Sekundarstufe I, Zweitfach, Primarstufe/ Sekundarstufe I, Zweitfach, Primarstufe, Schwerpunktfach Semesterwochenstunden: 50
Hauptstudium
Semesterwochenstunden: 18
Besondere Prüfungsbestimmungen für das Lehramt Biologie
an der Universität Potsdam
Vom 2. Juli 1998
Lehrgebiet
Semester 5.
6.
Didaktik d. Biologie
2 V
2 P+ 1Ü
Spezielle Botanik
2 V
Spezielle Zoologie
2 V
Humanbiologie
1 P
Grundlagen der Ökologie 2 V
Verhaltensbiologie
2 V
Evolutionsbiologie
2 V
Mikrobiologie
2 V
gesamt
9
9
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 2. Juli 1998 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: ¹
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§1 Umfang und Inhalt
( 1) Die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge zum Fach Biologie umfasst die folgenden Fachprüfungen:
1. Allgemeine und Spezielle Botanik 2. Allgemeine und Spezielle Zoologie
3. Pflanzenphysiologie
4. Tierphysiologie
( 2) Inhalte der Fachprüfungen sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Sie werden durch Schwerpunktsetzung durch die entsprechenden Prüferinnen und Prüfer spezifiziert.
§2 Durchführung der Prüfung
( 1) Die Fachprüfungen zur Zwischenprüfung können nach dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen im Prüfungszeitraum des 4. Semesters abgelegt werden. Sie können auch studienbegleitend abgelegt werden.
( 2) Die Fachprüfungen werden als mündliche Einzelprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 20 Minuten und darf 30 Minuten nicht überschreiten.
( 3) Die Liste der Prüferinnen und Prüfer wird vom Prüfungsausschuss spätestens 10 Tage vor Beginn des Prüfungszeitraumes veröffentlicht.
( 4) In der Regel muss der erforderliche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss und nach Einzelfallprüfung kann das Hauptstudium auch ohne vollständigen Nachweis der Zwischenprüfung begonnen werden. Hierzu bedarf es der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
1 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 17. März 1999
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