Heft 
(1997) 13
Seite
260
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§ 18 Abschluß

( 1) Vor Meldung zur Abschlußprüfung muẞ minde­stens ein Semester des Hauptstudiums an der Univer­sität Potsdam studiert worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

( 2) Abschlußprüfungen sind für die Magisterstudien­gänge die Magisterprüfung( Magister/ Magistra artium) und für die Lehramtsstudiengänge die Erste( Wissen­schaftliche) Staatsprüfung. Für diese Prüfungen gelten die im§ 1 genannten Prüfungsordnungen.

B.

I.

Besonderer Teil

Bestimmungen für die einzelnen Studien­gänge

Magisterstudiengänge

§ 19 Studienumfang

Der Studienumfang ist in der MPO geregelt. Innerhalb des Studiengesamtumfanges sind mindestens 10 SWS frei wählbar, um den Studierenden Gelegenheit zu geben, zusätzliche individuelle Schwerpunkte zu set­

zen.

§ 20 Grundstudium

Umfang, Anforderungen und Abschluß des Grundstu­diums sind für alle Studiengänge in den§§ 14-16 von Teil A dieser Studienordnung geregelt.

§ 21 Leistungsnachweise im Hauptstudium

( 1) Im Hauptstudium Germanistische Linguistik sind zu erbringen:

( a) im Hauptfach drei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 6 SWS), davon mindestens zwei aus den Teilgebieten 2, 3 und 4,

( b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 4 SWS) aus zwei verschiedenen Teilgebieten, davon mindestens eines aus 2, 3 und 4.

( 2) Im Hauptstudium Germanistische Linguistik ist eine Spezialisierung auf DaF/ DaZ möglich. In diesem Fall sind zu erbringen

( a) im Hauptfach drei,

( b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise über Hauptseminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 6 bzw. 4 SWS) aus zwei Teilgebieten DaF/ DaZ. In beiden Fällen kann eines der Hauptseminare auch aus den Teilgebieten 2 oder 3 des Lehrangebots der Abteilung für Sprachwissenschaft gewählt werden.

( 3) Im Hauptstudium Literaturwissenschaft sind zu erbringen:

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( a) im Hauptfach drei Leistungsnachweise über Hauptse­minare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 6 SWS) aus zwei Teilgebieten,

( b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise über Haupt­seminare im Umfang von je 2 SWS( insgesamt 4 SWS) aus zwei Teilgebieten.

Eine Übersicht über die Inhalte und Leistungsanforderun­gen im Magister- Hauptstudium findet sich in Teil D dieser Studienordnung.

§ 22 Schwerpunktbildung im Hauptstudium

Bei der Auswahl von Lehrveranstaltungen im Hauptstudi­um gibt es über die in§ 21 genannten Festlegungen hinaus keine Beschränkungen. Die Studierenden wählen selbstän­dig aus dem Lehrangebot der Abteilung für Sprachwissen­schaft und der Abteilung für Literaturwissenschaft. Dabei ist eine inhaltlich ausgewiesene Schwerpunktbildung so­wohl im Sinne einer Strukturierung des Studiums als auch im Sinne einer Orientierung auf Berufsfelder möglich. Da die entsprechenden Berufsfelder erfahrungsgemäß über­wiegend im Bereich Kommunikation und Medien einer­seits sowie Unterricht und Beratung andererseits liegen, wird eine Schwerpunktbildung in einem dieser Bereiche empfohlen. Der Schwerpunkt Kommunikation und Medien ( Journalistik, Publizistik, Informations- und Öffentlich­keitsarbeit, Museums-, Bibliotheks- und Archivwesen, Verlage) ist naheliegend etwa bei Kombination mit wirt­schafts- und naturwissenschaftlichen Fächern, Jura, Kunst, Soziologie und Informatik. Der Schwerpunkt Unterricht und Beratung( pädagogische Berufe, Lektorentätigkeit im Ausland, regionale und überregionale Kulturarbeit) ist naheliegend bei Kombination mit philologischen Fächern, Pädagogik und Psychologie.

§ 23 Praktikum im Hauptstudium

( 1) Im Hauptfach Germanistische Linguistik sowie im Hauptfach Literaturwissenschaft ist während des Haupt­studiums ein sechswöchiges Praktikum in einem Berufs­feld zu absolvieren, das möglichst zum gewählten Schwer­punkt paẞt. Die Wahl des Praktikumsplatzes erfolgt in Absprache mit einem betreuenden Mitglied des Lehrkör­pers. In besonderen Fällen kann das Praktikum bereits im Grundstudium absolviert werden. Das Praktikum kann ersetzt werden durch ein Auslandsstudium( mindestens ein Semester). Über Ausnahmen von dieser Regelung ent­scheidet der Prüfungsausschuẞ.

( 2) Zum Praktikum wird ein schriftlicher Praktikumsbe­richt angefertigt, der dem betreuenden Mitglied des Lehr­körpers zur Anerkennung vorgelegt wird.

§ 24 Abschluß

Der Magisterstudiengang wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die MPO und die be­sonderen Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudien­gänge des Instituts für Germanistik.