Heft 
(1999) 2
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Sekundarstufe I, Zweitfach, Primarstufe/ Sekundarstufe I, Zweitfach, Primarstufe, Schwerpunktfach Semesterwochenstunden: 50

Hauptstudium

Semesterwochenstunden: 18

Besondere Prüfungsbestimmungen für das Lehramt Biologie

an der Universität Potsdam

Vom 2. Juli 1998

Lehrgebiet

Semester 5.

6.

Didaktik d. Biologie

2 V

2 P+

Spezielle Botanik

2 V

Spezielle Zoologie

2 V

Humanbiologie

1 P

Grundlagen der Ökologie 2 V

Verhaltensbiologie

2 V

Evolutionsbiologie

2 V

Mikrobiologie

2 V

gesamt

9

9

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 2. Juli 1998 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: ¹

1

§1 Umfang und Inhalt

( 1) Die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudi­engänge zum Fach Biologie umfasst die folgenden Fach­prüfungen:

1. Allgemeine und Spezielle Botanik 2. Allgemeine und Spezielle Zoologie

3. Pflanzenphysiologie

4. Tierphysiologie

( 2) Inhalte der Fachprüfungen sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstal­tungen. Sie werden durch Schwerpunktsetzung durch die entsprechenden Prüferinnen und Prüfer spezifiziert.

§2 Durchführung der Prüfung

( 1) Die Fachprüfungen zur Zwischenprüfung können nach dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen im Prü­fungszeitraum des 4. Semesters abgelegt werden. Sie können auch studienbegleitend abgelegt werden.

( 2) Die Fachprüfungen werden als mündliche Einzelprü­fungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 20 Minuten und darf 30 Minuten nicht überschreiten.

( 3) Die Liste der Prüferinnen und Prüfer wird vom Prüfungsausschuss spätestens 10 Tage vor Beginn des Prüfungszeitraumes veröffentlicht.

( 4) In der Regel muss der erforderliche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Auf Antrag an den Prüfungsaus­schuss und nach Einzelfallprüfung kann das Hauptstudium auch ohne vollständigen Nachweis der Zwischenprüfung begonnen werden. Hierzu bedarf es der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

1 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 17. März 1999

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