Heft 
(1998) 9
Seite
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Damit erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, ihrem oder seinem Doktortitel den Zusatz" habilitatus" (" habil.") hinzuzufügen. Hierüber erteilt die Dekanin oder der Dekan in angemessener Frist eine Urkunde.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 17

Erweiterung und Verlust der Lehrbefähigung

( 1) Auf Antrag kann der Fakultätsrat die Erweiterung der Lehrbefähigung des Bewerbers aufgrund späterer Veröf­fentlichungen beschließen.§§ 8- 12 gelten entsprechend.

( 2) Der Verlust der Lehrbefähigung tritt durch einen dem Dekan gegenüber erklärten schriftlichen Verzicht und aus den Gründen ein, die zur Entziehung des Doktorgrades führen(§ 25 Promotionsordnung der Juristischen Fakultät).

§ 18

Verleihung der Lehrbefugnis

( 1) Auf einen vom Fakultätsrat(§ 6 Abs. 1) befürworteten Antrag der oder des Habilitierten kann die Hochschule ( Rektorat) der oder dem Habilitierten die Befugnis verlei­hen, im Rahmen ihrer oder seiner Lehrbefähigung Lehrver­anstaltungen selbständig durchzuführen( venia legendi). Die Lehrbefugnis kann verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Universität zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, welche die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen(§ 67 Abs. 1 BbgHG).

( 2) Aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung" Privat­dozentin" oder" Privatdozent" zu führen. Ein Dienst­verhältnis wird damit nicht begründet.

§ 19

Verlust der Lehrbefugnis

Die Entscheidung über die Beendigung der Lehrbefugnis (§§ 23 Abs. 6 und 67 Abs. 2 BbgHG) trifft das Rektorat auf Antrag der Juristischen Fakultät.

§ 20 Umhabilitation

( 1) Für eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten, die oder der an einer anderen Hochschule eine rechtwissen­schaftliche venia legendi erhalten hat, kann die Juristische Fakultät der Universität Potsdam den Antrag auf Verlei­hung der Lehrbefugnis stellen. Der Fakultätsrat im Sinne des§ 6 Abs. 1 entscheidet mit der Mehrheit seiner anwe­senden Mitglieder und der Mehrheit der anwesenden Professorinnen und Professoren.

( 2) Die Verleihung der Lehrbefugnis wird erst wirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf ihre oder seine bisherige venia legendi verzichtet hat.

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