Heft 
(1997) 13
Seite
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§ 13 Literaturwissenschaft

( 1) Das Lehrangebot der literaturwissenschaftlichen Abteilung deckt folgende Teilgebiete ab:

1. Poetik, Poetologie, Geschichte und Methoden der Literaturwissenschaft,

2.

Mediävistik,

3. Deutsche Literatur 1500- 1900,

Deutsche Literatur des 20. Jahrhunderts,

5. Vergleichende Literaturwissenschaft.

( 2) Gemäß den Anforderungen der einzelnen Studien­gänge bezieht sich das Lehrangebot in der Literaturdi­daktik auf die Teilgebiete:

1. Theorien, Modelle und Methoden der Literaturdi daktik,

2. Entwicklung poetischer Kompetenz im Umgang mit literarischen Werken,

3. Verstehensprozesse im Umgang mit literarischen

Werken.

IV. Studienabschnitte

1.

Grundstudium

§ 14 Umfang

Das Grundstudium umfaßt etwa die Hälfte der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Semesterwo­chenstunden( SWS).

§ 15 Anforderungen und Studieninhalte

( 1) Die Zahl der Grundkurse, in denen ein Leistungs­nachweis erworben wird, ist festgelegt. Mindestens je einer der Leistungsnachweise in jeder der beiden Ab­teilungen im Grundstudium muß durch eine Semi­nararbeit erworben werden. Darüber hinaus kann unter den für Studierende im Grundstudium zugänglichen Lehrveranstaltungen frei gewählt werden.

( 2) Für das Magisterstudium im Hauptfach sind zu erbringen

( a) drei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftli­che Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus den Teilgebieten 2, 3 und 4( insgesamt 12 SWS), ( b) drei Leistungsnachweise über literaturwissen­schaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus drei Teilgebieten( insgesamt 12 SWS).

( 3) Für das Magisterstudium im Nebenfach sind zu erbringen

( a) zwei Leistungsnachweise über sprachwissenschaft­liche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei der Teilgebiete 2, 3 und 4( insgesamt 8 SWS), ( b) zwei Leistungsnachweise über literaturwis­senschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei Teilgebieten( insgesamt 8 SWS).

( 4) Für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstu­fe II mit Deutsch als Fach I und Stufenübergreifendes

Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I mit Deutsch als Fach I sind zu erbringen

( a) drei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus den Teilgebie­ten 2, 3 und 4( insgesamt 12 SWS),

( b) drei Leistungsnachweise über literaturwissenschaftli­che Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus drei Teilge­bieten( insgesamt 12 SWS).

( 5) Für alle nicht in Absatz 4 genannten Lehramtsstudien­gänge sind zu erbringen

( a) zwei Leistungsnachweise über sprachwissenschaftliche Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei der Teil­gebiete 2, 3 und 4( insgesamt 8 SWS),

( b) zwei Leistungsnachweise über literaturwissenschaftli­che Grundkurse im Umfang von je 4 SWS aus zwei Teil­gebieten( insgesamt 8 SWS).

( 6) Jeweils einer der in Absatz 2a bis 5a bzw. 2b bis 5b geforderten Leistungsnachweise( 4 SWS) kann durch Lei­stungsnachweise aus anderen sprachwissenschaftlichen bzw. literaturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen- ins­besondere Proseminaren- aus dem entsprechenden Teilge­biet und mit der geforderten Stundenzahl( 4 SWS) ersetzt werden.

( 7) Die Anforderungen für Lehramtsstudiengänge im Be­reich Fachdidaktik sind in Teil II(§ 26) dieser Studien­ordnung geregelt.

( 8) Leistungsnachweise und Zwischenprüfungen von ande­ren Universitäten können gemäß MPO und ZwPO aner­kannt werden.

Eine Übersicht über die Inhalte und Leistungsanforderun­gen im Grundstudium findet sich in Teil D dieser Studien­ordnung.

§ 16

Abschluß

Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung in Sprach- und in Literaturwissenschaft abgeschlossen. Das Nähere regeln die ZwPO, die MPO und die besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Germanistik.

2.

Hauptstudium

§ 17 Leistungsnachweise

( 1) Leistungsnachweise können im Hauptstudium aus­schließlich in Hauptseminaren erworben werden. Der Er­werb von Leistungsnachweisen in Hauptseminaren ist erst nach abgeschlossener Zwischenprüfung im Fach möglich. Ein Leistungsnachweis wird durch eine schriftliche Semi­nararbeit erbracht, die auf einem Referat beruhen kann. Klausuren werden nicht zur alleinigen Grundlage von Leistungsnachweisen im Hauptstudium gemacht. Die Zahl der erforderlichen Leistungsnachweise ist für die einzelnen Studiengänge im Teil B dieser Studienordnung geregelt.

( 2) Leistungsnachweise von anderen Universitäten können gemäß MPO und LPO anerkannt werden.

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