hauptseminare beträgt für alle Lehramtsstudiengänge mindestens 4 SWS, davon 2 SWS in der Literaturdidaktik und 2 SWS in der Sprachdidaktik.

( 3) Zusätzlich sind im Grund- oder Hauptstudium zu erbringen:

für den Lehramtsstudiengang Sekundarstufe I( Fach I) 2 SWS zu spezifischen fachdidaktischen Fragestel­lungen in der Literatur- oder Sprachdidaktik( nach Wahl),

- für die Lehramtsstudiengänge Sekundarstufe I/ Pri­marstufe( Fach I) und Sekundarstufe II/ I( Fach I und II) 2 SWS zu stufenspezifischen Fragestellungen in der Literatur- oder Sprachdidaktik( nach Wahl).

Eine Übersicht über die Inhalte und Leistungsanforderun­gen im Lehramts- Hauptstudium findet sich im Teil D die­ser Studienordnung.

§ 30 Abschluß

Das Hauptstudium wird durch die Erste Staatsprüfung gemäß LPO abgeschlossen.

C.

Schlußteil

§ 31 Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium am Institut für Germanistik im Semester nach ihrem In­krafttreten beginnen.

§ 32 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

§ 27 Unterrichtspraktikum

Das Unterrichtspraktikum wird in der Praktikumsord­nung der Universität Potsdam bzw. von den Didakti­kabteilungen der Fächer gesondert geregelt.

§ 28 Grundstudium

Umfang, Anforderungen und Abschluß sind für alle Stu- diengänge in den§§ 14-16 von Teil A dieser Stu­dienordnung geregelt.

§ 29 Hauptstudium

Leistungsnachweise: Für alle Lehramtsstudiengänge ist je ein Leistungsnachweis in Linguistik( Teilgebiete 2, 3 oder 4), Literaturwissenschaft und Fachdidaktik zu er­bringen. Für die Studiengänge Lehramt für die Sekun­darstufe II, Deutsch als Fach I sowie Stufenübergrei­fendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, Deutsch als Fach I ist jeweils ein weiterer Leistungs­nachweis in Linguistik oder Literaturwissenschaft zu erbringen.

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