Heft 
(1998) 9
Seite
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Habilitationsordnung

der Juristischen Fakultät

der Universität Potsdam

Vom 11. Juni 1998

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Aufgrund des§ 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 11. Juni 1998 folgende Habilitationsordnung der Ju­ristischen Fakultät beschlossen:

§ 1

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Habilitation und Habilitationsleistungen

( 1) Die Juristische Fakultät erkennt die Lehrbefähigung ( facultas docendi) für ein näher bezeichnetes Gebiet der Rechtswissenschaft aufgrund eines Habilitationsverfahrens durch Vergabe des akademischen Grades eines" Doctor iuris habilitatus"( Dr. iur. habil.) zu. Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

( 2) Die Habilitationsleistungen bestehen aus der Habilita­tionsschrift oder gleichwertigen wissenschaftlichen Veröf­fentlichungen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Habilitation­sanzeige und einen Antrag auf Zulassung voraus.

( 2) Die Zulassung zur Habilitation kann nur beantragen, wer das Bestehen beider juristischer Staatsprüfungen, eine qualifizierte( mindestens mit" magna cum laude" benotete) Promotion, eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit und ausreichende Erfahrungen in der Lehre nachweist. Der Fakultätsrat kann vom Erfordernis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung befreien. Er kann ausländische akademische Grade und Prüfungen als gleichwertig anerkennen.

eines Schriftenverzeichnisses sowie

einer Aufstellung bisheriger Lehrveranstaltungen

der Juristischen Fakultät mindestens 12 Monate, bevor der Antrag auf Zulassung zur Habilitation gestellt wird, anzu­zeigen. Auf Einladung stellt sich die Bewerberin oder der Bewerber dem Fakultätsrat persönlich vor; ihr oder ihm wird Gelegenheit zu einem wissenschaftlichen Vortrag gegeben.

§ 4

Antrag auf Zulassung .catum ansiado

( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Dekanin oder dem Dekan persönlich zu überbringen.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, die bei den Akten der Juristischen Fakultät verbleiben: que

a) ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers,

b) die Habilitationsschrift oder die nach§ 1 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Veröffentlichungen in je 4 Exemplaren, c) eine Erklärung über die Bezeichnung des rechtswissen­schaftlichen Gebiets, für das die Lehrbefähigung zuer­kannt werden soll,

d) die Promotionsurkunde und die Zeugnisse über die juristischen Staatsprüfungen oder über die als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüsse oder Grade(§ 2 Abs. 2),

e) die Dissertation,

f) ein vollständiges Schriftenverzeichnis,

g) ein Verzeichnis der durchgeführten Lehrveranstaltun­

gen,

h) eine Erklärung über frühere und gegenwärtige ander­weitige Habilitations versuche,

i)

ein polizeiliches Führungszeugnis,

j) eine Erklärung über die Bereitschaft, im Falle der Verleihung der Lehrbefugnis(§ 18) an der Universität Potsdam regelmäßig zu lehren.

( 3) Anstelle von Urkunden und Schriften, die nicht beigebracht werden können, kann die Dekanin oder der Dekan andere Beweismittel zulassen. Statt Originalurkun­den können beglaubigte Abschriften vorgelegt werden.

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§3 Habilitationsanzeige

Habilitationsvorhaben sind von der Bewerberin oder dem Bewerber unter Beifügung

einer Darstellung des bisherigen beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs, einer Schilderung des Vorhabens,

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 8. Juli 1998

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§ 5 Habilitationsschrift

( 1) Die Habilitationsschrift muß in einem der von der beantragten Lehrbefähigung umfaßten Fachgebiete eine selbständige wissenschaftliche Forschungsleistung darstel­len und eine wesentliche Förderung der Wissenschaft bedeuten. Sie soll ein anderes Thema behandeln als die Dissertation und darf noch nicht veröffentlicht sein. Die Habilitationsschrift muß in deutscher Sprache abgefaßt sein; der Fakultätsrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache gestatten.