Prüfung in Gehörbildung beträgt 15 Minuten, in Musikgeschichte 30 Minuten( bei Einzelprüfungen).
( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 7 Spielpraktische Prüfung
Die spielpraktischen Prüfungen- als Teilprüfungen der Musiktheorie- werden von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt. Sie sind Einzelprüfungen. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten.
§ 8
Instrumentalvorspiel bzw. Gesangsvortrag
( 1) Die Prüfungen zur Abnahme des Instrumentalvorspiels ( Hauptinstrument) bzw. des Gesangsvortrages( Gesang anstelle des Hauptinstruments) werden von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer durchgeführt. Sie sind Einzelprüfungen. Die Dauer des Vorspiels bzw. des Vortrages beträgt in der Regel 20 Minuten.
( 2) Das Instrumentalvorspiel bzw. der Gesangsvortrag erfolgt nach der Repertoirekartei einschl. prima- vista- Spiel und Liedbegleitungen( Instrumentalspiel).
( 3) Die Titel und Ergebnisse der künstlerischen Vorträge sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 9
Prüfungsrelevante Studienleistungen Intantovida nohitogdomb ob ziedoiss Anstelle der Klausur in Gehörbildung und Musiktheoretischer Grundausbildung, der mündlichen Prüfung in Gehörbildung und Musikgeschichte oder des prüfungsbedingten Instrumentalvorspieles bzw. Gesangsvortrages können auch studienbegleitende benotete Leistungsnachweise herangezogen werden, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Dabei sind bis zu drei prüfungsrelevante Studienleistungen zu einer Fachnote zusammenzufassen; die Benotung richtet sich dann nach§ 13 Abs. 2 und 3 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994( AmBek UP 1995, S. 2), wobei jede Prüfungsnote mindestens" ausreichend" lauten muß.
§ 10
Projektarbeiten bzw. sonstige Leistungsnach
weise
( 1) Anstelle der bisher genannten Prüfungsleistungen können in Ausnahmefällen- Projektarbeiten bzw. Mitarbeit an Projekten oder weitere erbrachte herausragende künstlerische und wissenschaftliche Leistungen als Prüfungsnachweis herangezogen werden( solistische Mitwirkung in Universitätskonzerten, weitere öffentlichen Veranstaltungen, herausragende kompositorische Arbeiten oder improvisatorische Leistungen, musikwissenschaftliche Vortragstätigkeit u. a.)
( 2) Die Entscheidung darüber wird vom Prüfungsausschuẞ des Instituts für Musik und Musikpädagogik getroffen.
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanspruch
( 1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen des Grundstudiums nach Regelstudienplan( Studien- und Leistungsnachweise) voraus.
( 2) Weitere Regelungen zur Zulassung finden sich unter§ 17 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994.
( 3) Die unter§ 3 Abs. 1 dieser Zwischenprüfungsordnung für das Fach Musik vorgesehenen Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
( 4) Weitere Regelungen zum Prüfungsanspruch siehe unter § 7 Abs. 2 und 3 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam vom 5. Mai
1994.
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung ist im Prüfungsfach Musik nur dann bestanden, wenn alle drei Fachprüfungen gemäß§ 3 mit" ausreichend"( 4,0) bewertet werden. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung setzt sich aus den Prüfungsleistungen in der Musiktheoretischen Grundausbildung, dem Hauptinstrument und der Musikgeschichte zusammen und wird auf dem Wege der arithmetischen Mittelung ermittelt.
( 2) Die Note für die Fachprüfung in Musiktheoretischer Grundausbildung setzt sich aus den Leistungen der drei Teilprüfungen( Gehörbildung und die beiden Teilprüfungen in Musiktheorie- Klausur und spielpraktische Prüfung-) zusammen und wird ebenfalls auf dem Wege der arithmetischen Mittelung ermittelt.
( 3) Im übrigen gilt§ 13 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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