Heft 
(1998) 9
Seite
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Vermutung der fachlichen Richtigkeit der bestellten Gutachten in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern.

( 3) Haftet der Habilitationsschrift nach Ansicht einer in § 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mehrheit ein behebbarer Mangel an, so ist sie der Bewerberin oder dem Bewerber zur Umarbeitung zurückzugeben. Für die Umarbeitung ist eine angemessene Frist zu setzen.

( 4) Wird weder die Annahme der Habilitationsschrift ( Absatz 2) noch ihre Rückgabe zum Zwecke der Umarbei­tung( Absatz 3) beschlossen, ist die Habilitationsschrift abgelehnt. Für die Ablehnung und die Rückgabe zur Umarbeitung gilt§ 7 Abs. 2 entsprechend.

( 5) Beratung und Beschlußfassung nach dieser Vorschrift finden in nicht öffentlicher Sitzung statt. Für die Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift gilt§ 6 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

( 6) Nach der Beschlußfassung kann die Bewerberin oder der Bewerber die Gutachten und Stellungnahmen einsehen.

§ 13

Thema des wissenschaftlichen Vortrags boter

( 1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wählt der Fakultätsrat aus dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus, bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas an die Bewerberin oder den Bewerber und den Zeitpunkt des Probevortrags. Der Vortrag findet frühestens drei Wochen nach Bekanntgabe des ausgewählten Themas an die Bewer­berin oder den Bewerber statt. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Frist verkürzt werden. Die Beschlußfassung nach Satz 1 und 3 erfolgt mit der Me­hrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

( 2) Der Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem Fakultätsrat zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Annahme der Habilitationsschrift vorzuliegen hat, muẞ drei sich inhaltlich nicht überschneidende Themen enthalten, die sich vom Thema der Habilitation und der Dissertation deutlich unterscheiden.

§ 14

Vortrag und Kolloquium

( 1) Durch den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium soll die Bewerberin oder der Bewerber dartun, daß sie oder er zur akademischen Lehrerin oder zum akademischen Lehrer geeignet ist.

( 2) Die Dauer des Vortrags soll 45 Minuten nicht über­schreiten. Das anschließende etwa einstündige wissen­schaftliche Kolloquium erstreckt sich auf die Thematik des Vortrags und damit zusammenhängende Rechtsfragen.

( 3) Vortrag und Kolloquium finden vor dem Fakultätsrat in fakultätsöffentlicher Sitzung statt. Die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter sind hierzu einzuladen. Die Mitglieder des Fakultätsrats und die auswärtigen Gu­tachterinnen und Gutachter können sich an dem Kollo­quium beteiligen.

§ 15

Entscheidung über den Vortrag

( 1) Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung darüber, ob die in Vortrag und Kolloquium gezeigte Leistung als mündliche Habilitationsleistung angenommen wird. Wird dies von der in§ 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mehrheit bejaht, wird das Verfahren mit der Entscheidung über die Zuerkennung der Lehrbefähigung fortgesetzt.

( 2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mehrheit für die Annahme des Vortrags als Habilitationsleistung nicht erreicht, wird dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, innerhalb von drei Monaten einen neuen Themen­vorschlag zu unterbreiten. Auf das Verfahren finden§§ 13, 14 und 15 Abs. 1 Anwendung.

( 3) Werden Vortrag und Kolloquium erneut nicht als mündliche Habilitationsleistung anerkannt, ist die Habilita­tion abgelehnt.§ 7 Abs. 2 findet entsprechende An­wendung.

( 4) Auf die Entscheidung über den Vortrag ist§ 12 Abs. 2 und 5 arzuwenden.

§ 16

Entscheidung über die Lehrbefähigung

( 1) Nach positiver Entscheidung über den Vortrag beschließt der Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder über die Zuerkennung der beantragten Lehrbefähigung.§ 12 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Dabei sind die erbrach­ten Habilitationsleistungen und die übrigen Veröffentli­chungen danach zu beurteilen, ob sie die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissen­schaftlicher Forschung und Lehre auf den beantragten Rechtsgebieten erkennen lassen. desib now hsbo( b

( 2) Die Lehrbefähigung wird für bestimmte rechtswissen­schaftliche Fachgebiete zuerkannt, über die einzeln und insgesamt Beschluß zu fassen ist. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Lehrbefähigung breiter bestimmt werden. Wird die Lehrbefähigung enger als beantragt bestimmt, findet§ 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

( 3) Nach der Beschlußfassung teilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber mit, welche Lehrbefähigung der Fakultätsrat ihr oder ihm zuerkannt hat.

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