Heft 
(1998) 3
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen

für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Chemie an der Universität Potsdam

Vom 9. Mai 1996

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grund­lage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), am 9. Mai 1996 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Chemie erlassen:

Inhaltsübersicht

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§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung Durchführung der Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen Bewertung der Prüfungsleistungen Prüfungswiederholung

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§ 2

§3

§4

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§6

Inkrafttreten und Übergangsregelung

§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Zwischenprüfungen können für die Lehramtsstudien­gänge

Sekundarstufe I/ Primarstufe

Sekundarstufe I

Sekundarstufe II

Sekundarstufe II/ I

abgelegt werden.

( 2) In der Zwischenprüfung werden Teilprüfungen durchge­führt und für

Anorganische Chemie

Organische Chemie

Physikalische Chemie

Noten gemäß§ 12 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 erteilt.

( 3) Die Prüfungszeit für jedes Teilfach beträgt 15- 20 Minuten. Der Gesamtumfang der Prüfung beträgt 45- 60 Minuten.

§ 2

Durchführung der Prüfungen

( 1) Die Zwischenprüfung wird nach Abschluß des Grund­studiums als mündliche Prüfung in Form einer Kollegial­prüfung abgelegt.

( 2) Für die Teilprüfungen gemäß§ 1 Abs. 2 werden Einzel­

noten erteilt.

Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 31. März 1998

-

( 3) Die Teilprüfungen werden von jeweils einer Prüfe­rin/ einem Prüfer aus den zu prüfenden Teilfächern abge­

nommen.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Im Fach Chemie sind Leistungsnachweise in

Anorganischer Chemie I

Anorganischer Chemie II Organischer Chemie und ( Physikalischer Chemie

als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung zu erbringen. Darüber hinaus sind entsprechend dem angestrebten Lehramt 1- 3 Belege nachzuweisen:

Sek II/ I und Sek II 1. Fach:

Mathematik

Informatik

Physik

Sek II/ I, Sek II 2. Fach, Sek I 1. bzw. 2. Fach, Sek I/ Primarstufe: Mathematik

Ferner gelten die allgemeinen Bestimmungen der ZwPO.

§ 4

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.

( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilgebiete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.

§ 5

Prüfungswiederholung

( 1) Ist eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.

( 2) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.

( 3) Bleiben einzelne Teilprüfungen auch nach den Wieder­holungsprüfungen endgültig nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 6

Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Chemie immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Zwischen­prüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

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