festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 8 durchzuführen.
( 8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebenen Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung der Kandidatin/ des Kandidaten mit den Absolventinnen und Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universitat und wird
gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§ 7
Prüfungsanspruch
( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die Kandidatin/ der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung Geophysik gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den jeweiligen Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Der Studierende stellt einen entsprechenden Antrag an den Prüfungsausschuss. Nach Absprache mit dem Prüfungsausschuss sollen während eines Auslandsaufenthaltes erbrachte Studienleistungen angerechnet werden, soweit die Veranstaltungen den Pflichtveranstaltungen am Institut für Geowissenschaften entsprechen.
§9 Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice- Verfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Die Prüfungsbestimmungen des Studienganges Geophysik treffen die Bestimmungen über Art und Umfang der einzelnen Prüfungen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften zugeordneten Lehrveranstaltungen.
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