§ 18 Abschluß
( 1) Vor Meldung zur Abschlußprüfung muẞ mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 2) Abschlußprüfungen sind für die Magisterstudiengänge die Magisterprüfung( Magister/ Magistra artium) und für die Lehramtsstudiengänge die Erste( Wissenschaftliche) Staatsprüfung. Für diese Prüfungen gelten die im§ 1 genannten Prüfungsordnungen.
B.
I.
Besonderer Teil
Bestimmungen für die einzelnen Studiengänge
Magisterstudiengänge
§ 19 Studienumfang
Der Studienumfang ist in der MPO geregelt. Innerhalb des Studiengesamtumfanges sind mindestens 10 SWS frei wählbar, um den Studierenden Gelegenheit zu geben, zusätzliche individuelle Schwerpunkte zu set
zen.
§ 20 Grundstudium
Umfang, Anforderungen und Abschluß des Grundstudiums sind für alle Studiengänge in den§§ 14-16 von Teil A dieser Studienordnung geregelt.
§ 21 Leistungsnachweise im Hauptstudium
( 1) Im Hauptstudium Germanistische Linguistik sind zu erbringen:
( a) im Hauptfach drei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 6 SWS), davon mindestens zwei aus den Teilgebieten 2, 3 und 4,
( b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 4 SWS) aus zwei verschiedenen Teilgebieten, davon mindestens eines aus 2, 3 und 4.
( 2) Im Hauptstudium Germanistische Linguistik ist eine Spezialisierung auf DaF/ DaZ möglich. In diesem Fall sind zu erbringen
( a) im Hauptfach drei,
( b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 6 bzw. 4 SWS) aus zwei Teilgebieten DaF/ DaZ. In beiden Fällen kann eines der Hauptseminare auch aus den Teilgebieten 2 oder 3 des Lehrangebots der Abteilung für Sprachwissenschaft gewählt werden.
( 3) Im Hauptstudium Literaturwissenschaft sind zu erbringen:
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( a) im Hauptfach drei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 6 SWS) aus zwei Teilgebieten,
( b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 4 SWS) aus zwei Teilgebieten.
Eine Übersicht über die Inhalte und Leistungsanforderungen im Magister- Hauptstudium findet sich in Teil D dieser Studienordnung.
§ 22 Schwerpunktbildung im Hauptstudium
Bei der Auswahl von Lehrveranstaltungen im Hauptstudium gibt es über die in§ 21 genannten Festlegungen hinaus keine Beschränkungen. Die Studierenden wählen selbständig aus dem Lehrangebot der Abteilung für Sprachwissenschaft und der Abteilung für Literaturwissenschaft. Dabei ist eine inhaltlich ausgewiesene Schwerpunktbildung sowohl im Sinne einer Strukturierung des Studiums als auch im Sinne einer Orientierung auf Berufsfelder möglich. Da die entsprechenden Berufsfelder erfahrungsgemäß überwiegend im Bereich Kommunikation und Medien einerseits sowie Unterricht und Beratung andererseits liegen, wird eine Schwerpunktbildung in einem dieser Bereiche empfohlen. Der Schwerpunkt Kommunikation und Medien ( Journalistik, Publizistik, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Museums-, Bibliotheks- und Archivwesen, Verlage) ist naheliegend etwa bei Kombination mit wirtschafts- und naturwissenschaftlichen Fächern, Jura, Kunst, Soziologie und Informatik. Der Schwerpunkt Unterricht und Beratung( pädagogische Berufe, Lektorentätigkeit im Ausland, regionale und überregionale Kulturarbeit) ist naheliegend bei Kombination mit philologischen Fächern, Pädagogik und Psychologie.
§ 23 Praktikum im Hauptstudium
( 1) Im Hauptfach Germanistische Linguistik sowie im Hauptfach Literaturwissenschaft ist während des Hauptstudiums ein sechswöchiges Praktikum in einem Berufsfeld zu absolvieren, das möglichst zum gewählten Schwerpunkt paẞt. Die Wahl des Praktikumsplatzes erfolgt in Absprache mit einem betreuenden Mitglied des Lehrkörpers. In besonderen Fällen kann das Praktikum bereits im Grundstudium absolviert werden. Das Praktikum kann ersetzt werden durch ein Auslandsstudium( mindestens ein Semester). Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 2) Zum Praktikum wird ein schriftlicher Praktikumsbericht angefertigt, der dem betreuenden Mitglied des Lehrkörpers zur Anerkennung vorgelegt wird.
§ 24 Abschluß
Der Magisterstudiengang wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die MPO und die besonderen Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge des Instituts für Germanistik.