I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 13. Juli 1995
Gemäß§ 11 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBI. I S. 422), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgende Studienordnung erlassen.
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
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wählbar. Eines der Kombinationsfächer wird nach Wahl als 1. Fach, das andere als 2. Fach studiert. Im Lehramtsstudiengang für die Primarstufe kann das Fach Musik als Fach 1 oder als weiteres Fach eines primarstufenspezifischen Bereichs gewählt werden. Die Ausbildung des Faches 1 obliegt dem Institut für Musik und Musikpädagogik, die des weiteren Faches dem Institut für Grundschulpädagogik. Das stufenübergreifende Lehramtsstudium Sekundarstufe I/ Primarstufe mit dem Fach Musik erfordert ein Kombinationsfach als 1. oder 2. Fach( vgl. Absatz 1).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Lehramtsstudiengänge erfordern das Zeugnis über die Hochschulreife( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung).
( 2) Diese Studiengänge setzen den Nachweis über eine bestandene künstlerisch praktische Eignungsprüfung in den Teildisziplinen Musiktheorie, Instrument und Gesang voraus. Die Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen ist im Institut für Musik und Musikpädagogik erhältlich.
§ 1 Grundlagen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Lehrveranstaltungsformen
§ 6 Studienberatung
II.
Aufbau des Studiums
§ 7
Grund- und Hauptstudium
§ 8
Bereiche des Studiums
§ 9 Gliederung der Studiengänge in SWS
§ 10 Ordnungsgemäßes Studium
§ 11 Studien- und Leistungsnachweise
§ 12 Studienangebot
III. Weitere Bestimmungen
§ 13 Anrechnung von Studienleistungen
§ 14 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Anlage Stundentafel
I.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen Grundlagen
( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des BbgHG, der LPO und der fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vom 13. Juli 1995 Ziel, Inhalt und Aufbau der Lehramtsstudiengänge im Fach Musik.
§ 3
Studienbeginn
Alle Lehramtsstudiengänge können jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.
§ 4
Studienzeit und Umfang des Studiums
( 1) Die Regelstudienzeit für die Lehramtsstudiengänge ist durch die LPO geregelt. Sie beträgt für die Sekundarstufe II und stufenübergreifend Sekundarstufe II/ I 8 Semester, stufenübergreifend Sekundarstufe I/ Primarstufe 7 Semester und für die Sekundarstufe I und die Primarstufe je 6 Semester.
( 2) Es ergibt sich im einzelnen folgender Umfang des Studiums in Semesterwochenstunden( SWS):
Sekundarstufe II und stufenübergreifend I/ II 160-170 SWS Musik als 1. Fach
Kombinationsfach als 2. Fach
Erziehungswissenschaften
Musik als 2. Fach
Erziehungswissenschaften
70-80 SWS
60 SWS
30 SWS
60 SWS
Kombinationsfach als 1. Fach
70-80 SWS
30 SWS
Sekundarstufe I
140 SWS
Musik als 1. Fach
60 SWS
Kombinationsfach als 2. Fach
50 SWS
30 SWS
50 SWS
60 SWS
30 SWS
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( 2) Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge für die Sekundarstufe I und II und stufenübergreifend II/ I ist das Fach Musik eines von zwei Kombinationsfächern. Die Fächerkombination ist aus dem von der Universität Potsdam angebotenen Fächerkatalog für Lehramtsstudiengänge frei
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Musik als 2. Fach
Kombinationsfach als 1. Fach Erziehungswissenschaften