Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen im Fach Musik an der Universität Potsdam
Vom 13. Juli 1995
Gemäß§ 11 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen.
Inhaltsverzeichnis
Zweck der Zwischenprüfung
Gliederung des Studiums, ordnungsgemäßes Studium, Studiendauer
( 3) Die Zwischenprüfung in den Teilgebieten Hauptinstrument², Musiktheorie( Gehörbildung, Musiktheoretische Grundausbildung) und Musikgeschichte findet für das Lehramt Sekundarstufe II, Sekundarstufe II/ I und Sekundarstufe I/ Primarstufe am Ende des 4. Semesters, für die Sekundarstufe I und die Primarstufe, Fach I am Ende des 3. Semesters statt.
§ 3
Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
( S)
( 1) Die Zwischenprüfung umfaßt die folgenden Teilprüfun
gen:
1. Musiktheorie mit den beiden Teilprüfungen in Gehörbildung und Musiktheoretischer Grundausbildung
2. Hauptinstrument( bzw. Gesang anstelle des Hauptinstruments)
3. Musikgeschichte
( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung für das Fach Musik zugeordneten Lehrveranstaltungen.ind
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§ 1
§ 2
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§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
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Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
Prüfungsformen
Klausurarbeiten
Mündliche Prüfungen
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1
Spielpraktische Prüfung
Instrumentalvorspiel bzw. Gesangsvortrag Prüfungsrelevante Studienleistungen Projektarbeiten bzw. sonstige Leistungsnachweise Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanspruch Bewertung von Prüfungsleistungen Inkraftreten
Zweck der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums im Fach Musik. Dabei sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie die inhaltlichen Grundlagen dieses Prüfungsfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die für ein erfolgreiches Hauptstudium im Hinblick auf die spätere Tätigkeit im Lehrerberuf erforderlich sind.
§ 2
Gliederung des Studiums, ordnungsgemäßes Studium, Studiendauer
( 1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
( 2) Sowohl das Grund- als auch das Hauptstudium werden mit einem Nachweis über das ordnungsgemäße Studium abgeschlossen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der lt. Studienordnung für das Fach Musik zu absolvierenden Semesterwochenstunden( SWS) und wird durch Studien- und Leistungsnachweise erbracht.
§ 4
Prüfungsleistungen
Als Prüfungsleistungen kommen in Betracht Klausuren(§ 5), mündliche Prüfungen(§ 6), spielpraktische Prüfung(§ 7), Instrumentalvorspiel bzw. Gesangsvortrag(§ 8), prüfungsrelevante Studienleistungen(§ 9) und Projektarbeiten bzw. sonstige Leistungsnachweise(§ 10).
§ 5
Klausurarbeiten
In den Lehrbereichen der Musiktheorie ist je eine Klausur ( schriftliche Prüfung unter Aufsicht) im Bereich Musiktheoretische Grundausbildung( zwei Zeitstunden) und im Bereich Gehörbildung( eine Zeitstunde) durchzuführen. Die Arbeiten sind von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten.
§ 6
Mündliche Prüfungen
( 1) In den Lehrbereichen Gehörbildung und Musikgeschichte finden mündliche Prüfungen vor mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer statt. In der Regel sind dies Einzelprüfungen. Im Ausnahmefall können in Musikgeschichte die mündlichen Prüfungen auch als Gruppenprüfungen mit höchstens vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten abgelegt werden. Hierbei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen
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bzw. Gesang anstelle des Hauptinstruments
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Die Prüfungsleistung in Gehörbildung wird durch eine Klausur und eine mündliche Prüfung ermittelt.
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 11. Juni 1998
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