Heft 
(1999) 8
Seite
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( 3) Macht ein/ e Kandidat/ in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/ er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuss gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studien leistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet die/ der vom Prüfungs­ausschuss benannte Prüfer/ in, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gut­achterinnen/ Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von der/ dem vom Prüfungsausschuss benannten Prüfer/ in schriftlich bis zu drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. Ausnahmeregelungen können durch den Prüfungsausschuss getroffen werden.

§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und/ oder Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einer/ einem Prüfer/ in mit einer/ einem Beisit­zer/ in als Einzelprüfung abgenommen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat/ in höchstens 40 Minuten. Nach gemeinsamer Beratung der an einer Prüfung teilnehmenden Prüfenden oder Beisitzer/ innen wird die Note gemäß§ 13 festgelegt.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die/ der Kandidat/ in nicht wider­spricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatin/ den Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach

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Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind an­zurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.

§ 12

Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsbestimmungen des Faches Geophysik vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten in das Zeugnis aufgenom­men, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatz­prüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vor­geschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehre­rer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.