Heft 
(1997) 13
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudiengänge des Instituts für Germanistik an der Universität Potsdam

Vom 1. Juni 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgeset­zes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I, S. 422), am 1. Juni 1995 folgende besonde­ren Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudien­gänge des Instituts für Germanistik erlassen:

Übersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsausschuß

§ 3 Prüfungsinhalte

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü­fung

§ 5 Ablauf der Zwischenprüfung

§ 6 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen für das Land Brandenburg ( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungs­ordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Univer­sität Potsdam( ZwPO) vom 05. Mai 1994 die Zulas­sungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischen­

prüfung.

§ 2 Prüfungsausschuß

( 1) Am Institut für Germanistik wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet, der aus drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren, ei­nem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissen­schaftlichen Mitarbeiterin und einem Studenten oder einer Studentin im Hauptstudium besteht.

( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangele­genheiten des Faches und entscheidet über die Aner­kennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 3 Prüfungsinhalte

Grundlage aller Prüfungen sind Themengebiete aus den folgenden Teilgebieten der Fächer bzw. Abteilungen ( gemäß Teil A.III der Studienordnung( StO)): Sprachwissenschaft

1) Sprachwissenschaft

1. Sprach- und Kommunikationstheorie

2. Deutsche Sprache der Gegenwart: Grammatik und

1

Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 11. November 1997

Wortschatz

3. Deutsche Sprache der Gegenwart: Varietäten, Sprach­stile, Textsorten

4. Geschichte der deutschen Sprache

5. Sprachwissenschaft: Geschichte, Anwendungen, Nach­bardisziplinen

2) Sprachdidaktik

1. Theorien, Modelle und Methoden der Sprachdidaktik 2. Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachge­brauchs

3. Reflexion über Sprache

Literaturwissenschaft

1) Literaturwissenschaft

1. Poetik, Poetologie, Geschichte und Methoden der Lite­raturwissenschaft

2. Mediävistik

3. Deutsche Literatur 1500-1900

4. Deutsche Literatur des 20. Jahrhunderts

5. Vergleichende Literaturwissenschaft

2) Literaturdidaktik

1. Theorien, Modelle und Methoden der Literaturdidaktik 2. Entwicklung poetischer Kompetenz im Umgang mit literarischen Werken

3. Verstehensprozesse im Umgang mit literarischen Wer­

ken

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü­fung

( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

1. Bestätigung über die Studienfachberatung( gem.§ 9 Sto),

2. Leistungsnachweise der obligatorischen Lehrveran­staltungen gemäß§ 15 Abs. 4-6 St0.

( 2) Das Nähere regelt die ZwPO.

§ 5 Ablauf der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prü­fung in Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft von 30 Minuten Dauer über je 2 Themengebiete nach Abspra­che mit den Prüfenden. Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen der Lehramtsprü­fungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994.

§ 6 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1) Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwen­dung, die ihr Studium im Semester nach Inkrafttreten auf­nehmen. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Prüfung nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen fort­setzen oder gemäß dieser Ordnung abeschließen wollen.

( 2) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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