Heft 
(1999) 8
Seite
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( 2) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen on Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine/ n Vorsitzende/ n und eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzen­den. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihre/ sein Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung

geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tat­sächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienord­nung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1.

2.

3.

die Organisation der Prüfungen,

die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen,

die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudiums, die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer/ innen, 5. die Gewährung eines Nachteilausgleiches für be­hinderte Studierende.

4.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden und deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der/ des Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauf­tragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entspre­chend zu verpflichten.

§ 5

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

-

( 1) Der Prüfungsausschuss Geowissenschaften bestellt. nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfer/ innen für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat die/ der Kandidat/ in die Möglichkeit, unter diesen eine/ n als Prüfer/ in vor­zuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuss.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Hinzuziehung einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers. Die Beisitzer/ innen werden von den Prüfenden eingesetzt und führen das Protokoll. Die/ der Beisitzer/ in hat keine Entscheidungsbefugnis. Zur/ zum Beisitzer/ in darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Di­plomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt

hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer/ innen werden vom Prü­fungsausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein/ e Prüfer/ in aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminver­schiebungen abnehmen können, kann der Prüfungs­ausschuss eine/ n anderen Prüfer/ in benennen.

( 5) Für die Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.

§6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen an einer Universität oder einer gleichgestell­ten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrah­mengesetzes im Studiengang Geophysik werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fach­prüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sol­len.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, insbesondere in Chemie, Mathematik und Physik, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist

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