Heft 
(1998) 9
Seite
146
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 11 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBI. I S. 422), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgende Studienordnung erlassen.

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen

MAUSTO xeritoildid

wählbar. Eines der Kombinationsfächer wird nach Wahl als 1. Fach, das andere als 2. Fach studiert. Im Lehramtsstudi­engang für die Primarstufe kann das Fach Musik als Fach 1 oder als weiteres Fach eines primarstufenspezifischen Bereichs gewählt werden. Die Ausbildung des Faches 1 obliegt dem Institut für Musik und Musikpädagogik, die des weiteren Faches dem Institut für Grund­schulpädagogik. Das stufenübergreifende Lehramtsstudium Sekundarstufe I/ Primarstufe mit dem Fach Musik erfordert ein Kombinationsfach als 1. oder 2. Fach( vgl. Absatz 1).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Lehramtsstudiengänge erfordern das Zeugnis über die Hochschulreife( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung).

( 2) Diese Studiengänge setzen den Nachweis über eine bestandene künstlerisch praktische Eignungsprüfung in den Teildisziplinen Musiktheorie, Instrument und Gesang voraus. Die Ordnung zur Durchführung von Eignungsprü­fungen ist im Institut für Musik und Musikpädagogik erhältlich.

§ 1 Grundlagen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Studienzeit und Umfang des Studiums

§ 5 Lehrveranstaltungsformen

§ 6 Studienberatung

II.

Aufbau des Studiums

§ 7

Grund- und Hauptstudium

§ 8

Bereiche des Studiums

§ 9 Gliederung der Studiengänge in SWS

§ 10 Ordnungsgemäßes Studium

§ 11 Studien- und Leistungsnachweise

§ 12 Studienangebot

III. Weitere Bestimmungen

§ 13 Anrechnung von Studienleistungen

§ 14 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Anlage Stundentafel

I.

§ 1

Allgemeine Bestimmungen Grundlagen

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der LPO und der fachspezifischen Prüfungs­bestimmungen vom 13. Juli 1995 Ziel, Inhalt und Aufbau der Lehramtsstudiengänge im Fach Musik.

§ 3

Studienbeginn

Alle Lehramtsstudiengänge können jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.

§ 4

Studienzeit und Umfang des Studiums

( 1) Die Regelstudienzeit für die Lehramtsstudiengänge ist durch die LPO geregelt. Sie beträgt für die Sekundarstufe II und stufenübergreifend Sekundarstufe II/ I 8 Semester, stufenübergreifend Sekundarstufe I/ Primarstufe 7 Semester und für die Sekundarstufe I und die Primarstufe je 6 Semester.

( 2) Es ergibt sich im einzelnen folgender Umfang des Studiums in Semesterwochenstunden( SWS):

Sekundarstufe II und stufenübergreifend I/ II 160-170 SWS Musik als 1. Fach

Kombinationsfach als 2. Fach

Erziehungswissenschaften

Musik als 2. Fach

Erziehungswissenschaften

70-80 SWS

60 SWS

30 SWS

60 SWS

Kombinationsfach als 1. Fach

70-80 SWS

30 SWS

Sekundarstufe I

140 SWS

Musik als 1. Fach

60 SWS

Kombinationsfach als 2. Fach

50 SWS

30 SWS

50 SWS

60 SWS

30 SWS

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bato 18 Erziehungswissenschaften

( 2) Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge für die Sekun­darstufe I und II und stufenübergreifend II/ I ist das Fach Musik eines von zwei Kombinationsfächern. Die Fächer­kombination ist aus dem von der Universität Potsdam ange­botenen Fächerkatalog für Lehramtsstudiengänge frei

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Musik als 2. Fach

Kombinationsfach als 1. Fach Erziehungswissenschaften