§ 14
Geltungsbereich und Inkrafttreten
( 1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Semester nach Inkrafttreten dieser Studienordnung in den durch sie geregelten Fächern aufnehmen.
( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb
der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihr Studium nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen fortsetzen oder gemäß dieser Ordnung abschließen wollen.
( 3) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage
Stundentafel
Grundstudium
Lehrgebiet
Hauptinstrument Nebeninstrument
Sek.II u. Sek II/ I
Sek.I/ Prim. u. Sek.I
1.Fach
2.Fach
1.Fach
2. Fach
5
4
4
4
3
6
4
4
3
Mus. Gruppenarbeit
4
4
4
3
Vokale Ausbildung
4
4
4
3
Musiktheorie
6
8
Musikwissenschaft
8
8
8
Musikdidaktik
41
4
4
764
6
36
34
36
28
4
Hauptstudium
Lehrgebiet
Hauptinstrument
4.
4
3
Mus. Gruppenarbeit
4
2
4
Vokale Ausbildung 8
Musiktheorie
8
6
7
5
Musikwissenschaft
10
8
6
Musikdidaktik
8
6
6
34
26
992
26
32,5662
gesamt: 70
60
62
Sll
5
wsd
sib
5
bzw. Gesang anstelle des Hauptinstruments
" kann auch im Hauptstudium belegt werden
8
bzw. Gesang anstelle des Hauptinstruments
nur Gesang als Hauptinstrument( siehe Hauptinstrument)
151