Heft 
(1998) 9
Seite
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( 2) In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat von bereits vorliegenden Veröffentlichungen der Bewerberin oder des Bewerbers eine oder mehrere aus der jüngsten Zeit als gleichwertige Leistung zulassen, falls sie den Anforderun­gen von Absatz 1 genügen. Die nachfolgenden Vorschriften für das Habilitationsverfahren gelten für diesen Fall ent­sprechend.

§ 8

Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern

Beschließt der Fakultätsrat die Zulassung zur Habilitation, so bestellt er zugleich aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachvertreterinnen und Fachvertreter mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Habilitationsschrift; er kann zusätzlich bis zu zwei auswärtige Fachgutachterin­nen oder Fachgutachter bestellen. Die Gutachten sind in angemessener Frist vorzulegen.

deb§ 6. Zulassungsbeschluß

( 1) Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat. Soweit die der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren(§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BbgHG) die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung(§ 90 Abs. 3 BbgHG) wahrnehmen, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Professoren im Fakultätsrat.

( 2) Vor der Beschlußfassung berichtet die Dekanin oder der Dekan oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Fakultätsrats in nicht öffentlicher Sitzung über die wissenschaftliche Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, über deren oder dessen beruflichen Werdegang und über die vorgelegten Arbeiten. Die Beschlußfassung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats und der Mehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Professorinnen und Professoren. Die Entscheidung wird in offener Abstimmung getroffen; Enthaltungen sind nicht zulässig.

§ 9

Rücktritt vom Habilitationsverfahren

Die Bewerberin oder der Bewerber kann jederzeit vom Verfahren zurücktreten.

§ 10

Beurteilung der Habilitationsschrift

Die Gutachten über die Habilitationsschrift müssen schriftlich gefertigt und eingehend begründet sein. Sie sollen die wesentliche Förderung der Wissenschaft durch die Arbeit und die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung dartun. Die Gu­tachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Habilita­tionsschrift empfehlen.

§ 7

Ablehnung der Zulassung

( 1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren wird versagt,

a) wenn die Bewerberin oder der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation zum gleichen Thema gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht die beendet oder die Bewerberin oder der Bewerber dabei gescheitert ist;

b) oder wenn bei der Bewerberin oder dem Bewerber Gründe vorliegen, die zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden; c) oder wenn die erstrebte Lehrbefähigung oder das Thema der Habilitationsschrift nicht in das Wissen­schaftsgebiet der Juristischen Fakultät fällt;

d) oder wenn die Habilitationsschrift nicht in deutscher oder einer gemäß§ 5 Abs. 1 zugelassenen anderen Sprache abgefaßt ist;

e) oder wenn die Unterlagen und Nachweise nach§ 4 Abs. 2 nicht vollständig vorliegen und auch nicht in ange­messener Frist beigebracht werden.

( 2) Die Ablehnung der Zulassung zur Habilitation wird begründet und der Bewerberin oder dem Bewerber mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich bekanntgege­

ben.

§ 11

Auslage und Stellungnahmen

Die Dekanin oder der Dekan legt die Habilitationsschrift mit den eingegangenen Gutachten vier Wochen im Dekanat aus. Zur Einsichtnahme sind die Mitglieder des Fakultäts­rats(§ 6 Abs. 1) und die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter berechtigt. Die Auslage ist den zur Einsicht Berechtigten mitzuteilen. Sie können bis zum Ende der Auslagefrist schriftliche Stellungnahmen abgeben, die gleichfalls im Dekanat ausgelegt werden.

§ 12

Entscheidung über die Annahme der Habilita­tionsschrift

( 1) Nach Ablauf der Auslagefrist beruft die Dekanin oder der Dekan den Fakultätsrat unter ausdrücklichem Hinweis auf die nach Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit zur Beratung und Entscheidung über die Annahme der Habili­tationsschrift ein. Die auswärtigen Fachgutachterinnen und Fachgutachter werden zur Mitberatung eingeladen.

( 2) Vor der Beschlußfassung berichtet die Dekanin oder der Dekan oder das von ihm beauftragte Mitglied des Fakultätsrats über die abgegebenen Gutachten und Stel­lungnahmen. Die Annahme der Habilitationsschrift bedarf der in§ 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mehrheit. Der Fakultätsrat darf sich über die bestellten Gutachten nur hinwegsetzen, wenn und soweit weitere Gutachten die

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