§ 6 Gliederung des Studiums
Das Studium enthält als Hauptabschnitte das Grundstudium und das Hauptstudium( Abschnitt IV). Eine inhaltliche Differenzierung nach den einzelnen Studiengängen findet im Hauptstudium statt. Im Grundstudium gelten im wesentlichen gleiche fachbezogene Grundanforderungen in den einzelnen Studiengängen. Eine Differenzierung ergibt sich lediglich für Hauptversus Nebenfachstudium( siehe§ 15). Damit bleibt ein Wechsel zwischen verschiedenen Studiengängen bis zum Ende des Grundstudiums möglich. Bei einem Wechsel vom Neben- zum Hauptfachstudium sind die entsprechenden Leistungen des Hauptfaches nachzuweisen.
§ 7 Studienzeit
Die Regelstudienzeit ist durch die MPO bzw. durch die LPO festgelegt.
§ 8 Typen von Lehrveranstaltungen
( 1) Typen von Lehrveranstaltungen sind Vorlesung, Grundkurs, Proseminar, Übung( insbesondere praktische und zur Vorlesung), Hauptseminar, Projektseminar und Kolloquium.
( 2) Die obligatorischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind die Grundkurse, die obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind die Hauptseminare. In den Grundkursen wird das für das jeweilige Teilgebiet( s.§ 11-13) grundlegende Fachwissen i.d.R. einführender und breiter erarbeitet als in anderen Veranstaltungstypen. Proseminare sind Lehrveranstaltungen, die für Studierende des Grund- und des Hauptstudiums offen und nicht Bestandteil der Obligatorik sind.( Ausnahmen siehe§ 15 Abs.6)
( 3) Auch Praktika können obligatorische Studienbestandteile sein. Das Nähere ist in§§ 23 und 27 dieser Studienordnung geregelt.
§ 9 Studienfachberatung
( 1) Die Studienfachberatung informiert über die Studiengänge am Institut für Germanistik und bietet Unterstützung durch studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und der Prüfungen an.
( 2) Zu Beginn des Grundstudiums und vor der Zwischenprüfung, sowie bei Studienwechsel, ist die Teilnahme an einer Studienfachberatung obligatorisch. Die Teilnahmebescheinigungen sind bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
§ 10 Leistungskontrolle
Zu allen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme von Vorlesungen sowie besonders gekennzeichneten Übungen, Kolloquien, Projektseminaren usw. wird Gelegenheit gegeben, einen Leistungsnachweis zu erwerben. Möglich sind Klausur, Seminararbeit sowie Referat mit schriftlicher Zusammenfassung. Für bestimmte Lehrveranstaltungen ist die Art des Leistungsnachweises festgelegt. Im übrigen entscheiden die Lehrenden individuell darüber, welche der genannten Formen die Leistungskontrolle in ihren Lehrveranstaltungen hat.
III. Studieninhalte
§ 11 Teilgebiete
Zur inhaltlichen Strukturierung des Studiums werden für die Sprachwissenschaft, für die Literaturwissenschaft sowie für die zugehörigen Didaktiken und das Gebiet Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache Teilgebiete ausgewiesen. Die Festschreibung von Studieninhalten bezieht sich auf diese Teilgebiete. Das Lehrangebot wird so konzipiert, daß die Teilgebiete wenn nicht ständig so doch regelmäßig abgedeckt sind.
§ 12 Sprachwissenschaft
( 1) Das Lehrangebot der Abteilung für Sprachwissenschaft deckt folgende Teilgebiete ab:
1.
2.
Sprach- und Kommunikationstheorie,
Deutsche Sprache der Gegenwart: Grammatik und Wortschatz,
3. Deutsche Sprache der Gegenwart: Varietäten, Sprachstile, Textsorten,
4.
Geschichte der deutschen Sprache,
5.
Sprachwissenschaft: Geschichte, Anwendungen, Nachbardisziplinen.
( 2) Gemäß den Anforderungen der einzelnen Studiengänge bezieht sich das Lehrangebot in der Sprachdidaktik auf die Teilgebiete:
1.
Theorien, Modelle und Methoden der Sprachdidaktik, 2. Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs,
3. Reflexion über Sprache.
( 3) Das Lehrangebot im Bereich Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache bezieht sich auf die Teilgebiete:
1. Linguistische Grundlagen des DaF/ DaZ- Unterrichts, Kontrastive Linguistik,
2.
3.
Psycholinguistik, Sprachlehr- und-erwerbsforschung, Soziolinguistische Aspekte der Mehrsprachigkeit, Interkulturelle Kommunikation, Landes- und Kulturkunde, kokunm
4. Didaktik DaF/ DaZ.
Für DaF/ DaZ entfallen Leistungsnachweise in Literaturwissenschaft, da alle Studierenden der germanistischen Linguistik im Grundstudium zwei bzw. drei Grundkurse in Literaturwissenschaft absolvieren müssen( siehe§ 15).
258