§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums laut Studienordnung gemäß§ 9 nov
Allgemeine Botanik
Allgemeine Zoologie
Spezielle Botanik
Spezielle Zoologie
Chemie für Biologen
Biochemie
Molekularbiologie
Allgemeine Zellbiologie
Pflanzenphysiologie
Tierphysiologie
Humanbiologie
Grundlagen der Ökologie
2
( 2) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Fachprüfung gehörenden Unterlagen einzureichen.
( 3) Die Prüfungszulassung für die Fachprüfung wird bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Biologie eingeholt und dient der Anmeldung zur Zwischenprüfung beim Prüfungsamt der Universität. Dieses spricht die endgültige Zulassung zur Prüfung aus.
( 4) Über eine Anmeldung zu den Fachprüfungen der Zwischenprüfung entscheidet die/ der Kandidat/ in.
§ 4 Bewertung
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note bewertet.
( 2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens ,, ausreichend" lautet.
( 3) Für die Bildung der Gesamtnote der Zwischenprüfung werden die Noten der einzelnen Prüfungsfächer gleich gewertet.
§ 5 Übergangsregelung, In- Kraft- treten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- treten dieser Ordnung in einem Lehramtsstudiengang Biologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach der bisherigen vorläufigen Prüfungsordnung oder gemäß dieser Ordnung beenden
wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
2 nur für Studiengänge Sekundarstufe II und Sekundarstufe I/ II mit Biologie als Erstfach
24
-
Ordnung für das Pflichtpraktikum ( berufspraktische Ausbildung) im Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft an der Universität Potsdam
Vom 14. Januar 1999
Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr.5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 ( GVBl. I S. 422), hat der Senat der Universität Potsdam am 14. Januar 1999 die folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Ziel und Inhalt des Arbeitsaufenthalts
( 1) Der Arbeitsaufenthalt soll den Studierenden Einblicke in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und sie mit den Anforderungen und Problemzusammenhängen der Praxis bekannt machen. Der Arbeitsaufenthalt dient auch der Einübung, Überprüfung und Ergänzung der bisherigen an der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 2) Die berufspraktische Ausbildung soll die vermittelten Studieninhalte vertiefen. Dazu gehören insbesondere:
Aufbau, Aufgaben und Funktionsweise von politisch- administrativen Institutionen in Deutschland und/ oder im internationalen Kontext; Zusammenspiel von Politik und Verwaltung im Bundesstaat, auf kommunaler und/ oder internationaler Ebene; Institutionelle Arrangements, Funktionsweisen, Probleme und Leistungen staatlicher Steuerung und gesellschaftlicher Selbstregelung in ausgewählten Politikbereichen;
Bedeutung des öffentlichen Rechts im öffentlichen und privaten Sektor;
Bedeutung volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Anwendung betriebswirtschaftlicher Konzepte und Instrumente( Kostenrechnung, Buchführung, Personalmanagement, Marketing etc.)
Der Arbeitsaufenthalt übt damit eine wichtige Orientierungsfunktion für eine realitätsgerechte Ausrichtung des verbleibenden Hauptstudiums sowie die spätere Berufswahl
aus.
( 3) Die Tätigkeit während des Arbeitsaufenthalts soll über das bloße Kennenlernen und die passive Beobachtung von Arbeitsbereichen hinausgehen. Es kommt darauf an, dass den Praktikanten/ innen nach einer entsprechenden Einarbeitungszeit konkrete Aufgaben übertragen werden, damit sie sich mit den tatsächlichen Arbeitsweisen und-abläufen der jeweiligen Praktikumsgeber vertraut machen können.
( 4) Anzustreben ist, die Praktikanten/ innen nach einer Einführung in die Arbeit fachlich und persönlich so in das Organisationsgefüge und die Arbeitsstruktur zu integrieren, dass sie im Rahmen ihres Arbeitszusammenhangs teilweise selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten übernehmen können. Es sollte versucht werden, in der jeweiligen Institution eine Betreuerperson zu gewinnen.