Heft 
(1999) 8
Seite
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festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anfor­derungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im Wesentlichen entsprechen. Da­bei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Ge­samtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Anerkennungs­prüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes er­bracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äqui­valenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichs­prüfung gemäß Absatz 8 durchzuführen.

( 8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Haupt­studium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebenen Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht aus­gestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung der Kandidatin/ des Kandidaten mit den Absolventinnen und Absolven­ten der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfun­gen erfolgt beim Prüfungsamt der Universitat und wird

gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durch­geführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die Kandidatin/ der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse­hen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung Geophysik gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den jeweiligen Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fach­prüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe werden auf die Re­gelstudienzeit nicht angerechnet. Der Studierende stellt einen entsprechenden Antrag an den Prüfungsausschuss. Nach Absprache mit dem Prüfungsausschuss sollen während eines Auslandsaufenthaltes erbrachte Studien­leistungen angerechnet werden, soweit die Veranstaltun­gen den Pflichtveranstaltungen am Institut für Geowis­senschaften entsprechen.

§9 Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen. Schriftli­che Prüfungen nach dem Multiple- choice- Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Die Prüfungsbestimmungen des Studienganges Geo­physik treffen die Bestimmungen über Art und Umfang der einzelnen Prüfungen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften zu­geordneten Lehrveranstaltungen.

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