Heft 
(1998) 9
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen im Fach Musik an der Universität Potsdam

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 11 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Zwischenprüfung

Gliederung des Studiums, ordnungsgemäßes Studium, Studiendauer

( 3) Die Zwischenprüfung in den Teilgebieten Hauptinstru­ment², Musiktheorie( Gehörbildung, Musiktheoretische Grundausbildung) und Musikgeschichte findet für das Lehramt Sekundarstufe II, Sekundarstufe II/ I und Sekun­darstufe I/ Primarstufe am Ende des 4. Semesters, für die Sekundarstufe I und die Primarstufe, Fach I am Ende des 3. Semesters statt.

§ 3

Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( S)

( 1) Die Zwischenprüfung umfaßt die folgenden Teilprüfun­

gen:

1. Musiktheorie mit den beiden Teilprüfungen in Gehör­bildung und Musiktheoretischer Grundausbildung

2. Hauptinstrument( bzw. Gesang anstelle des Hauptin­struments)

3. Musikgeschichte

( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung für das Fach Musik zugeordneten Lehrveranstaltungen.ind

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§ 1

§ 2

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§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

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Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

Prüfungsformen

Klausurarbeiten

Mündliche Prüfungen

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 1

Spielpraktische Prüfung

Instrumentalvorspiel bzw. Gesangsvortrag Prüfungsrelevante Studienleistungen Projektarbeiten bzw. sonstige Leistungsnachweise Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanspruch Bewertung von Prüfungsleistungen Inkraftreten

Zweck der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudi­ums im Fach Musik. Dabei sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie die inhaltlichen Grundla­gen dieses Prüfungsfaches, ein methodisches Instrumentari­um und eine systematische Orientierung erworben haben, die für ein erfolgreiches Hauptstudium im Hinblick auf die spätere Tätigkeit im Lehrerberuf erforderlich sind.

§ 2

Gliederung des Studiums, ordnungsgemäßes Studium, Studiendauer

( 1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.

( 2) Sowohl das Grund- als auch das Hauptstudium werden mit einem Nachweis über das ordnungsgemäße Studium abgeschlossen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der lt. Studienordnung für das Fach Musik zu absolvieren­den Semesterwochenstunden( SWS) und wird durch Studien- und Leistungsnachweise erbracht.

§ 4

Prüfungsleistungen

Als Prüfungsleistungen kommen in Betracht Klausuren(§ 5), mündliche Prüfungen(§ 6), spielpraktische Prüfung(§ 7), Instrumentalvorspiel bzw. Gesangsvortrag(§ 8), prü­fungsrelevante Studienleistungen(§ 9) und Projektarbeiten bzw. sonstige Leistungsnachweise(§ 10).

§ 5

Klausurarbeiten

In den Lehrbereichen der Musiktheorie ist je eine Klausur ( schriftliche Prüfung unter Aufsicht) im Bereich Musik­theoretische Grundausbildung( zwei Zeitstunden) und im Bereich Gehörbildung( eine Zeitstunde) durchzuführen. Die Arbeiten sind von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten.

§ 6

Mündliche Prüfungen

( 1) In den Lehrbereichen Gehörbildung und Musikge­schichte finden mündliche Prüfungen vor mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer statt. In der Regel sind dies Einzelprüfun­gen. Im Ausnahmefall können in Musikgeschichte die mündlichen Prüfungen auch als Gruppenprüfungen mit höchstens vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten abgelegt werden. Hierbei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen

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bzw. Gesang anstelle des Hauptinstruments

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Die Prüfungsleistung in Gehörbildung wird durch eine Klausur und eine mündliche Prüfung ermittelt.

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 11. Juni 1998

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