Heft 
(1999) 8
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Prüfungsordnung für den Diplomstudien­gang Geophysik in den Geowissenschaften der Universität Potsdam

Vom 2. Juli 1998

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 2. Juli 1998 die folgende Prüfungsordnung erlassen.

Teil 1

§1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizie­renden Abschluss des Studiums der Geophysik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kan­didatin/ der Kandidat die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftli­che Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründli­chen Fachkenntnisse erworben hat.

Teil 1

Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung Diplomgrad

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Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuss

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

Prüfungsanspruch

§ 8

Freiversuch

§ 9

Prüfungsformen

§ 10

Klausurarbeiten

§ 11

Mündliche Prüfungen

§ 12

Zusatzprüfungen

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 14

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 15

§ 16

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2

§ 17

§ 18

§ 19 § 20

Teil 3

§ 21

§22

§ 23

§ 24

§25

Diplom- Vorprüfung

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Diplomprüfung

Formen der Diplomprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 26

$ 27 § 28

Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung

Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 3 August 1999 auf der Grundlage des§ 9 Abs. 2 BbgHG vom 20.5.1999( GVB! LS 130)

§2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Natur­wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Di­plom- Geophysiker bzw. Diplom- Geophysikerin( Dipl.­Geophys.).

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von minde­stens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Gesamtum­fang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS).

§ 4 Prüfungsausschuss

( 1) Für die Fachrichtung Geowissenschaften und seiner Studiengänge Geologie, Mineralogie und Geo­physik wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss bestellt, dem neben Vertretern der Gruppe der Pro­fessorinnen und Professoren ein/ e Vertreter/ in der Gruppe der wissenschaftlicher Mitarbeiter/ innen und einen/ eine Student/ Studentin, der/ die das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Gruppe der Professorinnen und Profes­soren besteht aus drei Mitgliedern, wobei jeder Studiengang vertreten sein muss.

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