§ 4) nach Absprache mit den Prüfenden, im Nebenfach dauert er 15 Minuten und erstreckt sich auf 2 Themengebiete nach Absprache mit den Prüfenden. Die Anmeldung zum Test kann erfolgen, wenn 2 der 3 geforderten Grundkursscheine( im Hauptfach) bzw. einer der 2 Grundkursscheine( im Nebenfach) erworben sind. Werden zwei germanistische Magisterstudiengänge in Hauptfach-/ Nebenfach- Kombination studiert, entfällt der studienbegleitende Test.
( 2) Das Nähere regelt die MPO.
§ 6 Ablauf der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im gewählten Fach Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft. Im Hauptfach dauert sie 30 Minuten und erstreckt sich auf 3 Themengebiete nach Absprache mit den Prüfenden, im Nebenfach dauert sie 15 Min. und erstreckt sich auf 2 Themengebiete nach Absprache mit den Prüfenden. Die Themengebiete ergeben sich aus den Lehrveranstaltungen des Grundsstudiums gemäß Teil A. III und IV StO( s.o.§ 4).
§7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung
( 1) Für die Zulassung zur Hauptprüfung sind die in MPO festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.
( 2) Im einzelnen sind folgende fachspezifische Nachweise zu erbringen:
1. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung bzw. Bescheinigung einer Äquivalenzlösung,
2. Leistungsnachweise gemäß§ 21 Abs. 1-3 StO, 3. Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Praktikum( gem.§ 23 StO).
( 3) Vor Meldung zur Abschlußprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 8 Ablauf der Magisterprüfung
( 1) Der Magisterstudiengang wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Die Magisterprüfung umfaßt eine Klausur sowie eine mündliche Prüfung und gegebenenfalls eine schriftliche Hausarbeit( Magisterarbeit). Im einzelnen gilt folgendes:
( 2) Bei einem Studium mit zwei Hauptfächern wird Hauptfach I mit Magisterarbeit, Klausur und mündlicher Prüfung abgeschlossen, Hauptfach II mit Klausur und mündlicher Prüfung.
( 3) Bei einem Studium mit Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach mit Magisterarbeit, Klausur und mündlicher Prüfung abgeschlossen, Nebenfächer mit Klausur und mündlicher Prüfung.
( 4) Das Thema der Magisterarbeit wird von dem oder der Prüfenden des entsprechenden Faches aus einem mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin vereinbarten Teilgebiet gestellt. Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn Kandidatinnen und Kandidaten selbst Vorschläge für das Thema machen. Für die Arbeit stehen 4 Monate zur Verfügung.
( 5) Die Klausur hat Themen oder Aufgaben aus den zwischen Prüfenden und Kandidaten vereinbarten Teilgebieten gemäß Teil A.III StO zum Inhalt( s.o.§ 4). Sie dauert vier Stunden. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntgegeben.
( 6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich im Hauptfach auf 4, im Nebenfach auf 3 Themengebiete aus verschiedenen Teilgebieten gemäß Teil A.III StO( s.o.§ 4), die zwischen Prüfenden und Kandidaten vereinbart werden. Sie dauert im Hauptfach 60, im Nebenfach 30 Minuten.
( 7) Im übrigen gelten die Regelungen der MPO.
§ 9 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
( 1) Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Semester nach Inkrafttreten aufnehmen. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Prüfung nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen fortsetzen oder gemäß dieser Ordnung abschließen wollen.
( 2) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Studien- und Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Universität Potsdam
Vom 1. Juni 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1. Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBI. I, S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 1. Juni 1995 die folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen.
Übersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studieninhalte
§ 3 Studiendauer und-umfang
§ 4 Leistungsnachweise
§ 5 Studienabschluß
§ 6 Inkrafttreten
' Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 11. November 1997
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