Heft 
(1999) 2
Seite
25
Einzelbild herunterladen

§ 2

Dauer und Teilbarkeit des Arbeitsaufenthalts; Eingliederung in das Studium

( 1) Der Arbeitsaufenthalt dauert acht Monate( 32 Wochen). Ein längeres Praktikum ist möglich.

( 2) Falls vom Praktikumsbetrieb während des Arbeitsauf­enthalts zusätzlich Urlaub gewährt wird, verlängert sich die Dauer des Pflichtpraktikums um die Urlaubszeit. Gleiches gilt für Teilarbeitszeit und Fehlzeiten aus anderen Gründen.

( 3) Der Arbeitsaufenthalt soll in der Regel zusammenhän­gend, entsprechend der Studienordnung abgeleistet werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Aufteilung in inhaltlich sinnvolle Abschnitte möglich.

( 4) Die Zeit einer anderen gleichwertigen praktischen Tätigkeit, beispielsweise einer früheren Berufsausbildung oder-tätigkeit, kann als Praktikum anerkannt werden.

§ 3

Anforderungen an den Praktikumsgeber

( 1) Der Arbeitsaufenthalt kann in einem breiten Spektrum erfolgen. Als Praktikumsgeber kommen sowohl Institutio­nen der öffentlichen Verwaltung als auch Parteien, Vereine, Verbänden und sonstige nationale und internationale Organisationen in Frage. Arbeitsaufenthalte können auch in Unternehmen der privaten Wirtschaft und öffentlichen Betrieben absolviert werden.

( 2) Entscheidendes Kriterium für die Auswahl ist, ob ein Praktikumsgeber nach Art und Umfang seiner Tätigkeit und der Qualifikation seines Personals in der Lage ist, eine Praktikantenausbildung zu vermitteln, die den Zielen und Inhalten gemäß§ 1 dieser Ordnung gerecht wird.

M

( 3) Praktikumsgeber im In- und im Ausland sind gleichge­stellt.

§ 4 Nachweis und Anerkennung des Praktikums ( 1) Über ihre Tätigkeit, Erfahrungen und Probleme wäh­rend des Arbeitsaufenthalts fertigen die Studierenden einen Praktikumsbericht an. Die Berichte dienen der Orientierung für die weitere Arbeit in den Spezialisierungsschwerpunk­ten und zur Information der/ des Praktikumsbeauftragten, um die Erfahrungen für Studierende und für die Kon­taktarbeit mit Praktikumsgebern nutzbar zu machen.

( 2) Die/ der Praktikumsbeauftragte bescheinigt die Teil­nahme an einem Arbeitsaufenthalt nach Prüfung der folgenden Nachweise:

Tätigkeitsbescheinigung des Praktikumsgebers mit Angaben über Dauer, Arbeitszeit und Tätigkeitsmerk­male; 13b

- in Inhalt und Form sachgerechter Praktikumsbericht des/ der Studierenden.

( 3) Der Praktikumsbericht sollte enthalten:

Name, Matrikel- Nr., Studienrichtung, Semester z.Z. des Arbeitsaufenthalts und Anschrift der/ des Praktikan­

-

tin/ Praktikanten;

- Betreuerin/ Betreuer bzw. Ansprechpartnerin/ Ansprech­partner, Anschrift und Tätigkeitsfeld des Praktikumsge­bers;

- Zeitpunkt, Dauer und zeitlicher Umfang( Voll- oder Teilarbeitszeit) des Praktikums; Urlaubs- bzw. Fehltage; Tätigkeitsbereiche und Aufgaben während des Prakti­kums; konnten dabei Kenntnisse des bisherigen Studiums angewendet werden?;

- Waren die Tätigkeit und Erfahrungen für das weitere Studium und/ oder für Berufsüberlegungen nützlich?

- Betreuung, Zusammenarbeit und Atmosphäre während des Praktikums;

- Weg zur Praktikumsstelle( z.B. Ausschreibung, Vermitt­lung, Eigeninitiative);

Bewertung des Praktikums; ist der Praktikumsplatz weiterzuempfehlen?

- Regelung der Unterbringung bei auswärtigen Praktika.

( 4) Wurde der Arbeitsaufenthalt gesplittet, sind entspre­chende Teilberichte zu verfassen. In jedem Fall werden der Praktikumsbericht/ die Praktikumsberichte eingereicht, nachdem die erforderliche Gesamtzeit des Arbeitsaufent­halts absolviert wurde. Erst dann wird der Praktikums­schein ausgestellt.

( 5) Der Praktikumsschein ist von den Studierenden bei der Meldung zur Diplomprüfung vorzulegen.

§ 5

Versicherungsschutz

Jeder Studierende ist für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Bestehende Versicherungsverhältnisse sind durch den Arbeitsaufenthalt nicht berührt. Die Universität haftet nicht für Schäden, die der/ die Praktikant/ in während der Praktikantentätigkeit erleidet, oder für Schäden, die der/ die Praktikant/ in verursacht.

§ 6

Verfahrensfragen, Praktikumsbeauftragte

( 1) Entscheidungen nach dieser Praktikumsordnung trifft die/ der Praktikumsbeauftragte, im Zweifelsfalle die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Sozialwissenschaften.

( 2) Für die Anerkennung von( Teil-) Praktika bzw. gleich­wertigen praktischen Tätigkeiten wie einer früheren Be­rufsausbildung oder-tätigkeit sind entsprechende Nachwei­se vorzulegen.

( 3) Die Beschaffung einer Praktikumsstelle obliegt den Studierenden. Bei der allgemeinen Vorbereitung des Praktikums, der Auswahl von geeigneten Praktikumsgebern und der Vermittlung von Praktikumsplätzen gibt die/ der Beauftragte der Fakultät den Studierenden Beratung und Hilfestellung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

25