§ 13 Literaturwissenschaft
( 1) Das Lehrangebot der literaturwissenschaftlichen Abteilung deckt folgende Teilgebiete ab:
1. Poetik, Poetologie, Geschichte und Methoden der Literaturwissenschaft,
2.
Mediävistik,
3. Deutsche Literatur 1500- 1900,
Deutsche Literatur des 20. Jahrhunderts,
5. Vergleichende Literaturwissenschaft.
( 2) Gemäß den Anforderungen der einzelnen Studiengänge bezieht sich das Lehrangebot in der Literaturdidaktik auf die Teilgebiete:
1. Theorien, Modelle und Methoden der Literaturdi daktik,
2. Entwicklung poetischer Kompetenz im Umgang mit literarischen Werken,
3. Verstehensprozesse im Umgang mit literarischen
Werken.
IV. Studienabschnitte
1.
Grundstudium
§ 14 Umfang
Das Grundstudium umfaßt etwa die Hälfte der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden( SWS).
§ 15 Anforderungen und Studieninhalte
( 1) Die Zahl der Grundkurse, in denen ein Leistungsnachweis erworben wird, ist festgelegt. Mindestens je einer der Leistungsnachweise in jeder der beiden Abteilungen im Grundstudium muß durch eine Seminararbeit erworben werden. Darüber hinaus kann unter den für Studierende im Grundstudium zugänglichen Lehrveranstaltungen frei gewählt werden.
( 2) Für das Magisterstudium im Hauptfach sind zu erbringen
( a) drei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus den Teilgebieten 2, 3 und 4( insgesamt 12 SWS), ( b) drei Leistungsnachweise über literaturwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus drei Teilgebieten( insgesamt 12 SWS).
( 3) Für das Magisterstudium im Nebenfach sind zu erbringen
( a) zwei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei der Teilgebiete 2, 3 und 4( insgesamt 8 SWS), ( b) zwei Leistungsnachweise über literaturwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei Teilgebieten( insgesamt 8 SWS).
( 4) Für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe II mit Deutsch als Fach I und Stufenübergreifendes
Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I mit Deutsch als Fach I sind zu erbringen
( a) drei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus den Teilgebieten 2, 3 und 4( insgesamt 12 SWS),
( b) drei Leistungsnachweise über literaturwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus drei Teilgebieten( insgesamt 12 SWS).
( 5) Für alle nicht in Absatz 4 genannten Lehramtsstudiengänge sind zu erbringen
( a) zwei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei der Teilgebiete 2, 3 und 4( insgesamt 8 SWS),
( b) zwei Leistungsnachweise über literaturwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei Teilgebieten( insgesamt 8 SWS).
( 6) Jeweils einer der in Absatz 2a bis 5a bzw. 2b bis 5b geforderten Leistungsnachweise( 4 SWS) kann durch Leistungsnachweise aus anderen sprachwissenschaftlichen bzw. literaturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen- insbesondere Proseminaren- aus dem entsprechenden Teilgebiet und mit der geforderten Stundenzahl( 4 SWS) ersetzt werden.
( 7) Die Anforderungen für Lehramtsstudiengänge im Bereich Fachdidaktik sind in Teil II(§ 26) dieser Studienordnung geregelt.
( 8) Leistungsnachweise und Zwischenprüfungen von anderen Universitäten können gemäß MPO und ZwPO anerkannt werden.
Eine Übersicht über die Inhalte und Leistungsanforderungen im Grundstudium findet sich in Teil D dieser Studienordnung.
§ 16
Abschluß
Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung in Sprach- und in Literaturwissenschaft abgeschlossen. Das Nähere regeln die ZwPO, die MPO und die besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Germanistik.
2.
Hauptstudium
§ 17 Leistungsnachweise
( 1) Leistungsnachweise können im Hauptstudium ausschließlich in Hauptseminaren erworben werden. Der Erwerb von Leistungsnachweisen in Hauptseminaren ist erst nach abgeschlossener Zwischenprüfung im Fach möglich. Ein Leistungsnachweis wird durch eine schriftliche Seminararbeit erbracht, die auf einem Referat beruhen kann. Klausuren werden nicht zur alleinigen Grundlage von Leistungsnachweisen im Hauptstudium gemacht. Die Zahl der erforderlichen Leistungsnachweise ist für die einzelnen Studiengänge im Teil B dieser Studienordnung geregelt.
( 2) Leistungsnachweise von anderen Universitäten können gemäß MPO und LPO anerkannt werden.
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