troskopie sowie die Massenspektrometrie. Die Kenntnisse über die analytischen Methoden werden in einem begleitenden Praktikum vertieft.
( 5) Die Lehrveranstaltung Technische Chemie befaßt sich mit physikalischen und chemischen Grundprozessen sowie mit technologischen Arbeitsprinzipien, die bei der Stoffumwandlung unter technischen Bedingungen Beachtung finden. Außerdem werden grundsätzliche Aussagen zum Umweltschutz getroffen.
( 6) In der Vorlesung Polymerchemie werden die Studierenden mit aktuellen Methoden und Theorien der Synthese von Homo- und Copolymeren vertraut gemacht. Umfassende Kenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Struktur und Eigenschaften von Polymeren werden vermittelt. Darüber hinaus stehen Fragen der Thermodynamik der Polymere, moderne Methoden der Polymeranalytik sowie mechanische, optische und elektrische Eigenschaften von Polymeren im Mittelpunkt der Vorlesung.
( 7) In der Vorlesung Kolloidchemie werden zusammenfassend und vertiefend Kenntnisse über Gesetzmäßigkeiten und praktische Bedeutung von Kolloiden vermittelt. Im Mittelpunkt der Lehrveranstaltung stehen die Besonderheiten des kolloidalen Zustands, die elektrischen und optischen Eigenschaften von Kolloiden, ihre Rolle in den verschiedenen Bereichen der Natur und die bewußte Ausnutzung der Besonderheiten in den unterschiedlichen Anwendungsgebieten.
( 8) In den Lehrveranstaltungen zur Umweltchemie werden die Studierenden mit den wichtigsten Schadstoffgruppen, der Hydrosphären-, Atmosphären- und Lithosphärenbelastung vertraut gemacht. Neben der konkreten Schadstoffwirkung wird an Beispielen die aktuelle Belastungssituation dargestellt und ein Schwerpunkt auf moderne Methoden der Umweltanalytik gelegt. Im Praktikum vertiefen die Studierenden ihre erworbenen umweltanalytischen Kenntnisse. Dabei wird der Einordnung umweltanalytischer Verfahren in den Unterricht der Sekundarstufe besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
a) Sekundarstufe II/ I Sekundarstufe II
Anorganische Chemie I
Anorganische Chemie II
Organische Chemie
Physikalische Chemie Mathematik I
Physik
Informatik
( 9) In der Vorlesung Farbstoffe, Wirkstoffe werden vor allem Grundkenntnisse auf dem Spezialgebiet der Farbstoffe vermittelt. Die chemischen Eigenschaften und Synthesen einzelner Farbstoffgruppen und ihre Einteilung nach den Färbeverfahren und den zu färbenden Materialien wird besprochen. Wirkstoffe werden am Beispiel von Pflanzenschutzmitteln und deren Anwendung im System des integrierten Pflanzenschutzes diskutiert.
§ 8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums vibal ( 1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zur 1. Staatsprüfung ist die Vorlage von Nachweisen in Form von Belegen( B) und Leistungsnachweisen( L) über erbrachte theoretische bzw. praktische Leistungen in einem Lehrgebiet. Die Belege und Leistungsnachweise enthalten die Art der Lehrveranstaltung, die Anzahl der Semesterwochenstunden( SWS), die Art und Weise der Leistungen, bei Leistungsnachweisen eine Benotung. Über die Art und Weise der Erlangung von Belegen und Leistungsnachweisen für ein bestimmtes Lehrgebiet entscheidet die/ der verantwortliche Hochschullehrer/ in und gibt das Procedere zu Beginn der Lehrveranstaltungsreihe bekannt( z. B. Klausuren, Testate, Präparate...).
( 2) Die zu erbringenden Belege und Leistungsnachweise müssen dem Prüfungsausschuß vorgelegt werden, um die für eine Zulassung zu der jeweiligen Prüfung erforderliche Bestätigung über ein ordnungsgemäßes Studium zu erlangen. In der Regel gibt es bei nicht bestandenen Leistungsnachweisen eine Wiederholungsmöglichkeit im gleichen Semester, danach erst wieder bei dem entsprechenden Lehrveranstaltungsangebot.
( 3) Zum Abschluß des Grundstudiums sind in Abhängigkeit vom angestrebten Lehramt Belege und Leistungsnachweise zu erbringen, die den erfolgreichen Besuch folgender Lehrveranstaltungen mit der ausgewiesenen SWS- Zahl bestätigen:
52222
P224
1. Fach
1. Fach
V
S
Ü
4
L
4
L
3
2
L
4
2
L
2
1
2
B
1
B
2
2
B
( 80 SWS)
1
0
U
A
a
b) Sekundarstufe II/ 1
2. Fach
Sekundarstufe II
2. Fach
Sekundarstufe I
1. Fach
Sekundarstufe I/ Primarstufe
1. Fach
44
41 SWS
( 60 SWS)