Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geophysik in den Geowissenschaften der Universität Potsdam
Vom 2. Juli 1998
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I S. 173), hat der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 2. Juli 1998 die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Teil 1
§1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Geophysik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung Diplomgrad
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Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuss
Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Prüfungsanspruch
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
Mündliche Prüfungen
§ 12
Zusatzprüfungen
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 15
§ 16
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2
§ 17
§ 18
§ 19 § 20
Teil 3
§ 21
§22
§ 23
§ 24
§25
Diplom- Vorprüfung
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Diplomprüfung
Formen der Diplomprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 26
$ 27 § 28
Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung
Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 3 August 1999 auf der Grundlage des§ 9 Abs. 2 BbgHG vom 20.5.1999( GVB! LS 130)
§2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Geophysiker bzw. Diplom- Geophysikerin( Dipl.Geophys.).
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS).
§ 4 Prüfungsausschuss
( 1) Für die Fachrichtung Geowissenschaften und seiner Studiengänge Geologie, Mineralogie und Geophysik wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss bestellt, dem neben Vertretern der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein/ e Vertreter/ in der Gruppe der wissenschaftlicher Mitarbeiter/ innen und einen/ eine Student/ Studentin, der/ die das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Gruppe der Professorinnen und Professoren besteht aus drei Mitgliedern, wobei jeder Studiengang vertreten sein muss.
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