Studienordnung für den Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft
( Patholinguistik)
an der Universität Potsdam
Vom 13. März 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422), am 13. März 1997 folgende Studienordnung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Allgemeines
Ziele des Studiums
Studienvoraussetzungen
Studienbeginn und Studiendauer Gliederung des Studiums
Studienfachberatung
Lehrveranstaltungen
Selbststudium, zusätzliche Studienangebote Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen Bestätigung von Studienleistungen
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als DiplomSprachwissenschaftlerin bzw. Diplom- Sprachwissenschaftler( Patholinguistik) befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl wissenschaftliche Untersuchungen, fachliche Ausbildung und Weiterbildung als auch diagnostische und therapeutische Aufgaben sowie Beratung im Rahmen des Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Sprachtherapie für Patientinnen und Patienten mit erworbenen Sprachstörungen sowie für Kinder mit Sprachentwicklungsstörungen. Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, Forschung und praktisch- klinischer Tätigkeit sollen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkeiten erarbeiten, um patholinguistische Aufgaben zu erkennen, angemessene Lösungsansätze zu formulieren, sie wissenschaftlich begründet umzusetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung patholinguistischer Tätigkeit auszuwählen und ggf. selbst zu entwickeln.
( 2) Theorien und Methoden der Allgemeinen Sprachwissenschaft( Patholinguistik) werden von anderen Wissenschaften beeinflußt; praktische patholinguistische Aufgaben setzen häufig interdisziplinäre Kooperation mit den Bereichen Medizin, Neuropsychologie, Logopädie und Sprechwissenschaft voraus. Diese Umstände erfordern, daß die Studierenden während des Studiums auch psychologische sowie naturwissenschaftliche und medizinische Kenntnisse erwerben.
II. Grundstudium
§ 11 Gliederung des Lehrangebotes § 12 Diplom- Vorprüfung
III. Hauptstudium
Gliederung des Lehrangebotes Berufspraktische Tätigkeit
§ 13
§ 14
§ 15
Diplomarbeit
§ 16
Diplomprüfung
§ 17
Geltungsbereich
§ 18
Inkrafttreten
§ 3
Studienvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 30 Abs. 3 BbgHG. Eine sechswöchige praktische Tätigkeit im sozialen Bereich( z.B. in Kliniken, Heimen oder Kindergarten) wird als Vorbedingung spätestens bis zum Vordiplom gefordert, um das Verständnis für die Studieninhalte zu fördern und die Eignung für einen Beruf im Sozialbereich zu überprüfen. Die Anerkennung des Vorpraktikums erfolgt durch die Praktikumskoordinatorin/ den Praktikumskoordinator. Es wird empfohlen, ein phoniatri- sches Gutachten zu erbringen.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 13. März 1997 Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam.
§ 4
Studienbeginn und Studiendauer
Die Zulassung zum Studium erfolgt nur zum Wintersemester. Die Dauer des Studiums beträgt neun Semester. Zu Beginn des ersten Semesters findet eine Einführung in das Studium statt, die über Studienaufbau und Studieninhalte an der Hochschule informiert.
§ 2 Ziele des Studiums
( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die zur
§ 5
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte. Das Grundstudium von vier Semestern wird mit der Diplom
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