Heft 
(1997) 14
Seite
280
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- Proseminar zur Kulturgeschichte oder Literaturwissen­

schaft( 2 SWS)

Spracherwerb: 1 LN( Sammelbeleg)

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dieser LN umfaßt:

Praktische Phonetik( 1 SWS)

Praktische Grammatik( 2 SWS)

Kommunikative Sprachausbildung( 8 SWS)

Übersetzen( 2 SWS)

Hauslektüre

§ 16 Abschluß des Grundstudiums

Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung in Sprachwissenschaft, einschließlich Angewandte Linguistik, Literaturwissenschaft( einschließlich Kulturgeschichte) und Spracherwerb abgeschlossen. Das Nähere regeln die entsprechenden Prüfungsbestimmungen.

§ 17

Spezifik und Umfang des Hauptstudiums

( 1) Das Hauptstudium baut auf dem Grundlagenwissen, das im Grundstudium erworben wurde, auf und führt zu einer zunehmenden Spezialisierung in den Teilgebieten der wissenschaftlichen Disziplin. Im Hauptstudium werden Fähigkeiten zur selbständigen Bearbeitung wissenschaftli­cher Themen entwickelt. Der Studierende soll am Ende des Hauptstudiums in der Lage sein, an bestimmten For­schungsaufgaben mitzuwirken.

( 2) Im Hauptstudium der Magisterstudiengänge ist eine fachspezifische Schwerpunktbildung möglich. Diese Schwerpunktbildung dient sowohl der Strukturierung des Studiums als auch der Orientierung auf die potentiellen Berufsfelder der Studierenden. Schwerpunkte können sein: Sprachwissenschaft/ Angewandte Linguistik und Literatur­wissenschaft/ Kulturgeschichte.

( 3) Studienumfang und-dauer sind in§ 3 MPO und in der LPO geregelt und in Zusammenhang mit§ 14 Abs. 3 festgelegt.

§ 18 Spezielle Fremdsprachenkenntnisse

( 1) Für Studierende im Magisterstudium/ Hauptfach stellen Kenntnisse einer klassischen Sprache( Latein, Griechisch) eine Zulassungsvoraussetzung für die Magisterprüfung dar. In der Regel sind Lateinkenntnisse im Wert eines Latinums bzw. Kenntnisse des Altgriechischen auf analogem Niveau nachzuweisen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des/ der Kandidaten/ in durch den Prü­fungsausschuẞ des Instituts die Anerkennung anderweitiger, für die Spezialisierung relevanter Sprachkenntnisse anstelle von Latein bzw. Griechisch erfolgen.

( 2) Wählen Studierende im Magisterstudium/ Hauptfach das Russische weder als 1. nach als 2. Slavine, so ist als weitere Zulassungsvoraussetzung für die Magisterprüfung ein Nachweis von Russischkenntnissen zu erbringen. Näheres regelt der Prüfungsausschuẞ.

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§ 19

Auslandsaufenthalte

Von allen Studierenden wird, unter der Voraussezung der dafür notwendigen Bedingungen, dringend ein längerer Aufenthalt von etwa drei Monaten in den ihrem Studien­gang entsprechenden slavischen Ländern erwartet( z. B. studentische Sommerkurse, Teilstudium, freiberufliche Tätigkeiten u. ä.), um die kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Landes kennenzuler­nen und neben einer sprachlichen auch eine interkulturelle Kompetenz zu erlangen. Über Stipendienmöglichkeiten informieren das Akademische Auslandsamt und Pro­grammbeauftragte der Hochschulkooperationsprogramme am Institut für Slavistik.

§ 20

Anforderungen im Hauptstudium

( 1) Der erfolgreiche Abschluß des Hauptstudiums erfordert den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im vorge­schriebenen Umfang, die Erfüllung der Bedingungen gem. §§ 18 und 19 sowie den Erwerb von Leistungsnachweisen.

( 2) Gegenstände des nachzuweisenden Studiums sind Sprachwissenschaft/ Angewandte Linguistik, Literaturwis­senschaft, Kulturgeschichte und Spracherwerb. Im Magi­sterhauptfachstudium sind innerhalb dieser Bereiche Studiennachweise zur 1. und 2. Slavine zu erwerben. In den Lehramtsstudiengängen sind auch Nachweise zur Fachdi­daktik Russisch/ Polnisch Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

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( 3) Folgende Leistungsnachweise im Sinne von§ 11Abs. 2 sind im Hauptstudium obligatorisch zu erwerben und bilden eine Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung bzw. zur Ersten Staatsprüfung:

1. Magisterstudium/ Hauptfach

Schwerpunkt Sprachwissenschaft

1. Slavine

Sprachwissenschaft: 1 LN dieser LN umfaßt:

- ein Hauptseminar wählbar aus den Teilgebieten I/[ 5] oder I/[ 6] oder I/[ 7] gemäß§ 13 Abs. 2( 2 SWS) Angewandte Linguistik: 1 LN

dieser LN umfaßt:

ein Hauptseminar zur Angewandten Linguistik wählbar aus den Teilgebieten II/[ 9-13]( 2 SWS) Literaturwissenschaft: 1 LN

dieser LN umfaßt:

Hauptseminar Literaturwissenschaft oder Kulturge­schichte( 2 SWS)

Spracherwerb: 1 LN

dieser LN umfaßt:

4 Übungen mit den spezifischen Akzentuierungen Lektüre, Fachsprachen, Übersetzung( 5 SWS)