Heft 
(1999) 2
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischen­prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums laut Studienordnung gemäß§ 9 nov

Allgemeine Botanik

Allgemeine Zoologie

Spezielle Botanik

Spezielle Zoologie

Chemie für Biologen

Biochemie

Molekularbiologie

Allgemeine Zellbiologie

Pflanzenphysiologie

Tierphysiologie

Humanbiologie

Grundlagen der Ökologie

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( 2) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Fachprü­fung gehörenden Unterlagen einzureichen.

( 3) Die Prüfungszulassung für die Fachprüfung wird bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Biologie eingeholt und dient der Anmeldung zur Zwischenprüfung beim Prüfungsamt der Universität. Dieses spricht die endgültige Zulassung zur Prüfung aus.

( 4) Über eine Anmeldung zu den Fachprüfungen der Zwischenprüfung entscheidet die/ der Kandidat/ in.

§ 4 Bewertung

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweili­gen Prüferin/ Prüfer mit einer Note bewertet.

( 2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens ,, ausreichend" lautet.

( 3) Für die Bildung der Gesamtnote der Zwischenprüfung werden die Noten der einzelnen Prüfungsfächer gleich gewertet.

§ 5 Übergangsregelung, In- Kraft- treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- treten dieser Ordnung in einem Lehramtsstu­diengang Biologie an der Universität Potsdam immatriku­liert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach der bisherigen vorläufigen Prüfungsordnung oder gemäß dieser Ordnung beenden

wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

2 nur für Studiengänge Sekundarstufe II und Sekundarstufe I/ II mit Biologie als Erstfach

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Ordnung für das Pflichtpraktikum ( berufspraktische Ausbildung) im Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft an der Universität Potsdam

Vom 14. Januar 1999

Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr.5 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 ( GVBl. I S. 422), hat der Senat der Universität Potsdam am 14. Januar 1999 die folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Ziel und Inhalt des Arbeitsaufenthalts

( 1) Der Arbeitsaufenthalt soll den Studierenden Einblicke in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und sie mit den Anforderungen und Problemzusammenhängen der Praxis bekannt machen. Der Arbeitsaufenthalt dient auch der Einübung, Überprüfung und Ergänzung der bisherigen an der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.

( 2) Die berufspraktische Ausbildung soll die vermittelten Studieninhalte vertiefen. Dazu gehören insbesondere:

Aufbau, Aufgaben und Funktionsweise von poli­tisch- administrativen Institutionen in Deutschland und/ oder im internationalen Kontext; Zusammenspiel von Politik und Verwaltung im Bundes­staat, auf kommunaler und/ oder internationaler Ebene; Institutionelle Arrangements, Funktionsweisen, Proble­me und Leistungen staatlicher Steuerung und gesell­schaftlicher Selbstregelung in ausgewählten Politikbe­reichen;

Bedeutung des öffentlichen Rechts im öffentlichen und privaten Sektor;

Bedeutung volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Anwendung betriebswirtschaftlicher Konzepte und Instrumente( Kostenrechnung, Buchführung, Personal­management, Marketing etc.)

Der Arbeitsaufenthalt übt damit eine wichtige Orientie­rungsfunktion für eine realitätsgerechte Ausrichtung des verbleibenden Hauptstudiums sowie die spätere Berufswahl

aus.

( 3) Die Tätigkeit während des Arbeitsaufenthalts soll über das bloße Kennenlernen und die passive Beobachtung von Arbeitsbereichen hinausgehen. Es kommt darauf an, dass den Praktikanten/ innen nach einer entsprechenden Einar­beitungszeit konkrete Aufgaben übertragen werden, damit sie sich mit den tatsächlichen Arbeitsweisen und-abläufen der jeweiligen Praktikumsgeber vertraut machen können.

( 4) Anzustreben ist, die Praktikanten/ innen nach einer Einführung in die Arbeit fachlich und persönlich so in das Organisationsgefüge und die Arbeitsstruktur zu integrieren, dass sie im Rahmen ihres Arbeitszusammenhangs teilweise selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten über­nehmen können. Es sollte versucht werden, in der jeweili­gen Institution eine Betreuerperson zu gewinnen.